Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 5 Min. Lesezeit
Wohnungsgeberbestätigung: Pflicht, Frist & Muster (§19 BMG)
Der Vermieter muss die Wohnungsgeberbestätigung binnen 2 Wochen ausstellen (§19 BMG). Bußgeld bis 1.000 €. Mit Pflichtangaben und Muster-Text.
Auf einen Blick
Der Wohnungsgeber muss dem Mieter innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen (§ 19 i. V. m. § 17 Abs. 1 BMG). Ohne sie kann sich der Mieter beim Einwohnermeldeamt nicht anmelden. Den Brief schreibt der Generator; hier stehen Pflicht, Frist und Bußgeld.
Seit 1. November 2015 reicht der Mietvertrag zur Anmeldung nicht mehr. Die Bestätigung soll Scheinanmeldungen erschweren. Seit 1. November 2016 muss sie, wenn der Wohnungsgeber nicht selbst Eigentümer ist, den Namen des Eigentümers enthalten (§ 19 Abs. 3 BMG, 1. BMGuaÄndG).
Wer, wann, wofür
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wer stellt sie aus? | Der Wohnungsgeber — meist der Vermieter oder die Hausverwaltung |
| Bis wann? | Innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG) |
| Rechtsgrundlage | § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) |
| Reicht der Mietvertrag? | Nein — die Bestätigung ist ein eigenes Dokument |
Pflichtangaben (§ 19 Abs. 3 BMG)
Den ausgefüllten Brief erzeugt der Generator Wohnungsgeberbestätigung— dieser Artikel erklärt nur, was hinein muss.
Häufige Fehler
Bußgelder
Stellt der Wohnungsgeber die Bestätigung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig aus, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 € (§ 54 BMG). Eine Gefälligkeitsbestätigung für eine Wohnung, die gar nicht bezogen wird (Scheinanmeldung nach § 19 Abs. 6), kann mit bis zu 50.000 € geahndet werden.
Die Wohnungsgeberbestätigung ersetzt keine Mietbescheinigung fürs Jobcenter: Die eine dient der Anmeldung beim Meldeamt (§ 19 BMG), die andere der Kostenübernahme durch den Leistungsträger.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Ja. Nach § 19 BMG muss der Wohnungsgeber den Einzug innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Eine Auszugsbestätigung verlangt das Gesetz nur, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird (§ 17 Abs. 2). Bei Verweigerung droht ein Bußgeld bis 1.000 €.
Reicht der Mietvertrag für die Anmeldung?
Nein. Seit 1. November 2015 verlangt das Meldeamt die gesonderte Wohnungsgeberbestätigung; der Mietvertrag ersetzt sie nicht.
Brauche ich das Formular auch beim Auszug?
Nur wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird — dann ist abzumelden (§ 17 Abs. 2 BMG). Beim Inlandsumzug genügt die Anmeldung an der neuen Adresse; eine Auszugsbestätigung des bisherigen Vermieters verlangt das Gesetz nicht.
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