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Von Laurin Schlereth · · 8 Min. Lesezeit

Mietschuldenfreiheitsbescheinigung — Anspruch? + Muster

Der BGH hat entschieden: Auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gibt es keinen Anspruch. Was Sie stattdessen verlangen können — mit Muster nach § 368 BGB.

Auf angespannten Wohnungsmärkten gehört sie fast zum Standardpaket der Bewerbungsunterlagen: die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des bisherigen Vermieters. Wer sie nicht beibringt, fällt aus der Auswahl. Dabei steht dieses Dokument rechtlich auf bemerkenswert dünnem Boden — der bisherige Vermieter muss es nicht ausstellen, und der neue darf es streng genommen gar nicht verlangen. Wer beide Seiten kennt, kommt trotzdem an einen belastbaren Nachweis.

Kurzantwort: Es gibt keinen Anspruch auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung — der BGH hat das am 30.09.2009 entschieden (VIII ZR 238/08). Eine Verkehrssitte, die ihn dazu verpflichten würde, konnte der BGH nicht feststellen. Was Mieter stattdessen verlangen können, ist eine Quittung über gezahlte Mieten nach § 368 BGB. Umgekehrt kann der neue Vermieter die Bescheinigung nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz nicht verlangen — eben weil auf sie kein Anspruch besteht. Praktisch tragfähig sind daher: Quittungen, Kontoauszüge und die eigene Erklärung in der Selbstauskunft.

Was der BGH entschieden hat

Der Bundesgerichtshof hatte 2009 über die Klage eines ausgezogenen Mieters zu entscheiden, der von seinem früheren Vermieter eine Bescheinigung über Mietschuldenfreiheit verlangte. Das Ergebnis: Ein solcher Anspruch besteht nicht — weder aus dem Mietvertrag, noch aus den nachwirkenden Pflichten des Schuldverhältnisses (§ 241 Abs. 2 BGB), noch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Eine Verkehrssitte, aus der sich die Pflicht ergeben könnte, sah der BGH als nicht nachgewiesen an — die Übung einer einzelnen großen Wohnungsbaugesellschaft genügt dafür nicht.

Die Begründung ist für die Praxis wichtiger als das Ergebnis: Eine pauschale Bestätigung, es bestünden keine Forderungen mehr, kann später wie ein Verzicht wirken. Stellt sich nach dem Auszug heraus, dass noch eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung offen ist oder ein Schaden an der Wohnung übersehen wurde, könnte der Mieter sich auf die Bescheinigung berufen. Der Vermieter hat also ein legitimes eigenes Interesse daran, sie nicht auszustellen.

Der wichtige Unterschied: Quittung ist nicht Bescheinigung

§ 368 BGB gibt jedem Schuldner einen Anspruch auf ein schriftliches Empfangsbekenntnis über eine erbrachte Leistung. Der Mieter kann also verlangen, dass der Vermieter den Erhalt bestimmter Mietzahlungen quittiert. Das ist etwas anderes als die pauschale Aussage „es bestehen keine Forderungen mehr“: Die Quittung bezieht sich auf konkrete, bereits geleistete Zahlungen und enthält keine Erklärung über künftige oder noch unbekannte Ansprüche. Genau diese Trennlinie zieht die BGH-Entscheidung.

Die andere Seite: Darf der neue Vermieter sie verlangen?

Hier entsteht die eigentliche Zwickmühle. Die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten ordnet die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung als Unterlage ein, die nicht verlangt werden kann. Die Begründung der Aufsichtsbehörden ist bemerkenswert schlicht und knüpft direkt an das BGH-Urteil an: Weil der bisherige Vermieter nicht verpflichtet ist, die Bescheinigung auszustellen, kann sie vom Mietinteressenten folglich auch nicht verlangt werden. Hinzu kommt — unabhängig vom Datenschutz — der geringe Aussagewert: Der Aussteller entscheidet frei, was er hineinschreibt.

In der Praxis kollidiert das mit einem angespannten Markt: Wer die Unterlage nicht vorlegt, wird oft aussortiert. Rechtlich durchsetzen lässt sich das Verbot für Wohnungssuchende faktisch kaum. Was hilft, ist die Kenntnis der Alternativen — denn wer von sich aus einen gleichwertigen Nachweis anbietet, muss die Diskussion gar nicht führen. Welche Fragen im Bewerbungsverfahren zulässig sind, steht unter Mieterselbstauskunft: welche Fragen zulässig sind.

Vier Nachweise im Vergleich

Nachweise über pünktliche Mietzahlung im Vergleich
NachweisAnspruch darauf?Aussagekraft
Mietschuldenfreiheits­bescheinigungNein (BGH VIII ZR 238/08)Gering — Inhalt und Formulierung wählt der Aussteller frei
Quittung nach § 368 BGBJaHoch für die quittierten Zahlungen, keine Aussage darüber hinaus
Kontoauszüge der letzten 3–12 MonateSelbst verfügbarHoch — belegt tatsächliche Zahlungen; nicht relevante Posten dürfen geschwärzt werden
Eigene Erklärung in der SelbstauskunftSelbst verfügbarMittel — die Frage nach Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen ist zulässig, eine falsche Antwort darauf berechtigt den Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrags (§ 123 BGB)

Stand: August 2026 · Quelle: BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 238/08 (NJW 2010, 1135); § 368 BGB; Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen (Version 2.0, Stand Januar 2026).

Muster: Bitte um eine Quittung nach § 368 BGB

Weil auf die Bescheinigung kein Anspruch besteht, auf die Quittung aber schon, ist dies der Weg mit der besseren Erfolgsaussicht. Formulieren Sie die Bitte um die Bescheinigung freundlich daneben — viele Vermieter stellen sie freiwillig aus.

[Name, Anschrift des Mieters]
[Datum]

An [Name und Anschrift des Vermieters]

Quittung über geleistete Mietzahlungen, § 368 BGB — Mietverhältnis [Anschrift der Wohnung]

Sehr geehrte/r [Anrede],

für das oben genannte Mietverhältnis bitte ich Sie um eine Quittung über die von mir im Zeitraum vom [Datum] bis [Datum] geleisteten Mietzahlungen. Den Anspruch auf ein schriftliches Empfangsbekenntnis stütze ich auf § 368 BGB.

Sofern Sie darüber hinaus bereit sind, mir formlos zu bestätigen, dass das Mietverhältnis beanstandungsfrei verlief, wäre mir damit bei meiner Wohnungssuche sehr geholfen. Ich weiß, dass hierzu keine Verpflichtung besteht.

Für Ihre Rückmeldung bis zum [Datum, ca. 2 Wochen] danke ich Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

Für Vermieter: Wie man sie ausstellt, ohne sich zu binden

Wer einem ausziehenden Mieter entgegenkommen will, sollte drei Punkte beachten — sie entsprechen genau dem Risiko, das der BGH beschrieben hat:

Zeitraum begrenzen: Auf einen konkreten, abgeschlossenen Zeitraum beziehen — nicht auf „das Mietverhältnis“ als Ganzes. Formulierung: „Im Zeitraum vom … bis … gingen alle Mietzahlungen vollständig und fristgerecht ein.“
Offene Abrechnungen ausnehmen: Solange die Betriebskostenabrechnung für das letzte Jahr noch nicht erstellt ist, gehört ein Vorbehalt hinein: „Die Abrechnung der Betriebskosten für … steht noch aus.“ Sonst kann die Bescheinigung einer späteren Nachforderung entgegengehalten werden.
Keine Aussage über Schäden treffen: Die Bescheinigung betrifft die Zahlung der Miete, nicht den Zustand der Wohnung. Ansprüche wegen Schäden verjähren ohnehin in sechs Monaten ab Rückgabe (§ 548 Abs. 1 BGB) — ein Satz dazu gehört trotzdem nicht in dieses Dokument.

Zur kurzen Frist des § 548 BGB und ihren Fallstricken: Verjährung im Mietrecht. Zur Rückgabe der Kaution: Mietkaution zurückfordern.

Häufige Fragen

Muss mein alter Vermieter mir eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellen?

Nein. Der BGH hat mit Urteil vom 30.09.2009 (VIII ZR 238/08) entschieden, dass es dafür keine Anspruchsgrundlage gibt und auch keine Verkehrssitte besteht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Ausstellung ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde.

Was kann ich stattdessen verlangen?

Eine Quittung über die geleisteten Mietzahlungen nach § 368 BGB. Anders als die pauschale Bescheinigung ist dieser Anspruch gesetzlich verankert. Sie bezieht sich auf konkrete Zahlungen und sagt nichts über offene oder künftige Forderungen aus.

Darf ein neuer Vermieter die Bescheinigung zur Bedingung machen?

Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz gehört sie zu den Unterlagen, die nicht verlangt werden können — schon weil der Bewerber selbst keinen Anspruch auf ihre Ausstellung hat (BGH VIII ZR 238/08). Durchsetzen lässt sich das im Bewerbungsverfahren allerdings selten; praktikabler ist, von sich aus Kontoauszüge oder eine Quittung anzubieten.

Warum weigern sich Vermieter so oft?

Weil eine pauschale Bestätigung wie ein Forderungsverzicht wirken kann. Ist die Betriebskostenabrechnung des letzten Jahres noch offen oder taucht später ein Schaden auf, kann sich der Mieter auf das Dokument berufen. Genau dieses Risiko hat der BGH in seiner Begründung hervorgehoben.

Reicht eine SCHUFA-Auskunft als Ersatz?

Sie beantwortet eine andere Frage. Die SCHUFA zeigt allgemeine Zahlungsstörungen, nicht die Zahlungshistorie eines konkreten Mietverhältnisses. Für die Bonitätsprüfung ist sie üblich, als Nachweis pünktlicher Mietzahlung ersetzt sie Quittung oder Kontoauszüge nicht.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.