Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 6 Min. Lesezeit
Möblierungszuschlag berechnen: Modelle, Formel & Grenzen
Für möblierte Wohnungen ist ein Möblierungszuschlag zulässig. Die Rechtsprechung akzeptiert oft rund 2 % des Zeitwerts pro Monat. So rechnen Sie ihn aus.
Auf einen Blick
Für möblierte Wohnungen darf der Vermieter einen Möblierungszuschlag auf die Kaltmiete verlangen. Eine gesetzliche Formel gibt es nicht — die Rechtsprechung akzeptiert häufig rund 2 % des Zeitwerts der Möbel pro Monat (lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer). In Gebieten mit Mietpreisbremse muss der Zuschlag transparent und nachvollziehbar sein.
Wie hoch der Aufschlag sein darf, steht nicht im Gesetz. Gerichte rechnen deshalb vom Zeitwert der Möbel, nicht vom Neupreis. Das Berliner Modell (LG Berlin 63 S 365/01) setzt monatlich rund 2 % dieses Zeitwerts an — das sind 24 % im Jahr, also grob eine Amortisation in vier Jahren. Der Entwurf Mietrecht II will das auf 1 % deckeln; er ist nicht in Kraft.
Zwei Berechnungsmodelle
Die Rechtsprechung hat zwei Ansätze herausgebildet. Das Berliner Modell setzt monatlich rund 2 % des Zeitwerts der Möbel an (lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer). Das Hamburger Modell rechnet feiner: Zeitwert × (Abschreibungssatz + angemessene Verzinsung) ÷ 12 — es trennt also die Wertminderung der Möbel von der Verzinsung des gebundenen Kapitals. Beide führen zu ähnlichen Größenordnungen; das Hamburger Modell ist genauer, das Berliner einfacher.
Stand: September 2026 · Quelle: LG Berlin 21.03.2003 – 63 S 365/01 (2 % des Zeitwerts/Monat); Entwurf Mietrecht II, BT-Drs. 21/6807 (1 %, nicht in Kraft)
Zusammenspiel mit der Mietpreisbremse
In Gebieten mit Mietpreisbremse (§556d BGB) gilt die Obergrenze für die Netto-Kaltmiete. Für die Prüfung wird der ortsüblichen Vergleichsmiete ein angemessener Möblierungszuschlag hinzugerechnet. Eine gesetzliche Pflicht, den Zuschlag im Mietvertrag gesondert auszuweisen, gibt es bislang nicht — der Mieter kann aber Auskunft über die für die zulässige Miete erheblichen Tatsachen verlangen (§ 556g Abs. 3 BGB), wozu die Grundlage eines Zuschlags gehören kann. Ein pauschaler, nicht begründbarer Aufschlag bleibt angreifbar.
Was gilt als „möbliert"?
Ausblick: Mietrechtsreform 2026
Der Gesetzentwurf „Mietrecht II“ (BT-Drs. 21/6807, erste Lesung 9. Juli 2026) will den Zuschlag erstmals begrenzen: höchstens 1 % des Zeitwerts pro Monat, eine widerlegliche Angemessenheitsvermutung von 10 % der Nettokaltmiete bei vollmöblierten Wohnungen und die Pflicht zum gesonderten Ausweis. Das Berliner 2-%-Modell läge über diesem Deckel. Der Entwurf ist nicht in Kraft — bis dahin gilt die bisherige Rechtsprechung.
Häufige Fehler
Häufige Fragen
Wie berechnet man den Möblierungszuschlag?
Es gibt keine gesetzliche Formel. Das Berliner Modell (LG Berlin 63 S 365/01) setzt oft rund 2 % des Zeitwerts pro Monat an. Das Hamburger Modell trennt Abschreibung und Kapitalverzinsung. Beides ist Rechtsprechung, kein Gesetz.
Gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen?
Ja, für die Netto-Kaltmiete; der ortsüblichen Vergleichsmiete wird ein angemessener Möblierungszuschlag hinzugerechnet. Eine gesetzliche Pflicht zum gesonderten Ausweis besteht bislang nicht — der Mieter kann Auskunft über die für die zulässige Miete erheblichen Tatsachen verlangen (§ 556g Abs. 3 BGB).
Gilt schon die 1-Prozent-Grenze aus Mietrecht II?
Nein. Der Entwurf (Drs. 21/6807) will höchstens 1 % des Zeitwerts pro Monat und einen gesonderten Ausweis. Er ist nicht in Kraft. Bis dahin gilt die bisherige Rechtsprechung, oft mit rund 2 %.
Zählt eine Einbauküche immer als Möblierungszuschlag?
Nicht automatisch. Ist die Küche im Mietspiegel bereits als Wohnwertmerkmal erfasst, darf kein zusätzlicher Zuschlag darauf gesetzt werden. Der Zuschlag betrifft Möbel, die über die Standardausstattung hinausgehen.
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