Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 6 Min. Lesezeit
Hund & Katze in der Mietwohnung — Verbot unwirksam?
Formularverbot von Hunden und Katzen ist unwirksam (BGH VIII ZR 168/12). Haltung entscheidet die Abwägung — kein Freibrief, kein Totalverbot.
Die Klausel steht oft klein unter „zusätzliche Vereinbarungen": keine Hunde, keine Katzen. Viele Mieter lesen das als endgültig. Der BGH hat genau diese Formularklausel einer Wohnungsbaugenossenschaft für unwirksam erklärt — und zugleich klargestellt, dass daraus kein Recht folgt, jedes Tier ohne Rücksicht auf das Haus zu halten.
Was der BGH zur Verbotsklausel sagt
Im Fall VIII ZR 168/12 (PM 047/2013) zog ein Genossenschaftsmitglied mit einem kleinen Mischling (Schulterhöhe etwa 20 cm) ein. Der Vertrag verbot Hunde und Katzen. Der BGH bestätigte die Abweisung der Unterlassungsklage: Eine AGB, die Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos untersagt, benachteiligt den Mieter unangemessen. Sie lässt keine besonderen Fallgestaltungen zu und verstößt gegen den Grundgedanken der Gebrauchsgewährung aus § 535 Abs. 1 BGB. Ob Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, verlangt eine umfassende Interessenabwägung. Eine generelle Verbotsklausel würde auch die Fälle ausschließen, in denen diese Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.
Die Folge der Unwirksamkeit ist also nicht „jedes Tier ist erlaubt", sondern: Es gilt wieder das Gesetz. Abgewogen werden die konkret betroffenen Belange beider Vertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn. Im entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht zur Haltung dieses Hundes rechtsfehlerfrei bejaht — das ist kein Automatismus für jede Rasse und jede Wohnanlage.
Stand: August 2026 · Quelle: BGH VIII ZR 168/12, 20.03.2013, PM 047/2013, bundesgerichtshof.de
Drei Ebenen, die oft vermengt werden
| Ebene | Was gilt |
|---|---|
| Kleintiere in Behältnissen | Regelmäßig ohne besondere Erlaubnis — keine substanzielle Störung, kein Eingriff in die Bausubstanz. |
| Hund / Katze, Formularverbot | Klausel unwirksam (VIII ZR 168/12). Haltung nur nach Abwägung, nicht automatisch. |
| Individualvereinbarung | Eine ausgehandelte Regelung zwischen diesen Parteien ist etwas anderes als eine vorgedruckte AGB. Der BGH-Fall betraf die formularmäßige Klausel. |
Was in die Abwägung fällt
Häufige Fehler
Häufige Fragen
Darf der Mietvertrag Hunde und Katzen generell verbieten?
Nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung. Ein ausnahmsloses Formularverbot ist nach § 307 BGB unwirksam (BGH VIII ZR 168/12). Ob das konkrete Tier gehalten werden darf, richtet sich dann nach der Abwägung gemäß § 535 Abs. 1 BGB.
Darf ich nach dem BGH-Urteil einfach einen Hund anschaffen?
Nein. Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass Hunde oder Katzen ohne Rücksicht auf andere gehalten werden dürfen. Der BGH verlangt die Abwägung im Einzelfall — im entschiedenen Fall war sie für diesen kleinen Hund positiv.
Brauche ich für einen Goldhamster eine Erlaubnis?
Kleintiere in Käfigen oder Aquarien, die die Mietsache und die Nachbarn typischerweise nicht belasten, gehören regelmäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch. Eine besondere Erlaubnis ist dafür nicht vorgesehen.
Kann der Vermieter die Haltung später untersagen?
Wenn konkrete Störungen entstehen — Lärm, Verunreinigung, Gefährdung —, greifen Abmahnung und im Wiederholungsfall Kündigung, unabhängig von der alten Verbotsklausel. Das Muster dafür steht unter Abmahnung Mieter.
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