Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 BMG eintragen — fertig ist das PDF fürs Meldeamt. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Zur Vorlage bei der Meldebehörde
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG
Wohnungsgeber
[Name]
[Straße]
[PLZ Ort]
Wohnungsgeber ist Eigentümer.
Einzug
[Datum] · [Anschrift der Wohnung]
Personen
Mindestens eine Person eintragen.
[Ort], den TT.MM.JJJJ
[Unterschrift]
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Der Wohnungsgeber muss bei der Anmeldung mitwirken und der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde elektronisch bestätigen — innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug(§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG i. V. m. § 17 Abs. 1 BMG). Der Mietvertrag ersetzt das Dokument nicht.
In die Bestätigung gehören genau die vier Daten aus § 19 Abs. 3: Wohnungsgeber (plus Eigentümer, falls nicht identisch), Einzugsdatum, Wohnungsanschrift, Namen der Meldepflichtigen. Das Bundesmeldegesetz gilt seit 1. November 2015; die heutige Fassung des § 19 (nur Einzug, plus Eigentümername) seit 1. November 2016. Den Ratgeber mit Mustertext finden Sie unter Wohnungsgeberbestätigung Vermieter. Das ist etwas anderes als die Mietbescheinigung fürs Jobcenter.
Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 5 BMG). Das ist regelmäßig der Vermieter, kann aber auch der Hauptmieter bei Untervermietung sein. Nur diese Personen dürfen die Bestätigung ausstellen.
Welche Angaben gehören zwingend hinein?
§ 19 Abs. 3 BMG nennt vier Punkte: Name und Anschrift des Wohnungsgebers — und wenn er nicht Eigentümer ist, zusätzlich den Namen des Eigentümers; das Einzugsdatum; die Anschrift der Wohnung; die Namen der nach § 17 Abs. 1 BMG meldepflichtigen Personen.
Bis wann muss die Bestätigung da sein?
Innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 BMG: zwei Wochen nach dem Einzug. Verweigert der Wohnungsgeber sie oder kommt sie nicht rechtzeitig, muss die meldepflichtige Person das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG).
Brauche ich das Formular auch beim Auszug?
§ 19 BMG knüpft die Mitwirkung an die Anmeldung und den Einzug. Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich an der neuen Wohnung an; eine Auszugsbestätigung verlangt das Gesetz dafür nicht. Eine Abmeldung — und damit eine Auszugsbestätigung — braucht, wer keine neue Wohnung im Inland bezieht (§ 17 Abs. 2 BMG).
Was droht bei Verweigerung oder Scheinbestätigung?
Wer den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG); das Bußgeld kann bis 1.000 € betragen (§ 54 Abs. 3). Wer eine Wohnanschrift für eine Anmeldung anbietet, obwohl kein tatsächlicher Bezug stattfindet oder beabsichtigt ist (§ 19 Abs. 6), kann mit bis zu 50.000 € belegt werden (§ 54 Abs. 1 und Abs. 3).
Wohnungsübergabe dokumentieren
Die Bestätigung geht ans Meldeamt. Zähler, Schlüssel und Zustand gehören ins Protokoll.
Zum Übergabeprotokoll →Wohnungsgeberbestätigung: Pflicht, Frist & Muster (§19 BMG)
Der Vermieter muss die Wohnungsgeberbestätigung binnen 2 Wochen ausstellen (§19 BMG). Bußgeld bis 1.000 €. Mit Pflichtangaben und Muster-Text.
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