Von Laurin Schlereth · 24. Juli 2026 · 5 Min. Lesezeit
Wohnungsgeberbestätigung: Pflicht, Frist & Muster (§19 BMG)
Der Vermieter muss die Wohnungsgeberbestätigung binnen 2 Wochen ausstellen (§19 BMG). Bußgeld bis 1.000 €. Mit Pflichtangaben und Muster-Text.
Auf einen Blick
Der Vermieter (oder Wohnungsgeber) muss dem Mieter innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- oder Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen (§19 BMG). Ohne sie kann sich der Mieter beim Einwohnermeldeamt nicht anmelden. Wer die Bestätigung verweigert, riskiert ein Bußgeld bis 1.000 €; eine falsche Gefälligkeitsbestätigung (Scheinanmeldung) kann bis zu 50.000 € kosten.
Seit 2015 reicht der Mietvertrag zur Anmeldung beim Amt nicht mehr aus. Der Gesetzgeber hat die Wohnungsgeberbestätigung eingeführt, um Scheinanmeldungen zu erschweren. Dieser Ratgeber erklärt, wer sie ausstellen muss, welche Angaben hineingehören und was ein Muster enthält.
Wer, wann, wofür
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wer stellt sie aus? | Der Wohnungsgeber — meist der Vermieter oder die Hausverwaltung |
| Bis wann? | Innerhalb von 2 Wochen nach Ein- bzw. Auszug |
| Rechtsgrundlage | §19 Bundesmeldegesetz (BMG) |
| Reicht der Mietvertrag? | Nein — die Bestätigung ist ein eigenes Dokument |
Pflichtangaben
Muster-Text
Bußgelder
Stellt der Wohnungsgeber die Bestätigung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig aus, ist das eine Ordnungswidrigkeit — es droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 € (§54 BMG). Deutlich schwerer wiegt eine Gefälligkeitsbestätigung für eine Wohnung, die gar nicht bezogen wird (Scheinanmeldung): Diese kann mit bis zu 50.000 € geahndet werden.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Ja. Nach §19 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, sie innerhalb von zwei Wochen nach Ein- oder Auszug auszustellen. Bei Verweigerung droht ein Bußgeld bis 1.000 €.
Reicht der Mietvertrag für die Anmeldung?
Nein. Seit 2015 verlangt das Meldeamt die gesonderte Wohnungsgeberbestätigung; der Mietvertrag ersetzt sie nicht.
Muss die Bestätigung schriftlich sein?
Sie kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Viele Meldeämter akzeptieren auch ein zugewiesenes elektronisches Bestätigungsverfahren; in der Praxis überwiegt das unterschriebene Formular.