Von Laurin Schlereth · · 6 Min. Lesezeit
Heizöl-Abrechnung: Restbestand & Leistungsprinzip
Heizöl nur nach Verbrauch abrechnen, nicht nach der Lieferrechnung (BGH VIII ZR 156/11). So gehört der Tank-Restbestand ins nächste Jahr.
Auf einen Blick
Heizöl darf in der Abrechnung nur mit der Menge erscheinen, die im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbraucht wurde — nicht mit der eingekauften Menge (BGH VIII ZR 156/11). Der Restbestand im Tank gehört ins nächste Jahr. Ein Verstoß gegen dieses Leistungsprinzip macht die Heizkostenposition inhaltlich falsch, löst aber kein 15-%-Kürzungsrecht nach §12 HeizkostenV aus.
Im Herbst liegt die Ölrechnung oft auf dem Tisch, während der Tank noch halb voll ist. Genau dort trennt sich die kalte Betriebskostenabrechnung von der Heizkostenabrechnung.
Warum Heizöl nicht nach der Lieferrechnung geht
Für die meisten Betriebskosten gilt das Abflussprinzip: Entscheidend ist, wann der Vermieter gezahlt hat (BGH VIII ZR 27/07). Die HeizkostenV durchbricht das. §7 Abs. 2 verlangt die Kosten der verbrauchten Brennstoffe — also den Verbrauch im Abrechnungszeitraum, nicht den Einkauf.
Der BGH hat das am 01.02.2012 festgezogen (VIII ZR 156/11): Eine Abrechnung, die den gesamten Öleinkauf des Jahres umlegt und den Restbestand im Tank unterschlägt, verstößt gegen die Heizkostenverordnung. Abzurechnen ist:
Stand: August 2026 · Quelle: BGH, Urteil vom 01.02.2012 — VIII ZR 156/11; §7 Abs. 2 HeizkostenV. Mehrere Lieferpreise werden nach Mengen gewichtet; die 1.800 l der Lieferrechnung allein wären hier falsch.
Was der Restbestand bedeutet
Der Endbestand ist kein Geschenk an den Vermieter und keine Rücklage. Er ist Brennstoff, der im nächsten Abrechnungszeitraum verbraucht wird — und dort als Anfangsbestand wieder auftaucht. Fehlt die Tankstandmessung am Stichtag, ist die verbrauchte Gesamtmenge nicht belegbar — das ist ein Nachweisproblem der Brennstoffkosten, nicht das Schätzverfahren nach §9a (das greift beim nicht erfassten Nutzeranteil, etwa bei Zählerausfall).
Kein 15-%-Kürzungsrecht allein wegen des Prinzips
VIII ZR 156/11 stellt zugleich klar: Wer Heizöl nach dem Abflussprinzip abrechnet, rechnet inhaltlich falsch — aber immer noch verbrauchsabhängig im Sinne der Verordnung. Das 15-%-Kürzungsrecht nach §12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV greift deshalb nicht allein wegen dieser Fehlzuordnung. Der Mieter kann die Position inhaltlich korrigieren lassen, nicht pauschal kürzen. Die 15 % bleiben dem Fall vorbehalten, dass gar nicht nach Verbrauch abgerechnet wird.
Die allgemeine Heizkosten-Systematik (50–70 %, Messdienst, Kürzungsrechte) steht im Ratgeber Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung.
Häufige Fehler
Häufige Fragen
Darf der Vermieter die komplette Öllieferung ins Abrechnungsjahr nehmen?
Nein. Abzurechnen ist der im Zeitraum verbrauchte Brennstoff (BGH VIII ZR 156/11, §7 Abs. 2 HeizkostenV). Der Restbestand im Tank gehört in die nächste Periode.
Kann ich 15 % kürzen, wenn nach der Lieferrechnung abgerechnet wurde?
Allein deshalb nicht. Die Fehlzuordnung ist ein inhaltlicher Fehler, keine fehlende Verbrauchsabrechnung. §12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV setzt voraus, dass entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.
Zählt der Tankstand am 31.12. oder am Ablesetag?
Maßgeblich ist der Abrechnungszeitraum. In der Praxis wird der Tankstand am Periodenende gemessen oder aus Lieferungen plus Anfangsbestand minus Endbestand gerechnet. Fehlt jeder Stichtagswert, ist die verbrauchte Menge nicht belegbar — §9a HeizkostenV betrifft den Nutzeranteil bei Zählerausfall, nicht den Tankstand.
Gilt dasselbe für Holzpellets oder Flüssiggas im Tank?
Ja, sobald ein bevorrateter Brennstoff über die Heizkosten abgerechnet wird. Entscheidend ist der Verbrauch im Zeitraum, nicht der Einkauf — dieselbe Logik wie beim Heizöl.
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