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Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 7 Min. Lesezeit

Smart-Meter-Pflicht — was Mieter & Vermieter zahlen

Smart-Meter-Rollout nach MsbG: wer ein intelligentes Messsystem bekommt, warum Sie den Einbau dulden müssen und wer Messentgelt und Zählerschrank-Umbau zahlt.

Auf einen Blick

Der Smart-Meter-Rollout läuft: Pflicht ist ein intelligentes Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vor allem bei einem Jahresverbrauch über 6.000 kWh, bei PV-Anlagen über 7 kW und bei steuerbaren Verbrauchern wie Wärmepumpe oder Wallbox (§ 14a EnWG). Mieter und Eigentümer müssen den Einbau dulden; die jährlichen Kosten sind gesetzlich gedeckelt (Preisobergrenzen, für Pflicht-Haushalte je nach Fall rund 40–50 €/Jahr). Den Umbau des Zählerschranks zahlt dagegen der Gebäudeeigentümer.

Jahrelang war der intelligente Stromzähler ein Nischenthema — jetzt kommt er flächendeckend: Die Messstellenbetreiber arbeiten gesetzliche Rollout-Quoten ab, und mit dynamischen Stromtarifen gibt es erstmals einen handfesten Grund, das Gerät sogar freiwillig zu bestellen. Für Mietverhältnisse wirft das drei Fragen auf, die dieser Ratgeber beantwortet: Muss ich den Einbau dulden? Wer zahlt was? Und was landet davon in der Nebenkostenabrechnung?

Moderne Messeinrichtung vs. Smart Meter — der Unterschied

Moderne Messeinrichtung (mME): digitaler Stromzähler mit Display, aber ohne Kommunikationseinheit. Sie ersetzt bis 2032 flächendeckend die alten Ferraris-Zähler — auch in Haushalten mit normalem Verbrauch.
Intelligentes Messsystem (iMSys, „Smart Meter"): mME plus Kommunikationsmodul (Smart-Meter-Gateway) — der Zähler übermittelt Verbrauchswerte automatisch. Pflicht in den Einbaufällen des MsbG, auf Wunsch aber für jeden Haushalt bestellbar.

Wer bekommt Pflicht-Smart-Meter — und was kostet das?

Smart-Meter-Einbaufälle und jährliche Preisobergrenzen nach MsbG
FallEinbauKosten für den Anschlussnutzer
Haushalt bis 6.000 kWh/Jahrmoderne Messeinrichtung (Pflicht), Smart Meter nur auf WunschmME max. 25 €/Jahr; Wunsch-Smart-Meter gedeckelt (30 €/Jahr zzgl. einmaligem Einbauentgelt bis 100 €)
Haushalt über 6.000 kWh/JahrSmart Meter Pflichtgesetzliche Preisobergrenze, ca. 40 €/Jahr (6.000–10.000 kWh)
Wärmepumpe / Wallbox (§ 14a EnWG)Smart Meter Pflicht (steuerbare Verbrauchseinrichtung)Preisobergrenze, ca. 50 €/Jahr
PV-Anlage über 7 kWSmart Meter PflichtPreisobergrenze je nach Anlagengröße

Stand: Juli 2026 · Quelle: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), § 14a EnWG (gesetze-im-internet.de); Preisobergrenzen aus dem MsbG — im Einzelfall gilt das Preisblatt des Messstellenbetreibers.

Müssen Mieter und Vermieter den Einbau dulden?

Ja. Das MsbG verpflichtet Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, den Einbau der Messtechnik zu dulden — der Messstellenbetreiber kündigt den Termin an und tauscht den Zähler. Verweigern können weder Mieter noch Eigentümer den gesetzlichen Rollout; ein Widerspruchsrecht wie etwa bei manchen Funk-Ablesegeräten gibt es hier nicht. Für Mieter ist der Tausch unspektakulär: eine kurze Stromunterbrechung von wenigen Minuten, der Zähler bleibt Eigentum des Messstellenbetreibers.

Wer zahlt was? Die Kostenverteilung im Mietverhältnis

Laufendes Messentgelt (Wohnungszähler): steckt beim Strom in der Regel in der Stromrechnung des Mieters — der Mieter hat den Stromliefervertrag, das Entgelt läuft dort mit. In die Nebenkostenabrechnung gehört es dann nicht.
Allgemeinstrom-Zähler: Das Messentgelt für den Zähler des Allgemeinstroms trägt der Vermieter über dessen Stromvertrag und legt es mit dem Allgemeinstrom um.
Zählerschrank-Umbau: Der teuerste Posten. Passt der alte Zählerschrank nicht für die neue Technik, muss der Gebäudeeigentümer umrüsten — je nach Baujahr können vierstellige Beträge zusammenkommen. Das ist Instandhaltung/Modernisierung der Elektroinstallation und nicht als Betriebskosten umlagefähig.
Wärmepumpe/Wallbox in der Mietwohnung: Wer eine Wallbox betreibt, zahlt das erhöhte Messentgelt über den eigenen Ladestrom-/Stromvertrag — profitiert im Gegenzug von reduzierten Netzentgelten nach § 14a EnWG.

Dynamische Stromtarife — was Mieter wissen müssen

Mit einem intelligenten Messsystem stehen dynamische Stromtarife offen, deren Preis stündlich dem Börsenstrompreis folgt. Der Smart Meter ist dabei die Eintrittskarte, keine Spargarantie. Was sonst beim Strom in der Abrechnung landet, zeigt der Ratgeber Strom in der Nebenkostenabrechnung.

Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder Stromlieferant einen dynamischen Tarif anbieten — bis Ende 2024 galt das nur für Versorger mit mehr als 100.000 Kunden (§41a Abs. 2 EnWG). Die Pflicht besteht allerdings nur gegenüber Kunden, die bereits ein intelligentes Messsystem haben. Ohne Smart Meter gibt es keinen dynamischen Tarif.

Genau deshalb ist der zweite Hebel für Mieter wichtiger als der erste: Sie müssen nicht warten, bis der Messstellenbetreiber Sie an der Reihe hat. Seit Anfang 2025 können Sie den Einbau aktiv verlangen (§34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MsbG). Der Messstellenbetreiber muss dann binnen vier Monaten einbauen und darf nur aus technischen Gründen ablehnen. Die Kosten dafür sind gedeckelt — es gelten die in der Tabelle oben genannten Sätze für den Wunsch-Einbau (höchstens 30 € pro Jahr nach §30 Abs. 3 MsbG plus einmalig bis zu 100 € nach §35 Abs. 1 Nr. 1 MsbG).

Ob sich der Wechsel lohnt, hängt weniger an der Höhe Ihres Verbrauchs als an seiner Verschiebbarkeit:

Für welche Haushalte sich ein dynamischer Stromtarif eignet und für welche nicht
HaushaltstypEignungWarum
E-Auto, Wärmepumpe oder BatteriespeichergeeignetGroße Lasten lassen sich gezielt in die günstigen Nachtstunden legen
Homeoffice mit flexiblem TagesablaufbedingtWaschen, Trocknen und Spülen sind planbar — der Effekt bleibt aber klein
Normaler Haushalt mit festen Zeiteneher nichtVerbrauch fällt zu den teuren Abendstunden an; das Preisrisiko überwiegt

Die Verbraucherzentrale formuliert es deutlich: Für Haushalte ohne verschiebbare Verbräuche überwiegt das Risiko steigender Preise die Vorteile in der Regel. Ein dynamischer Tarif ist eine Wette auf den Börsenpreis — in Knappheitsstunden zahlen Sie mehr als im Festpreistarif.

Praktisch relevant ist das derzeit für weniger Haushalte, als die Debatte vermuten lässt: Ende 2025 waren rund 3,1 Millionen intelligente Messsysteme installiert — etwa 5,5 % aller rund 56,5 Millionen Messstellen. Nur bei den gesetzlichen Pflichteinbaufällen liegt die Quote mit 23,3 % höher; dort wurde das 20-%-Ziel erreicht. Gegen säumige Messstellenbetreiber hat die Bundesnetzagentur 77 Verfahren eingeleitet.

Stand: Juli 2026 · Quelle: §41a EnWG, §§30, 34, 35 MsbG (gesetze-im-internet.de); Rollout-Zahlen Bundesnetzagentur (Stand Ende 2025); Einschätzung Verbraucherzentrale.

Häufige Fragen

Kann ich als Mieter den Smart-Meter-Einbau ablehnen?

Nein. Das Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet Anschlussnutzer, den Einbau zu dulden — sowohl der modernen Messeinrichtung als auch des intelligenten Messsystems in den Pflichtfällen. Ein Widerspruchsrecht gibt es nicht; der Zähler gehört dem Messstellenbetreiber.

Was kostet mich der Smart Meter pro Jahr?

Die Kosten sind gesetzlich gedeckelt: die moderne Messeinrichtung maximal 25 €/Jahr, das Pflicht-Smart-Meter für Haushalte über 6.000 kWh rund 40 €/Jahr, mit steuerbarer Wärmepumpe oder Wallbox rund 50 €/Jahr (MsbG-Preisobergrenzen). Das Entgelt läuft in der Regel über die eigene Stromrechnung.

Darf der Vermieter den Zählerschrank-Umbau auf die Mieter umlegen?

Nein. Der Umbau des Zählerschranks ist eine einmalige Maßnahme an der Elektroinstallation des Gebäudes — Instandhaltung bzw. Modernisierung, keine laufenden Betriebskosten. Er gehört damit nicht in die Nebenkostenabrechnung.

Kann ich als Mieter einen Smart Meter verlangen?

Ja. Seit dem 1. Januar 2025 kann jeder Anschlussnutzer den vorzeitigen Einbau eines intelligenten Messsystems aktiv verlangen (§34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MsbG). Der Messstellenbetreiber muss dann binnen vier Monaten einbauen und darf nur aus technischen Gründen ablehnen. Die Kosten sind gedeckelt auf höchstens 30 €/Jahr plus einmalig bis zu 100 €. So kommen Sie auch ohne Pflichteinbau an die Voraussetzung für einen dynamischen Stromtarif.

Hat der Smart Meter etwas mit den Heizkostenzählern zu tun?

Nein, das sind getrennte Systeme: Der Smart Meter misst Strom (MsbG), die fernablesbaren Heizkostenverteiler und Wärmezähler folgen der Heizkostenverordnung — mit eigener Nachrüstpflicht bis Ende 2026. Details im Ratgeber zu fernablesbaren Heizkostenzählern.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.