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Wohnungsgeberbestätigung — Generator

Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 BMG eintragen — fertig ist das PDF fürs Meldeamt. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Hinweis: Diese Vorlage dient der unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Meldebehörde kann weitere Formulare oder ein elektronisches Verfahren vorsehen.
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Vorgang

Art der Bestätigung

Wohnungsgeber

Wohnung und Personen

Zur Vorlage bei der Meldebehörde

Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG

Wohnungsgeber

[Name]

[Straße]

[PLZ Ort]

Wohnungsgeber ist Eigentümer.

Einzug

[Datum] · [Anschrift der Wohnung]

Personen

Mindestens eine Person eintragen.

[Ort], den TT.MM.JJJJ

[Unterschrift]

Pflichtangaben aus § 19 Abs. 3 BMG fehlen

Kostenlos · ohne Anmeldung · Eingaben bleiben im Browser.

Mitwirkung bei der Anmeldung nach § 19 BMG

Der Wohnungsgeber muss bei der Anmeldung mitwirken und der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde elektronisch bestätigen — innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug(§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG i. V. m. § 17 Abs. 1 BMG). Der Mietvertrag ersetzt das Dokument nicht.

In die Bestätigung gehören genau die vier Daten aus § 19 Abs. 3: Wohnungsgeber (plus Eigentümer, falls nicht identisch), Einzugsdatum, Wohnungsanschrift, Namen der Meldepflichtigen. Das Bundesmeldegesetz gilt seit 1. November 2015; die heutige Fassung des § 19 (nur Einzug, plus Eigentümername) seit 1. November 2016. Den Ratgeber mit Mustertext finden Sie unter Wohnungsgeberbestätigung Vermieter. Das ist etwas anderes als die Mietbescheinigung fürs Jobcenter.

Häufige Fehler

  • Eigentümer fehlt, obwohl der Wohnungsgeber nur verwaltet — § 19 Abs. 3 Nr. 1 verlangt den Namen.
  • Auszugsbestätigung für jeden Inlandsumzug ausgestellt — das Gesetz knüpft § 19 an die Anmeldung.
  • Mietvertrag statt Bestätigung zum Amt mitgenommen — das Amt verlangt das eigene Dokument.

Häufige Fragen

Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 5 BMG). Das ist regelmäßig der Vermieter, kann aber auch der Hauptmieter bei Untervermietung sein. Nur diese Personen dürfen die Bestätigung ausstellen.

Welche Angaben gehören zwingend hinein?

§ 19 Abs. 3 BMG nennt vier Punkte: Name und Anschrift des Wohnungsgebers — und wenn er nicht Eigentümer ist, zusätzlich den Namen des Eigentümers; das Einzugsdatum; die Anschrift der Wohnung; die Namen der nach § 17 Abs. 1 BMG meldepflichtigen Personen.

Bis wann muss die Bestätigung da sein?

Innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 BMG: zwei Wochen nach dem Einzug. Verweigert der Wohnungsgeber sie oder kommt sie nicht rechtzeitig, muss die meldepflichtige Person das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG).

Brauche ich das Formular auch beim Auszug?

§ 19 BMG knüpft die Mitwirkung an die Anmeldung und den Einzug. Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich an der neuen Wohnung an; eine Auszugsbestätigung verlangt das Gesetz dafür nicht. Eine Abmeldung — und damit eine Auszugsbestätigung — braucht, wer keine neue Wohnung im Inland bezieht (§ 17 Abs. 2 BMG).

Was droht bei Verweigerung oder Scheinbestätigung?

Wer den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG); das Bußgeld kann bis 1.000 € betragen (§ 54 Abs. 3). Wer eine Wohnanschrift für eine Anmeldung anbietet, obwohl kein tatsächlicher Bezug stattfindet oder beabsichtigt ist (§ 19 Abs. 6), kann mit bis zu 50.000 € belegt werden (§ 54 Abs. 1 und Abs. 3).

Wohnungsübergabe dokumentieren

Die Bestätigung geht ans Meldeamt. Zähler, Schlüssel und Zustand gehören ins Protokoll.

Zum Übergabeprotokoll →

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