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Von Laurin Schlereth · 14. Juli 2026 · 6 Min. Lesezeit

Markise in der Mietwohnung — Erlaubnis, Kosten, Rückbau

Markise am Balkon der Mietwohnung: wann Sie die Zustimmung des Vermieters brauchen, was in der WEG gilt (§20 WEG) und wer Montage und Rückbau zahlt.

Auf einen Blick

Eine fest montierte Markise (Bohren in Fassade oder Balkondecke) ist eine bauliche Veränderung — dafür brauchen Mieter die Zustimmung des Vermieters, in der Eigentumswohnung zusätzlich einen Beschluss der WEG (§ 20 Abs. 1 WEG, einfache Mehrheit). Ohne Eingriff in die Bausubstanz — Klemmmarkise, Sonnensegel, Sonnenschirm — ist Sonnenschutz dagegen in der Regel erlaubnisfrei. Beim Auszug gilt: Rückbau auf eigene Kosten (§ 546 BGB), wenn nichts anderes vereinbart ist.

Der Balkon gehört gefühlt zur Wohnung — die Fassade, in die eine Markise geschraubt wird, aber nicht. Genau daran entscheidet sich, ob Sie einfach loslegen dürfen oder vorher fragen müssen. Zwei Fragen führen zur Antwort: Greift die Montage in die Bausubstanz ein? Und wohnen Sie zur Miete oder in einer Eigentumswohnung? Wer den Sommer ohne Papierkram will, hat ohnehin freie Wahl bei Klemmmarkise, Sonnensegel und Sonnenschirm — die brauchen keine Erlaubnis.

Mietwohnung: Wann Sie den Vermieter fragen müssen

Maßstab ist der Eingriff in die Bausubstanz. Was sich rückstandslos entfernen lässt, gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung; was gebohrt und verschraubt wird, verändert die Mietsache und braucht eine Erlaubnis.

Sonnenschutz in der Mietwohnung — was erlaubnisfrei ist und was nicht
SonnenschutzZustimmung nötig?Warum
Sonnenschirm, mobiles SonnensegelNeinkein Eingriff, vertragsgemäßer Gebrauch
Klemmmarkise (verspannt, ohne Bohren)In der Regel neinrückstandslos entfernbar; Optik-Klauseln im Mietvertrag beachten
Fest montierte Gelenkarm-MarkiseJaBohren in Fassade/Balkon = bauliche Veränderung
Außenjalousie / Rollladen nachrüstenJaEingriff in Fassade bzw. Fensterelement
Innen: Rollo, Plissee, ThermovorhangNeinEinrichtung, keine Veränderung der Mietsache

Einen allgemeinen Anspruch auf die Erlaubnis gibt es nicht — anders als bei der Wallbox oder dem Balkonkraftwerk, die der Gesetzgeber in § 554 BGB ausdrücklich privilegiert hat. Der Vermieter muss seine Entscheidung aber am Einzelfall ausrichten: Bei starker Aufheizung der Wohnung und fachgerechter Montage kann die Abwägung im Einzelfall zugunsten des Mieters ausgehen. Verweigert der Vermieter jede Lösung, lohnt der Blick auf die Mieterrechte bei Hitze — Hitze in der Mietwohnung.

Erlaubnis schriftlich einholen: mit Produktangabe, Montageart und Zusage fachgerechter Anbringung. Mündliche Zusagen sind im Streitfall wertlos.
Rückbau regeln: Am besten gleich vereinbaren, ob die Markise beim Auszug bleiben darf (ggf. gegen Ablöse) oder entfernt werden muss.
Haftung bedenken: Für Sturmschäden durch eine nicht eingefahrene Markise haftet der Mieter — die private Haftpflichtversicherung sollte Mietsachschäden einschließen.

Eigentumswohnung: Die WEG entscheidet mit

In der Eigentumswohnung reicht der eigene Entschluss nicht: Eine Außenmarkise verändert das optische Erscheinungsbild des Gebäudes und greift mit der Montage in die Fassade ein — beides Gemeinschaftseigentum. Sie ist damit eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG und braucht einen Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung. Seit der WEG-Reform genügt die einfache Mehrheit — die früher oft nötige Zustimmung aller Eigentümer ist Geschichte.

Nicht privilegiert: Anders als Ladestation, Barrierefreiheit, Einbruchsschutz oder Steckersolargerät (§ 20 Abs. 2 WEG) haben Eigentümer auf die Markise keinen Anspruch — die Versammlung darf frei entscheiden, solange sie nicht willkürlich handelt.
Kosten trägt der Veranlasser: Wer die Markise durchsetzt, zahlt Anschaffung, Montage und künftige Instandhaltung selbst (§ 21 Abs. 1 WEG).
Einheitlichkeit ist üblich: Viele Gemeinschaften beschließen Vorgaben zu Farbe und Modell, damit die Fassade einheitlich bleibt — vor dem Kauf den Beschluss abwarten.
Vermietete Eigentumswohnung: Ihr Mieter braucht Ihre Zustimmung — und Sie brauchen den WEG-Beschluss. Beide Ebenen müssen zusammenpassen, sonst droht Rückbau. Wie Beschlüsse zustande kommen: WEG-Eigentümerversammlung.

Kosten, Rückbau und Auszug

Die Kosten für Anschaffung und Montage trägt der Mieter beziehungsweise der veranlassende Eigentümer selbst — eine Umlage über die Nebenkosten gibt es nicht. Beim Auszug greift § 546 BGB: Die Wohnung ist im ursprünglichen Zustand zurückzugeben, die Markise also zu entfernen und Bohrlöcher sind fachgerecht zu verschließen. Ausnahme: Der Vermieter übernimmt die Markise — das sollte schriftlich festgehalten werden, idealerweise mit einer Ablösesumme.

Häufige Fragen

Darf ich ohne Erlaubnis eine Markise anbringen?

Nur ohne Eingriff in die Bausubstanz: Sonnenschirm, mobiles Sonnensegel und in der Regel auch eine Klemmmarkise sind erlaubnisfrei. Sobald in Fassade oder Balkon gebohrt wird, liegt eine bauliche Veränderung vor — dafür brauchen Sie die Zustimmung des Vermieters.

Was gilt in der Eigentumswohnung?

Eine Außenmarkise ist eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG und braucht einen Beschluss der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit. Einen Anspruch darauf gibt es nicht — die Markise gehört nicht zu den privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG. Die Kosten trägt, wer die Markise will.

Muss ich die Markise beim Auszug entfernen?

Grundsätzlich ja: Nach § 546 BGB ist die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückzugeben — Markise abmontieren, Bohrlöcher fachgerecht verschließen. Anders nur, wenn der Vermieter die Übernahme (ggf. gegen Ablöse) schriftlich zugesagt hat.

Habe ich bei großer Hitze einen Anspruch auf eine Markise?

Einen generellen Anspruch gibt es nicht — die Markise ist gesetzlich nicht privilegiert. Heizt sich die Wohnung aber extrem auf, kann das ein Mangel sein: Dann stehen Mietminderung und Abhilfeansprüche im Raum, und die Abwägung über die Markisen-Erlaubnis kann zugunsten des Mieters ausgehen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.