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Von Laurin Schlereth · 16. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit

Smart-Meter-Pflicht — was Mieter & Vermieter zahlen

Smart-Meter-Rollout nach MsbG: wer ein intelligentes Messsystem bekommt, warum Sie den Einbau dulden müssen und wer Messentgelt und Zählerschrank-Umbau zahlt.

Auf einen Blick

Der Smart-Meter-Rollout läuft: Pflicht ist ein intelligentes Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vor allem bei einem Jahresverbrauch über 6.000 kWh, bei PV-Anlagen über 7 kW und bei steuerbaren Verbrauchern wie Wärmepumpe oder Wallbox (§ 14a EnWG). Mieter und Eigentümer müssen den Einbau dulden; die jährlichen Kosten sind gesetzlich gedeckelt (Preisobergrenzen, für Pflicht-Haushalte je nach Fall rund 40–50 €/Jahr). Den Umbau des Zählerschranks zahlt dagegen der Gebäudeeigentümer.

Jahrelang war der intelligente Stromzähler ein Nischenthema — jetzt kommt er flächendeckend: Die Messstellenbetreiber arbeiten gesetzliche Rollout-Quoten ab, und mit dynamischen Stromtarifen gibt es erstmals einen handfesten Grund, das Gerät sogar freiwillig zu bestellen. Für Mietverhältnisse wirft das drei Fragen auf, die dieser Ratgeber beantwortet: Muss ich den Einbau dulden? Wer zahlt was? Und was landet davon in der Nebenkostenabrechnung?

Moderne Messeinrichtung vs. Smart Meter — der Unterschied

Moderne Messeinrichtung (mME): digitaler Stromzähler mit Display, aber ohne Kommunikationseinheit. Sie ersetzt bis 2032 flächendeckend die alten Ferraris-Zähler — auch in Haushalten mit normalem Verbrauch.
Intelligentes Messsystem (iMSys, „Smart Meter"): mME plus Kommunikationsmodul (Smart-Meter-Gateway) — der Zähler übermittelt Verbrauchswerte automatisch. Pflicht in den Einbaufällen des MsbG, auf Wunsch aber für jeden Haushalt bestellbar.

Wer bekommt Pflicht-Smart-Meter — und was kostet das?

Smart-Meter-Einbaufälle und jährliche Preisobergrenzen nach MsbG
FallEinbauKosten für den Anschlussnutzer
Haushalt bis 6.000 kWh/Jahrmoderne Messeinrichtung (Pflicht), Smart Meter nur auf WunschmME max. 25 €/Jahr; Wunsch-Smart-Meter gedeckelt (30 €/Jahr zzgl. einmaligem Einbauentgelt bis 100 €)
Haushalt über 6.000 kWh/JahrSmart Meter Pflichtgesetzliche Preisobergrenze, ca. 40 €/Jahr (6.000–10.000 kWh)
Wärmepumpe / Wallbox (§ 14a EnWG)Smart Meter Pflicht (steuerbare Verbrauchseinrichtung)Preisobergrenze, ca. 50 €/Jahr
PV-Anlage über 7 kWSmart Meter PflichtPreisobergrenze je nach Anlagengröße

Stand: Juli 2026 · Quelle: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), § 14a EnWG (gesetze-im-internet.de); Preisobergrenzen aus dem MsbG — im Einzelfall gilt das Preisblatt des Messstellenbetreibers.

Müssen Mieter und Vermieter den Einbau dulden?

Ja. Das MsbG verpflichtet Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, den Einbau der Messtechnik zu dulden — der Messstellenbetreiber kündigt den Termin an und tauscht den Zähler. Verweigern können weder Mieter noch Eigentümer den gesetzlichen Rollout; ein Widerspruchsrecht wie etwa bei manchen Funk-Ablesegeräten gibt es hier nicht. Für Mieter ist der Tausch unspektakulär: eine kurze Stromunterbrechung von wenigen Minuten, der Zähler bleibt Eigentum des Messstellenbetreibers.

Wer zahlt was? Die Kostenverteilung im Mietverhältnis

Laufendes Messentgelt (Wohnungszähler): steckt beim Strom in der Regel in der Stromrechnung des Mieters — der Mieter hat den Stromliefervertrag, das Entgelt läuft dort mit. In die Nebenkostenabrechnung gehört es dann nicht.
Allgemeinstrom-Zähler: Das Messentgelt für den Zähler des Allgemeinstroms trägt der Vermieter über dessen Stromvertrag und legt es mit dem Allgemeinstrom um.
Zählerschrank-Umbau: Der teuerste Posten. Passt der alte Zählerschrank nicht für die neue Technik, muss der Gebäudeeigentümer umrüsten — je nach Baujahr können vierstellige Beträge zusammenkommen. Das ist Instandhaltung/Modernisierung der Elektroinstallation und nicht als Betriebskosten umlagefähig.
Wärmepumpe/Wallbox in der Mietwohnung: Wer eine Wallbox betreibt, zahlt das erhöhte Messentgelt über den eigenen Ladestrom-/Stromvertrag — profitiert im Gegenzug von reduzierten Netzentgelten nach § 14a EnWG.

Warum sich der Smart Meter für Mieter sogar lohnen kann

Mit einem intelligenten Messsystem stehen dynamische Stromtarife offen, deren Preis stündlich dem Börsenstrompreis folgt — seit 2025 muss jeder größere Versorger einen solchen Tarif anbieten. Wer Verbrauch verschieben kann (Waschmaschine, E-Auto, Speicher), spart damit real; wer gleichmäßig verbraucht, fährt mit dem Festpreis oft besser. Der Smart Meter ist die Eintrittskarte, keine Spargarantie. Was sonst beim Strom in der Abrechnung landet, zeigt der Ratgeber Strom in der Nebenkostenabrechnung.

Häufige Fragen

Kann ich als Mieter den Smart-Meter-Einbau ablehnen?

Nein. Das Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet Anschlussnutzer, den Einbau zu dulden — sowohl der modernen Messeinrichtung als auch des intelligenten Messsystems in den Pflichtfällen. Ein Widerspruchsrecht gibt es nicht; der Zähler gehört dem Messstellenbetreiber.

Was kostet mich der Smart Meter pro Jahr?

Die Kosten sind gesetzlich gedeckelt: die moderne Messeinrichtung maximal 25 €/Jahr, das Pflicht-Smart-Meter für Haushalte über 6.000 kWh rund 40 €/Jahr, mit steuerbarer Wärmepumpe oder Wallbox rund 50 €/Jahr (MsbG-Preisobergrenzen). Das Entgelt läuft in der Regel über die eigene Stromrechnung.

Darf der Vermieter den Zählerschrank-Umbau auf die Mieter umlegen?

Nein. Der Umbau des Zählerschranks ist eine einmalige Maßnahme an der Elektroinstallation des Gebäudes — Instandhaltung bzw. Modernisierung, keine laufenden Betriebskosten. Er gehört damit nicht in die Nebenkostenabrechnung.

Hat der Smart Meter etwas mit den Heizkostenzählern zu tun?

Nein, das sind getrennte Systeme: Der Smart Meter misst Strom (MsbG), die fernablesbaren Heizkostenverteiler und Wärmezähler folgen der Heizkostenverordnung — mit eigener Nachrüstpflicht bis Ende 2026. Details im Ratgeber zu fernablesbaren Heizkostenzählern.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.