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Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 5 Min. Lesezeit

Wohnungsgeberbestätigung: Pflicht, Frist & Muster (§19 BMG)

Der Vermieter muss die Wohnungsgeberbestätigung binnen 2 Wochen ausstellen (§19 BMG). Bußgeld bis 1.000 €. Mit Pflichtangaben und Muster-Text.

Auf einen Blick

Der Vermieter (oder Wohnungsgeber) muss dem Mieter innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen (§ 19 i. V. m. § 17 Abs. 1 BMG). Ohne sie kann sich der Mieter beim Einwohnermeldeamt nicht anmelden. Eine Auszugsbestätigung verlangt das Gesetz nur, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird (§ 17 Abs. 2). Wer die Einzugsbestätigung verweigert, riskiert ein Bußgeld bis 1.000 €; eine Scheinanmeldung nach § 19 Abs. 6 kann bis zu 50.000 € kosten.

Seit 2015 reicht der Mietvertrag zur Anmeldung beim Amt nicht mehr aus. Der Gesetzgeber hat die Wohnungsgeberbestätigung eingeführt, um Scheinanmeldungen zu erschweren. Dieser Ratgeber erklärt, wer sie ausstellen muss, welche Angaben hineingehören und was ein Muster enthält.

Wer, wann, wofür

Eckdaten der Wohnungsgeberbestätigung nach §19 BMG
FrageAntwort
Wer stellt sie aus?Der Wohnungsgeber — meist der Vermieter oder die Hausverwaltung
Bis wann?Innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG)
Rechtsgrundlage§19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Reicht der Mietvertrag?Nein — die Bestätigung ist ein eigenes Dokument

Pflichtangaben

Name und Anschrift des Wohnungsgebers — und, wenn er nicht Eigentümer ist, den Namen des Eigentümers
Einzugsdatum
Anschrift der Wohnung
Namen der nach § 17 Abs. 1 BMG meldepflichtigen Personen

Muster-Text

Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG Wohnungsgeber (Name, Anschrift): [Name] / [Straße, Hausnummer] / [PLZ, Ort] Hiermit bestätige ich den Einzug zum [Datum] in die Wohnung: [Straße, Hausnummer, ggf. Lage] / [PLZ, Ort] Meldepflichtige Person(en): [Vor- und Nachname aller einziehenden Personen] Eigentümer (falls nicht identisch mit dem Wohnungsgeber): [Name] [Ort], [Datum] _______________________________ Unterschrift des Wohnungsgebers

Bußgelder

Stellt der Wohnungsgeber die Bestätigung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig aus, ist das eine Ordnungswidrigkeit — es droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 € (§54 BMG). Deutlich schwerer wiegt eine Gefälligkeitsbestätigung für eine Wohnung, die gar nicht bezogen wird (Scheinanmeldung): Diese kann mit bis zu 50.000 € geahndet werden.

Die Wohnungsgeberbestätigung ersetzt keine Mietbescheinigung fürs Jobcenter: Die eine dient der Anmeldung beim Meldeamt (§19 BMG), die andere der Kostenübernahme durch den Leistungsträger. Beide muss der Vermieter ausstellen — aber auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

Häufige Fragen

Muss der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Ja. Nach § 19 BMG muss der Wohnungsgeber den Einzug innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Eine Auszugsbestätigung verlangt das Gesetz nur, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird (§ 17 Abs. 2). Bei Verweigerung droht ein Bußgeld bis 1.000 €.

Reicht der Mietvertrag für die Anmeldung?

Nein. Seit 2015 verlangt das Meldeamt die gesonderte Wohnungsgeberbestätigung; der Mietvertrag ersetzt sie nicht.

Muss die Bestätigung schriftlich sein?

Sie kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Viele Meldeämter akzeptieren auch ein zugewiesenes elektronisches Bestätigungsverfahren; in der Praxis überwiegt das unterschriebene Formular.

Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen

Pflichtangaben nach § 19 BMG, fertiges PDF — kostenlos, ohne Anmeldung.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.