Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 5 Min. Lesezeit
Wohnungsgeberbestätigung: Pflicht, Frist & Muster (§19 BMG)
Der Vermieter muss die Wohnungsgeberbestätigung binnen 2 Wochen ausstellen (§19 BMG). Bußgeld bis 1.000 €. Mit Pflichtangaben und Muster-Text.
Auf einen Blick
Der Vermieter (oder Wohnungsgeber) muss dem Mieter innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen (§ 19 i. V. m. § 17 Abs. 1 BMG). Ohne sie kann sich der Mieter beim Einwohnermeldeamt nicht anmelden. Eine Auszugsbestätigung verlangt das Gesetz nur, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird (§ 17 Abs. 2). Wer die Einzugsbestätigung verweigert, riskiert ein Bußgeld bis 1.000 €; eine Scheinanmeldung nach § 19 Abs. 6 kann bis zu 50.000 € kosten.
Seit 2015 reicht der Mietvertrag zur Anmeldung beim Amt nicht mehr aus. Der Gesetzgeber hat die Wohnungsgeberbestätigung eingeführt, um Scheinanmeldungen zu erschweren. Dieser Ratgeber erklärt, wer sie ausstellen muss, welche Angaben hineingehören und was ein Muster enthält.
Wer, wann, wofür
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wer stellt sie aus? | Der Wohnungsgeber — meist der Vermieter oder die Hausverwaltung |
| Bis wann? | Innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG) |
| Rechtsgrundlage | §19 Bundesmeldegesetz (BMG) |
| Reicht der Mietvertrag? | Nein — die Bestätigung ist ein eigenes Dokument |
Pflichtangaben
Muster-Text
Bußgelder
Stellt der Wohnungsgeber die Bestätigung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig aus, ist das eine Ordnungswidrigkeit — es droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 € (§54 BMG). Deutlich schwerer wiegt eine Gefälligkeitsbestätigung für eine Wohnung, die gar nicht bezogen wird (Scheinanmeldung): Diese kann mit bis zu 50.000 € geahndet werden.
Die Wohnungsgeberbestätigung ersetzt keine Mietbescheinigung fürs Jobcenter: Die eine dient der Anmeldung beim Meldeamt (§19 BMG), die andere der Kostenübernahme durch den Leistungsträger. Beide muss der Vermieter ausstellen — aber auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Ja. Nach § 19 BMG muss der Wohnungsgeber den Einzug innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Eine Auszugsbestätigung verlangt das Gesetz nur, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird (§ 17 Abs. 2). Bei Verweigerung droht ein Bußgeld bis 1.000 €.
Reicht der Mietvertrag für die Anmeldung?
Nein. Seit 2015 verlangt das Meldeamt die gesonderte Wohnungsgeberbestätigung; der Mietvertrag ersetzt sie nicht.
Muss die Bestätigung schriftlich sein?
Sie kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Viele Meldeämter akzeptieren auch ein zugewiesenes elektronisches Bestätigungsverfahren; in der Praxis überwiegt das unterschriebene Formular.
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