Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit
Mietbescheinigung fürs Jobcenter — Muster & Vermieterpflicht
Mietbescheinigung für Jobcenter, Sozialamt & Wohngeldstelle: Muster zum Kopieren, welche Angaben hineingehören — und ob der Vermieter ausfüllen muss.
Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (vormals Bürgergeld), Sozialhilfe oder Wohngeld beantragt, muss die Höhe seiner Miete belegen. Viele Behörden legen dem Antrag dafür ein Formular bei, das der Vermieter ausfüllen soll: die Mietbescheinigung. Genau an dieser Stelle hakt es oft — der Vermieter reagiert nicht, füllt nur die Hälfte aus oder fragt, ob er das überhaupt muss.
Wofür die Mietbescheinigung gebraucht wird
Hinter allen drei Leistungen steht dieselbe Frage: Wie hoch sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft? Das Jobcenter erkennt Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II); für die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter gilt mit § 35 SGB XII (bei der Grundsicherung im Alter i. V. m. § 42a SGB XII) dieselbe Systematik. Beim Wohngeld bestimmt die zu berücksichtigende Miete die Höhe des Zuschusses. Die Bescheinigung des Vermieters ist der bequemste Nachweis, weil sie Kaltmiete, Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung getrennt ausweist — genau die Aufschlüsselung, die die Behörde braucht und die aus einem Kontoauszug mit einer einzigen Abbuchung nicht hervorgeht.
| Leistung | Zuständige Stelle | Unterkunftskosten geregelt in | Auskunftspflicht des Vermieters |
|---|---|---|---|
| Grundsicherungsgeld (SGB II, vormals Bürgergeld) | Jobcenter | § 22 SGB II | § 60 Abs. 6 SGB II — auf Verlangen des Jobcenters; nicht bußgeldbewehrt |
| Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Sozialamt | § 35 SGB XII (bei der Grundsicherung im Alter i. V. m. § 42a SGB XII) | § 117 Abs. 5 SGB XII — auf Verlangen des Sozialamts; bußgeldbewehrt (§ 117 Abs. 9 SGB XII) |
| Wohngeld | Wohngeldbehörde | WoGG (Zuschuss zur Miete) | § 23 Abs. 3 WoGG — auf Verlangen der Behörde; Bußgeld bis 2.000 € (§ 37 WoGG) |
Stand: August 2026 · Quelle: SGB I, SGB II, SGB XII, WoGG (gesetze-im-internet.de)
Muss der Vermieter die Bescheinigung ausfüllen?
Die meistgestellte Frage zum Thema — und die Antwort hat drei Ebenen, die fast immer durcheinandergeworfen werden.
Gegenüber dem Mieter: Die Mitwirkungspflichten des Sozialrechts treffen den, der die Leistung beantragt oder erhält — er muss die Tatsachen angeben und Beweismittel benennen (§ 60 SGB I). Der Vermieter ist am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt; einen gesetzlichen Zwang, gerade das Formular des Jobcenters auszufüllen, gibt es für ihn nicht.
Gegenüber der Behörde: Anders liegt es, wenn die Behörde selbst nachfragt. Wer jemandem, der Leistungen nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, muss dem Jobcenter auf Verlangen Auskunft erteilen — insbesondere über die Höhe des Entgelts, die Dauer des Mietverhältnisses, die Zahl der Bewohner und die Abrechnungsmodalitäten (§ 60 Abs. 6 SGB II). Diese Pflicht besteht gegenüber der Behörde, nicht gegenüber dem Mieter, und sie verpflichtet zur Auskunft, nicht zur Nutzung eines bestimmten Vordrucks. Bemerkenswertes Detail: Ein Verstoß ist beim Jobcenter keine Ordnungswidrigkeit — § 63 SGB II zählt Absatz 6 nicht auf. Beim Sozialamt und beim Wohngeld schon: Für die Sozialhilfe gilt mit § 117 Abs. 5 SGB XII eine wortgleich aufgebaute Auskunftspflicht, deren Verletzung nach § 117 Abs. 9 SGB XII bußgeldbewehrt ist; wer der Wohngeldbehörde die Auskunft nach § 23 Abs. 3 WoGG verweigert, riskiert ein Bußgeld bis 2.000 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 WoGG).
Aus dem Mietvertrag: Ob der Mieter das Ausfüllen gerade des Behördenformulars verlangen kann, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) wird aber überwiegend abgeleitet, dass der Vermieter eine zumutbare Mitwirkung — wenige Vertragsdaten in ein kurzes Formular zu übertragen — nicht grundlos verweigern darf, wenn der Mieter auf die Bescheinigung für existenzsichernde Leistungen angewiesen ist.
Wenn der Vermieter sich weigert oder nicht reagiert:
Welche Angaben hineingehören — und welche nicht
Üblich sind: Namen von Vermieter und Mieter, Anschrift der Wohnung, Mietbeginn, Wohnfläche, Zahl der im Vertrag genannten Personen, Kaltmiete, Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung (jeweils getrennt — den Unterschied erklärt der Ratgeber Kaltmiete & Warmmiete), gegebenenfalls Kosten für Garage oder Stellplatz, die Gesamtmiete, bestehende Mietrückstände sowie die Bankverbindung des Vermieters für eine mögliche Direktzahlung.
Datenschutzrechtlich gilt: Der Vermieter darf nur Tatsachen aus dem Mietverhältnis eintragen — also das, was er als Vertragspartner ohnehin weiß. Übergibt der Mieter das Formular selbst, ist die Weitergabe durch das Mietverhältnis gedeckt (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO); verlangt die Behörde die Auskunft, besteht eine rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Nicht hinein gehören Angaben zu Einkommen oder Arbeitgeber — die prüft die Behörde beim Antragsteller selbst. Kennt der Vermieter solche Daten aus der Selbstauskunft der Bewerbungsphase, wäre ihre Weitergabe eine zweckwidrige Nutzung. Auch unaufgeforderte Wertungen („schwieriger Mieter“) haben in dem Formular nichts verloren: Gefragt sind Tatsachen, etwa ob Rückstände bestehen — keine Charakterisierungen.
Direktzahlung an den Vermieter (§ 22 Abs. 7 SGB II)
Auf Antrag der leistungsberechtigten Person ist der Unterkunftsanteil direkt an den Vermieter zu zahlen (§ 22 Abs. 7 SGB II) — die Entscheidung liegt also beim Mieter, nicht beim Vermieter. Ohne Antrag soll das Jobcenter direkt zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt ist, etwa bei aufgelaufenen Mietrückständen. Genau dafür fragt die Mietbescheinigung die Bankverbindung ab.
Zwei Punkte werden dabei oft missverstanden: Der Vermieter hat keinen eigenen Anspruch auf Direktzahlung — er kann sie beim Jobcenter nicht durchsetzen. Und auch bei laufender Direktzahlung wird die Behörde nicht Partei des Mietvertrags: Bleibt die Zahlung aus, richtet sich die Mietforderung weiterhin gegen den Mieter.
Wenn die Miete über der Angemessenheitsgrenze liegt
Übernommen werden die tatsächlichen Kosten nur, soweit sie angemessen sind — was angemessen ist, legt der kommunale Träger nach örtlichem Mietniveau und Haushaltsgröße fest. Für die Unterkunft gilt seit 2023 zunächst eine Karenzzeit von einem Jahr: In dieser Zeit wird die tatsächliche Miete anerkannt (§ 22 Abs. 1 SGB II). Heizkosten sind von der Karenzzeit ausgenommen — sie werden von Beginn an nur anerkannt, soweit sie angemessen sind. Liegt die Miete nach der Karenzzeit über der Grenze, fordert das Jobcenter zur Kostensenkung auf (Kostensenkungsaufforderung); die tatsächlichen Kosten werden dann nur noch übergangsweise übernommen, in der Regel längstens sechs Monate. Danach zahlt das Jobcenter nur den angemessenen Betrag — die Differenz trägt der Mieter.
Wer im Leistungsbezug umzieht, sollte sich die Übernahme der neuen Miete vor der Unterschrift zusichern lassen (§ 22 Abs. 4 SGB II) — dafür verlangt das Jobcenter regelmäßig eine Mietbescheinigung oder ein Mietangebot des künftigen Vermieters. Worauf bei der Bewerbung um eine Wohnung sonst zu achten ist, steht im Ratgeber Wohnungssuche — Tipps für die Bewerbung. Und wer keine SGB-II-Leistungen bezieht, aber dauerhaft knapp kalkuliert, prüft besser einen Wohngeldanspruch: Der kostenlose Wohngeld-Rechner rechnet mit den Höchstbeträgen nach Haushaltsgröße und Mietenstufe.
Abzugrenzen: Dieser Artikel behandelt die Bescheinigung der laufenden Miete. Geht es um eine einmalige Nebenkosten-Nachzahlung, gilt eine eigene Logik — sie zählt im Fälligkeitsmonat zum Unterkunftsbedarf und kann auch von Haushalten ohne laufenden Leistungsbezug übernommen werden. Details im Ratgeber Nebenkosten-Nachzahlung: Ratenzahlung & Übernahme.
Muster: Mietbescheinigung zum Ausfüllen
Das Muster deckt die Angaben ab, die Jobcenter, Sozialämter und Wohngeldbehörden üblicherweise abfragen. Es kann anstelle eines Behördenvordrucks verwendet werden, wenn die Behörde keinen eigenen beilegt — oder als formlose Bestätigung, wenn der Vermieter den Vordruck nicht nutzen möchte.
Anschreiben an den Vermieter
„Sehr geehrte/r Frau/Herr …, für einen Antrag auf Sozialleistungen benötige ich eine Bescheinigung über die aktuelle Miete meiner Wohnung in der … . Ich bitte Sie, das beigefügte Formular auszufüllen und mir bis zum … zurückzugeben — die Behörde setzt mir für die Unterlagen eine Frist. Die Angaben beschränken sich auf Daten des Mietverhältnisses, die der Behörde ohnehin nachzuweisen sind (Miethöhe, Wohnfläche, Mietbeginn). Falls Sie das Formular nicht verwenden möchten, genügt auch eine kurze formlose Bestätigung von Kaltmiete, Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung sowie Wohnfläche. Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen …“
Häufige Fragen
Ist der Vermieter verpflichtet, die Mietbescheinigung auszufüllen?
Gegenüber dem Mieter besteht keine gesetzliche Formularpflicht — die Mitwirkungspflichten im Antragsverfahren treffen den Antragsteller selbst (§ 60 SGB I). Verlangt aber das Jobcenter die Auskunft, muss der Vermieter sie nach § 60 Abs. 6 SGB II erteilen; gegenüber der Wohngeldbehörde gilt § 23 Abs. 3 WoGG, dort mit Bußgeld bis 2.000 €. Aus dem Mietvertrag spricht zudem viel dafür, dass der Vermieter eine zumutbare Mitwirkung nicht grundlos verweigern darf (§ 241 Abs. 2 BGB).
Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Bescheinigung nicht ausfüllt?
Reichen Sie den Antrag trotzdem ein: Mietvertrag, das Schreiben zur letzten Mietänderung und Kontoauszüge belegen die Miete ebenso — die Behörde verlangt Tatsachen und Beweismittel, kein bestimmtes Formular. Zusätzlich kann das Jobcenter die Auskunft nach § 60 Abs. 6 SGB II selbst beim Vermieter anfordern; weisen Sie den Sachbearbeiter auf die Weigerung hin.
Welche Daten darf der Vermieter in die Mietbescheinigung eintragen?
Nur Tatsachen aus dem Mietverhältnis: Mietbeginn, Wohnfläche, Personenzahl laut Vertrag, Kaltmiete, Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung, gegebenenfalls Rückstände und die Bankverbindung. Angaben zu Einkommen, Arbeitgeber oder privaten Verhältnissen gehören nicht hinein — solche Daten prüft die Behörde beim Antragsteller selbst.
Zahlt das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter?
Ja, wenn der Mieter es beantragt: Dann ist der Unterkunftsanteil an den Vermieter zu zahlen (§ 22 Abs. 7 SGB II). Ohne Antrag soll das Jobcenter direkt zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt ist, etwa bei Mietrückständen. Einen eigenen Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter erwirbt der Vermieter dadurch nicht.
Was passiert, wenn meine Miete über der Angemessenheitsgrenze liegt?
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt für die Unterkunft eine Karenzzeit: Die tatsächliche Miete wird anerkannt (§ 22 Abs. 1 SGB II); Heizkosten sind ausgenommen und werden von Beginn an nur in angemessener Höhe übernommen. Danach fordert das Jobcenter zur Kostensenkung auf und übernimmt die tatsächlichen Kosten in der Regel längstens sechs weitere Monate — anschließend nur noch den angemessenen Betrag.
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