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Von Laurin Schlereth · 24. Juli 2026 · 6 Min. Lesezeit

Verjährung im Mietrecht: alle Fristen in einer Tabelle

Die meisten Ansprüche verjähren in 3 Jahren — doch Schadensersatz des Vermieters verjährt in nur 6 Monaten (§548 BGB). Alle Fristen im Überblick.

Auf einen Blick

Die meisten Ansprüche aus dem Mietverhältnis verjähren in der Regelfrist von drei Jahren(§195 BGB), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§199 BGB). Zwei Ausnahmen sind teuer, wenn man sie übersieht: Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Wohnung verjähren in nur sechs Monaten ab Rückgabe (§548 BGB) — und die 12-Monats-Frist für die Nebenkostenabrechnung ist keine Verjährung, sondern eine Ausschlussfrist.

„Verjährt" heißt nicht, dass ein Anspruch erlischt — er bleibt bestehen, aber die Gegenseite darf die Leistung dauerhaft verweigern. Wer eine Frist verpasst, verliert seinen Anspruch praktisch trotzdem. Diese Tabelle fasst die wichtigsten Fristen im Mietrecht zusammen.

Verjährungs- und Ausschlussfristen im Mietrecht
AnspruchFristBeginnNorm
Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung3 JahreEnde des Zugangsjahres der Abrechnung§195, §199 BGB
Mietforderungen des Vermieters (Rückstände)3 JahreEnde des Jahres der Fälligkeit§195 BGB
Rückzahlung der Kaution3 JahreEnde des Jahres, in dem die Abrechnungsfrist endet§195 BGB
Schadensersatz des Vermieters (Zustand der Wohnung)6 MonateRückgabe der Wohnung§548 Abs. 1 BGB
Aufwendungsersatz des Mieters (z. B. Einbauten)6 MonateBeendigung des Mietverhältnisses§548 Abs. 2 BGB
Abrechnung der Nebenkosten durch den Vermieter12 Monate (Ausschlussfrist, keine Verjährung)Ende des Abrechnungszeitraums§556 Abs. 3 BGB

Die 6-Monats-Falle des §548 BGB

Am häufigsten unterschätzt wird §548 BGB: Verlangt der Vermieter nach dem Auszug Schadensersatz — etwa für Kratzer im Parkett, Dübellöcher oder nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen —, verjährt dieser Anspruch sechs Monate ab Rückgabe der Wohnung. Um die Verjährung zu stoppen, genügt keine bloße Mahnung; der Vermieter muss die Verjährung hemmen — in der Praxis durch Klage oder Mahnbescheid (§204 BGB), Verhandlungen hemmen ebenfalls (§203 BGB). Danach ist der Anspruch verjährt, selbst wenn der Schaden unstrittig ist. „Rückgabe" ist der Moment, in dem der Vermieter die tatsächliche Gewalt über die Wohnung zurückerhält (Schlüsselübergabe), nicht das rechtliche Vertragsende.

Umgekehrt gilt dieselbe kurze Frist zugunsten des Mieters: Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Wegnahme von Einbauten verjähren ebenfalls in sechs Monaten nach Vertragsende.

Verjährung ist nicht Ausschlussfrist

Zwei Fristen werden ständig verwechselt. Die Ausschlussfrist des §556 Abs. 3 BGB bestimmt, bis wann der Vermieter überhaupt abrechnen darf (12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums). Erst wenn er fristgerecht abgerechnet hat, beginnt für die daraus folgende Nachzahlung die dreijährige Verjährung. Details zur Abrechnungsfrist stehen im Ratgeber Verjährung der Nebenkostenabrechnung.

Häufige Fragen

Kann der Vermieter nach einem Jahr noch Schadensersatz für die Wohnung verlangen?

In der Regel nein. Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren nach §548 BGB in sechs Monaten ab Rückgabe der Wohnung. Nach Ablauf können Sie die Zahlung verweigern.

Wie lange kann ich eine zu viel gezahlte Nebenkostennachzahlung zurückfordern?

Rückforderungsansprüche verjähren in drei Jahren zum Jahresende (§195, §199 BGB). Wichtig: Wer widerspruchslos gezahlt hat, sollte den Fehler dennoch schriftlich rügen und die Rückzahlung fordern.

Kann eine Verjährung gehemmt werden oder neu beginnen?

Beides. Gehemmt (angehalten) wird sie durch Klage oder Mahnbescheid (§204 BGB) sowie durch Verhandlungen (§203 BGB) — ein bloßes Mahnschreiben genügt nicht. Achtung Falle: Zahlt der Schuldner eine Teilrate oder erkennt er die Forderung an, beginnt die dreijährige Frist komplett neu (§212 BGB). Eine Ratenzahlung auf eine alte Forderung kann die Verjährung also unbeabsichtigt neu starten.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.