Von Laurin Schlereth · · 5 Min. Lesezeit
Möblierungszuschlag berechnen: Modelle, Formel & Grenzen
Für möblierte Wohnungen ist ein Möblierungszuschlag zulässig. Die Rechtsprechung akzeptiert oft rund 2 % des Zeitwerts pro Monat. So rechnen Sie ihn aus.
Auf einen Blick
Für möblierte Wohnungen darf der Vermieter einen Möblierungszuschlag auf die Kaltmiete verlangen. Eine gesetzliche Formel gibt es nicht — die Rechtsprechung akzeptiert häufig rund 2 % des Zeitwerts der Möbel pro Monat (lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer). In Gebieten mit Mietpreisbremse muss der Zuschlag transparent und nachvollziehbar sein.
Möbliert vermieten bringt mehr Miete — aber wie viel Aufschlag ist zulässig? Weil das Gesetz keine feste Berechnung vorgibt, orientieren sich Gerichte an einem nachvollziehbaren Abschreibungsmodell. Dieser Ratgeber zeigt die gängige Rechenmethode und die Grenzen.
Zwei Berechnungsmodelle
Die Rechtsprechung hat zwei Ansätze herausgebildet. Das Berliner Modell setzt monatlich rund 2 % des Zeitwerts der Möbel an (lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer). Das Hamburger Modell rechnet feiner: Zeitwert × (Abschreibungssatz + angemessene Verzinsung) ÷ 12 — es trennt also die Wertminderung der Möbel von der Verzinsung des gebundenen Kapitals. Beide führen zu ähnlichen Größenordnungen; das Hamburger Modell ist genauer, das Berliner einfacher.
Der Prozentsatz ist ein Richtwert der Rechtsprechung, kein gesetzlicher Wert. Je nach Gericht und Ausstattung wird auch mit anderen Sätzen oder über die konkrete Nutzungsdauer gerechnet.
Zusammenspiel mit der Mietpreisbremse
In Gebieten mit Mietpreisbremse (§556d BGB) gilt die Obergrenze für die Netto-Kaltmiete. Für die Prüfung wird der ortsüblichen Vergleichsmiete ein angemessener Möblierungszuschlag hinzugerechnet. Eine gesetzliche Pflicht, den Zuschlag im Mietvertrag gesondert auszuweisen, gibt es bislang nicht — der Mieter kann aber Auskunft über die Zusammensetzung der Miete verlangen (§556g Abs. 3 BGB). Ein pauschaler, nicht begründbarer Aufschlag bleibt angreifbar.
Was gilt als „möbliert"?
Ausblick: Mietrechtsreform 2026
Der Gesetzentwurf „Mietrecht II" (Drs. 21/6807) will den Möblierungszuschlag erstmals begrenzen und transparent machen: geplant sind eine Obergrenze von 1 % des Zeitwerts pro Monat, eine Angemessenheitsvermutung von 10 % der Nettokaltmiete bei vollmöblierten Wohnungen und eine Pflicht zum gesonderten Ausweis. Bemerkenswert: Das heute übliche 2-%-Modell läge damit über dem geplanten Deckel. Der Entwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren und ist noch nicht in Kraft — bis dahin gilt die bisherige Rechtslage.
Häufige Fragen
Wie berechnet man den Möblierungszuschlag?
Es gibt keine gesetzliche Formel. Die Rechtsprechung akzeptiert häufig rund 2 % des Zeitwerts der Möbel pro Monat (lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer plus Kapitalverzinsung).
Gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen?
Ja, für die Netto-Kaltmiete; der ortsüblichen Vergleichsmiete wird ein angemessener Möblierungszuschlag hinzugerechnet. Eine gesetzliche Pflicht zum gesonderten Ausweis besteht bislang nicht — der Mieter kann aber Auskunft über die Zusammensetzung der Miete verlangen (§556g Abs. 3 BGB).
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