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Von Laurin Schlereth · · 5 Min. Lesezeit

Kündigungsbestätigung — Muster für Vermieter

Kündigung wirkt mit Zugang in Schriftform (§ 568 BGB), nicht mit Bestätigung. Musterbrief: Zugangsdatum und Enddatum festhalten — keine Pflicht zur Antwort.

Kurzantwort: Eine Wohnraumkündigung bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Sie wird wirksam mit Zugang, nicht mit einer Bestätigung. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kündigung des Mieters zu bestätigen. Die Bestätigung ist ein Zugangs- und Datumsbeleg — nützlich, wenn später streitig wird, wann die Frist nach § 573c BGB zu laufen begann.

Nach der eigenen Kündigung wartet oft eine Leere: keine Mail, kein Brief. Viele lesen das als Ablehnung. Das Gesetz knüpft die Wirkung aber nicht an ein Gegenzeichnen. Wer eine Bestätigung schickt oder anmahnt, sichert den Zugang — er heilt keine formunwirksame Kündigung und verlängert keine Frist.

Was die Bestätigung leistet — und was nicht

Wirkung von Kündigung und Bestätigung
AktRechtswirkung
Kündigung des Mieters in Schriftform, zugegangenBeendet das Mietverhältnis zum richtigen Termin (§ 542, § 568 Abs. 1, § 573c BGB).
Bestätigung des VermietersBelegt Zugang und das vom Vermieter anerkannte Enddatum. Erzeugt die Kündigung nicht.
Keine BestätigungÄndert nichts an einer formwirksamen, zugegangenen Kündigung.
Nur E-Mail als KündigungErfüllt die Schriftform des § 568 Abs. 1 nicht. Eine spätere Bestätigung heilt das nicht.

Stand: August 2026 · Quelle: § 542, § 568 Abs. 1, § 573c BGB (gesetze-im-internet.de)

Frist, die bestätigt werden soll

Der Mieter kann spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 573c Abs. 1). Die Bestätigung sollte genau dieses Datum wiederholen — oder offenlegen, wenn der Vermieter einen späteren Zugang annimmt. Weichen die Daten ab, ist das der Streitpunkt, nicht die Frage, ob überhaupt gekündigt wurde.

Wie das Kündigungsschreiben selbst aussieht, steht unter Kündigung Mietwohnung Muster; die Fristen im Überblick unter Mietvertrag kündigen.

Muster: Bestätigung einer Mieterkündigung

Für den Vermieter. Kein gesetzliches Formular — Schriftform der Bestätigung ist nicht vorgeschrieben, Schriftform der ursprünglichen Kündigung schon.

Betreff: Bestätigung Ihrer Kündigung — Mietvertrag vom [Datum], [Adresse, Wohnung]

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Kündigung vom [Datum des Schreibens] ist uns am [Zugangsdatum] zugegangen. Wir bestätigen, dass das Mietverhältnis über die oben genannte Wohnung danach am [Enddatum] endet.

Die Wohnung ist zu diesem Termin geräumt und mit allen bei Einzug übergebenen Schlüsseln zurückzugeben. Einen Übergabetermin schlagen wir für den [Datum, Uhrzeit] vor.

Mit freundlichen Grüßen
[Vermieter / Verwaltung]

Häufige Fehler

Schweigen als Ablehnung lesen: Ohne gesetzliche Bestätigungspflicht bedeutet Nichtantworten nicht, dass die Kündigung unwirksam wäre.
Per E-Mail kündigen und auf Bestätigung hoffen: § 568 Abs. 1 verlangt Schriftform. Die Bestätigung eines formunwirksamen Schreibens setzt keine wirksame Kündigung in die Welt.
Enddatum in der Bestätigung ungeprüft übernehmen: Zählt der Vermieter einen späteren Zugang, verschiebt sich § 573c. Das Datum gehört geprüft, nicht nur abgeheftet.

Häufige Fragen

Muss der Vermieter meine Kündigung bestätigen?

Nein. Das Gesetz knüpft die Beendigung an die zugegangene schriftliche Kündigung, nicht an eine Gegenzeichnung. Eine Bestätigung ist Beweismittel, keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Ist die Kündigung ohne Antwort unwirksam?

Nicht deshalb. Maßgeblich sind Schriftform (§ 568 Abs. 1) und Zugang. Wer den Zugang nicht nachweisen kann, hat ein Beweisproblem — kein gesetzliches Formerfordernis der Bestätigung.

Reicht eine E-Mail als Bestätigung?

Für die Bestätigung ja: Sie ist kein Formgeschäft. Für die Kündigung selbst reicht E-Mail nicht. Beide Vorgänge nicht in einen Topf werfen.

Was, wenn die Bestätigung ein anderes Enddatum nennt?

Dann ist streitig, wann die Kündigung zugegangen ist. § 573c Abs. 1 stellt auf den dritten Werktag ab. Die Bestätigung verschiebt die Frist nicht von selbst; sie dokumentiert nur, welches Datum der Vermieter zugrunde legt.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.