Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 7 Min. Lesezeit
Smart-Meter-Pflicht — was Mieter & Vermieter zahlen
Smart-Meter-Rollout nach MsbG: wer ein intelligentes Messsystem bekommt, warum Sie den Einbau dulden müssen und wer Messentgelt und Zählerschrank-Umbau zahlt.
Auf einen Blick
Der Smart-Meter-Rollout läuft: Pflicht ist ein intelligentes Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vor allem bei einem Jahresverbrauch über 6.000 kWh, bei PV-Anlagen über 7 kW und bei steuerbaren Verbrauchern wie Wärmepumpe oder Wallbox (§ 14a EnWG). Mieter und Eigentümer müssen den Einbau dulden; die jährlichen Kosten sind gesetzlich gedeckelt (Preisobergrenzen, für Pflicht-Haushalte je nach Fall rund 40–50 €/Jahr). Den Umbau des Zählerschranks zahlt dagegen der Gebäudeeigentümer.
Jahrelang war der intelligente Stromzähler ein Nischenthema — jetzt kommt er flächendeckend: Die Messstellenbetreiber arbeiten gesetzliche Rollout-Quoten ab, und mit dynamischen Stromtarifen gibt es erstmals einen handfesten Grund, das Gerät sogar freiwillig zu bestellen. Für Mietverhältnisse wirft das drei Fragen auf, die dieser Ratgeber beantwortet: Muss ich den Einbau dulden? Wer zahlt was? Und was landet davon in der Nebenkostenabrechnung?
Moderne Messeinrichtung vs. Smart Meter — der Unterschied
Wer bekommt Pflicht-Smart-Meter — und was kostet das?
| Fall | Einbau | Kosten für den Anschlussnutzer |
|---|---|---|
| Haushalt bis 6.000 kWh/Jahr | moderne Messeinrichtung (Pflicht), Smart Meter nur auf Wunsch | mME max. 25 €/Jahr; Wunsch-Smart-Meter gedeckelt (30 €/Jahr zzgl. einmaligem Einbauentgelt bis 100 €) |
| Haushalt über 6.000 kWh/Jahr | Smart Meter Pflicht | gesetzliche Preisobergrenze, ca. 40 €/Jahr (6.000–10.000 kWh) |
| Wärmepumpe / Wallbox (§ 14a EnWG) | Smart Meter Pflicht (steuerbare Verbrauchseinrichtung) | Preisobergrenze, ca. 50 €/Jahr |
| PV-Anlage über 7 kW | Smart Meter Pflicht | Preisobergrenze je nach Anlagengröße |
Stand: Juli 2026 · Quelle: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), § 14a EnWG (gesetze-im-internet.de); Preisobergrenzen aus dem MsbG — im Einzelfall gilt das Preisblatt des Messstellenbetreibers.
Müssen Mieter und Vermieter den Einbau dulden?
Ja. Das MsbG verpflichtet Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, den Einbau der Messtechnik zu dulden — der Messstellenbetreiber kündigt den Termin an und tauscht den Zähler. Verweigern können weder Mieter noch Eigentümer den gesetzlichen Rollout; ein Widerspruchsrecht wie etwa bei manchen Funk-Ablesegeräten gibt es hier nicht. Für Mieter ist der Tausch unspektakulär: eine kurze Stromunterbrechung von wenigen Minuten, der Zähler bleibt Eigentum des Messstellenbetreibers.
Wer zahlt was? Die Kostenverteilung im Mietverhältnis
Dynamische Stromtarife — was Mieter wissen müssen
Mit einem intelligenten Messsystem stehen dynamische Stromtarife offen, deren Preis stündlich dem Börsenstrompreis folgt. Der Smart Meter ist dabei die Eintrittskarte, keine Spargarantie. Was sonst beim Strom in der Abrechnung landet, zeigt der Ratgeber Strom in der Nebenkostenabrechnung.
Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder Stromlieferant einen dynamischen Tarif anbieten — bis Ende 2024 galt das nur für Versorger mit mehr als 100.000 Kunden (§41a Abs. 2 EnWG). Die Pflicht besteht allerdings nur gegenüber Kunden, die bereits ein intelligentes Messsystem haben. Ohne Smart Meter gibt es keinen dynamischen Tarif.
Genau deshalb ist der zweite Hebel für Mieter wichtiger als der erste: Sie müssen nicht warten, bis der Messstellenbetreiber Sie an der Reihe hat. Seit Anfang 2025 können Sie den Einbau aktiv verlangen (§34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MsbG). Der Messstellenbetreiber muss dann binnen vier Monaten einbauen und darf nur aus technischen Gründen ablehnen. Die Kosten dafür sind gedeckelt — es gelten die in der Tabelle oben genannten Sätze für den Wunsch-Einbau (höchstens 30 € pro Jahr nach §30 Abs. 3 MsbG plus einmalig bis zu 100 € nach §35 Abs. 1 Nr. 1 MsbG).
Ob sich der Wechsel lohnt, hängt weniger an der Höhe Ihres Verbrauchs als an seiner Verschiebbarkeit:
| Haushaltstyp | Eignung | Warum |
|---|---|---|
| E-Auto, Wärmepumpe oder Batteriespeicher | geeignet | Große Lasten lassen sich gezielt in die günstigen Nachtstunden legen |
| Homeoffice mit flexiblem Tagesablauf | bedingt | Waschen, Trocknen und Spülen sind planbar — der Effekt bleibt aber klein |
| Normaler Haushalt mit festen Zeiten | eher nicht | Verbrauch fällt zu den teuren Abendstunden an; das Preisrisiko überwiegt |
Die Verbraucherzentrale formuliert es deutlich: Für Haushalte ohne verschiebbare Verbräuche überwiegt das Risiko steigender Preise die Vorteile in der Regel. Ein dynamischer Tarif ist eine Wette auf den Börsenpreis — in Knappheitsstunden zahlen Sie mehr als im Festpreistarif.
Praktisch relevant ist das derzeit für weniger Haushalte, als die Debatte vermuten lässt: Ende 2025 waren rund 3,1 Millionen intelligente Messsysteme installiert — etwa 5,5 % aller rund 56,5 Millionen Messstellen. Nur bei den gesetzlichen Pflichteinbaufällen liegt die Quote mit 23,3 % höher; dort wurde das 20-%-Ziel erreicht. Gegen säumige Messstellenbetreiber hat die Bundesnetzagentur 77 Verfahren eingeleitet.
Stand: Juli 2026 · Quelle: §41a EnWG, §§30, 34, 35 MsbG (gesetze-im-internet.de); Rollout-Zahlen Bundesnetzagentur (Stand Ende 2025); Einschätzung Verbraucherzentrale.
Häufige Fragen
Kann ich als Mieter den Smart-Meter-Einbau ablehnen?
Nein. Das Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet Anschlussnutzer, den Einbau zu dulden — sowohl der modernen Messeinrichtung als auch des intelligenten Messsystems in den Pflichtfällen. Ein Widerspruchsrecht gibt es nicht; der Zähler gehört dem Messstellenbetreiber.
Was kostet mich der Smart Meter pro Jahr?
Die Kosten sind gesetzlich gedeckelt: die moderne Messeinrichtung maximal 25 €/Jahr, das Pflicht-Smart-Meter für Haushalte über 6.000 kWh rund 40 €/Jahr, mit steuerbarer Wärmepumpe oder Wallbox rund 50 €/Jahr (MsbG-Preisobergrenzen). Das Entgelt läuft in der Regel über die eigene Stromrechnung.
Darf der Vermieter den Zählerschrank-Umbau auf die Mieter umlegen?
Nein. Der Umbau des Zählerschranks ist eine einmalige Maßnahme an der Elektroinstallation des Gebäudes — Instandhaltung bzw. Modernisierung, keine laufenden Betriebskosten. Er gehört damit nicht in die Nebenkostenabrechnung.
Kann ich als Mieter einen Smart Meter verlangen?
Ja. Seit dem 1. Januar 2025 kann jeder Anschlussnutzer den vorzeitigen Einbau eines intelligenten Messsystems aktiv verlangen (§34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MsbG). Der Messstellenbetreiber muss dann binnen vier Monaten einbauen und darf nur aus technischen Gründen ablehnen. Die Kosten sind gedeckelt auf höchstens 30 €/Jahr plus einmalig bis zu 100 €. So kommen Sie auch ohne Pflichteinbau an die Voraussetzung für einen dynamischen Stromtarif.
Hat der Smart Meter etwas mit den Heizkostenzählern zu tun?
Nein, das sind getrennte Systeme: Der Smart Meter misst Strom (MsbG), die fernablesbaren Heizkostenverteiler und Wärmezähler folgen der Heizkostenverordnung — mit eigener Nachrüstpflicht bis Ende 2026. Details im Ratgeber zu fernablesbaren Heizkostenzählern.
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