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Von Laurin Schlereth · · 8 Min. Lesezeit

Abmahnung des Mieters — Voraussetzungen, Wirkung & Muster

Wann eine Abmahnung Pflicht ist (§ 543 BGB), was hineingehört und warum pauschale Rügen keine Kündigung tragen — mit zwei Mustern zum Übernehmen.

Kaum ein Schreiben im Mietverhältnis wird so oft falsch eingeschätzt wie die Abmahnung. Vermieter halten sie für eine Formalie, die man zur Sicherheit verschickt; Mieter lesen sie als halbe Kündigung. Beides trifft nicht zu: Die Abmahnung ist ein eigenes Rechtsinstrument mit klaren Voraussetzungen — und wer sie falsch formuliert, verliert später den Kündigungsprozess, nicht den Abmahnungsstreit.

Kurzantwort: Eine Abmahnung rügt eine konkrete Vertragsverletzung und fordert auf, sie abzustellen. Vor einer fristlosen Kündigung wegen einer Pflichtverletzung ist sie grundsätzlich Voraussetzung (§ 543 Abs. 3 BGB), ebenso vor einer Unterlassungsklage (§ 541 BGB) — entbehrlich nur in den Ausnahmen des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB, vor allem beim Zahlungsverzug. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor, die Beweislast liegt aber beim Vermieter. Und: Ohne konkrete Beschreibung des Verhaltens nach Datum und Uhrzeit erfüllt die Abmahnung ihre Warnfunktion nicht — eine pauschale Rüge („Sie stören ständig“) trägt keine spätere Kündigung.

Abmahnung, Mahnung, Kündigung — drei verschiedene Dinge

Die drei Begriffe werden im Alltag durcheinandergeworfen, bezeichnen aber Instrumente mit völlig verschiedenen Rechtsfolgen. Wer eine „Abmahnung wegen offener Miete“ verschickt, meint in Wahrheit meist eine Mahnung — und umgekehrt:

Abgrenzung von Abmahnung, Mahnung und Kündigung
InstrumentWorauf es zieltRechtsfolge
AbmahnungVerhalten: Rüge einer Pflichtverletzung + Aufforderung, sie künftig zu unterlassenBeendet nichts — öffnet aber den Weg zu Unterlassungsklage (§ 541 BGB) und Kündigung (§ 543 Abs. 3 BGB)
MahnungZahlung: Aufforderung, eine fällige Leistung zu erbringenBegründet den Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB) — Basis für Verzugszinsen und Mahnverfahren
KündigungDas Mietverhältnis selbstBeendet den Vertrag — fristlos (§§ 543, 569 BGB) oder ordentlich (§ 573 BGB)

Praktisch wichtig ist die Trennung vor allem beim Zahlungsverzug: Dort ist die Abmahnung gar nicht vorgesehen — bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten darf der Vermieter ohne Abmahnung fristlos kündigen (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB). Die Details samt Schwellenwerten stehen im Ratgeber Mietschulden und Kündigung, die Rettungsmöglichkeit danach unter Schonfristzahlung.

Wann die Abmahnung Voraussetzung ist

Das Gesetz verlangt die Abmahnung an zwei Stellen ausdrücklich — und an einer dritten wirkt sie mittelbar:

Vor der fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 3 BGB): Besteht der wichtige Grund in einer Pflichtverletzung, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Das gilt auch für die fristlose Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB) — „nachhaltig“ bedeutet gerade, dass die Störung trotz Rüge anhält. § 543 Abs. 3 BGB ist die mietrechtliche Ausprägung der allgemeinen Regel für Dauerschuldverhältnisse in § 314 Abs. 2 BGB.
Vor der Unterlassungsklage (§ 541 BGB): Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch trotz Abmahnung fort, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen — etwa gegen unerlaubte Untervermietung oder gewerbliche Nutzung der Wohnung. Ohne vorherige Abmahnung ist die Klage unbegründet.
Vor der ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB): Hier schreibt das Gesetz die Abmahnung nicht ausdrücklich vor. Die Kündigung setzt aber eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung voraus — und ob ein Verstoß dieses Gewicht erreicht, hängt in der Abwägung regelmäßig davon ab, ob der Mieter ihn trotz Abmahnung fortgesetzt hat. Ohne Abmahnung kommt eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung praktisch nur bei gravierenden Verstößen in Betracht.

Entbehrlich ist die Abmahnung nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB in drei Fällen: wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht (Nr. 1), wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen nach Abwägung beider Interessen gerechtfertigt ist (Nr. 2) — etwa bei Tätlichkeiten oder ernsthaften Bedrohungen — und beim Zahlungsverzug im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Nr. 3). Was nach der Abmahnung auf der Kündigungsebene passiert, gehört in den Ratgeber Kündigungsschutz für Mieter.

Form und Inhalt: Woran Abmahnungen scheitern

Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor — eine mündliche Abmahnung ist rechtlich möglich. Nur muss der Vermieter im späteren Kündigungsprozess beweisen, dass er abgemahnt hat, was er abgemahnt hat und dass die Abmahnung dem Mieter zugegangen ist. Deshalb ist die schriftliche Abmahnung mit Zugangsnachweis (Einwurf-Einschreiben oder Übergabe unter Zeugen) der praktische Standard. Inhaltlich muss sie drei Dinge leisten:

1. Das Verhalten konkret beschreiben: Datum, Uhrzeit, Ort, Art des Vorfalls — so genau, dass der Mieter weiß, welches Verhalten gemeint ist. Beschwerden anderer Mieter sollten dokumentiert vorliegen.
2. Zur Unterlassung oder Abhilfe auffordern: Klar benennen, was der Mieter künftig tun oder lassen soll — bei einem Zustand (etwa unerlaubter Untervermietung) mit einer angemessenen Frist zur Beendigung.
3. Die Konsequenz ankündigen: Der Hinweis, dass im Wiederholungsfall die Kündigung geprüft wird, macht die Warnfunktion unmissverständlich. Er kostet nichts — sein Fehlen liefert dem Mieter im Prozess ein Argument.

Der häufigste Fehler ist die pauschale Rüge: „Sie stören ständig die Nachtruhe“ benennt kein überprüfbares Verhalten. Der Mieter kann sich weder verteidigen noch gezielt ändern — und genau deshalb erfüllt eine solche Abmahnung ihre Warnfunktion nicht. Kommt es später zur Kündigung, fehlt das Fundament: Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Mieter dasselbe abgemahnte Verhalten fortgesetzt hat. Wer wegen Lärms abmahnt, sollte sich an dieselbe Präzision halten, die auch von Mietern beim Lärmprotokoll erwartet wird. Ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt, hängt oft am Mietvertrag — etwa daran, ob eine Hausordnung wirksam Vertragsbestandteil geworden ist.

Wirkung: Was die Abmahnung auslöst — und was nicht

Die Abmahnung selbst ändert am Mietverhältnis nichts. Sie hat keine unmittelbare Rechtsfolge, sondern zwei Funktionen: Sie warnt den Mieter, dass sein Verhalten den Bestand des Mietverhältnisses gefährdet, und sie dokumentiert die Pflichtverletzung für einen späteren Prozess. Daraus folgt eine Konsequenz, die viele Mieter überrascht: Gegen eine unberechtigte Abmahnung gibt es keinen isolierten Rechtsschutz. Der Mieter kann weder Rücknahme noch „Entfernung aus der Akte“ verlangen und auch nicht auf Feststellung klagen, dass die Abmahnung unberechtigt war (BGH, Urt. v. 20.02.2008 – VIII ZR 139/07). Ob die Vorwürfe zutreffen, wird erst geprüft, wenn der Vermieter aus der Abmahnung etwas herleitet — also im Unterlassungs- oder Kündigungsprozess.

Was der Mieter tun kann: schriftlich widersprechen. Eine solche Gegendarstellung beseitigt die Abmahnung nicht, sichert aber die eigene Version des Sachverhalts mit Datum — samt Zeugen oder Belegen — für den Fall, dass Jahre später gekündigt wird. Schweigen gilt zwar nicht als Eingeständnis; ein zeitnaher, dokumentierter Widerspruch ist im Prozess aber deutlich mehr wert als eine nachträgliche Erinnerung.

Und die Zeit? Eine gesetzliche „Verfallsfrist“ für Abmahnungen gibt es nicht. Der BGH hat sogar entschieden, dass die allgemeine Regel, eine fristlose Kündigung müsse binnen angemessener Frist erklärt werden (§ 314 Abs. 3 BGB), auf die Wohnraummiete nicht anwendbar ist — §§ 543, 569 BGB sind insoweit abschließend; Grenzen setzen nur Verwirkung und Treu und Glauben (BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 296/15). Für die Abmahnung heißt das: Sie verfällt nicht an einem Stichtag, aber ihre Warnfunktion verblasst. Liegen zwischen Abmahnung und dem nächsten gleichartigen Vorfall Jahre beanstandungsfreien Verhaltens, trägt die alte Abmahnung eine Kündigung in aller Regel nicht mehr — der Vermieter muss erneut abmahnen.

Muster 1: Abmahnung wegen Ruhestörung

Das Muster zeigt den Aufbau: konkrete Vorfälle mit Datum und Uhrzeit, Aufforderung, Konsequenz. Die Platzhalter in Klammern sind durch die tatsächlichen Angaben zu ersetzen — je konkreter, desto tragfähiger.

[Name und Anschrift Vermieter] — [Name und Anschrift Mieter] — [Ort, Datum]

Abmahnung wegen Ruhestörung — Mietverhältnis [Wohnung, Anschrift]

Sehr geehrte(r) [Name],

am [Datum] drang von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] laute Musik aus Ihrer Wohnung, die in den Nachbarwohnungen deutlich zu hören war. Am [Datum] kam es zwischen [Uhrzeit] und [Uhrzeit] erneut zu erheblichem Lärm durch [konkrete Beschreibung]. Mir liegen hierzu schriftliche Beschwerden der Mitmieter [Name/Wohnung] vor.

Damit verletzen Sie Ihre mietvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die übrigen Hausbewohner [sofern einschlägig: sowie Ziffer (…) der als Vertragsbestandteil vereinbarten Hausordnung].

Ich fordere Sie auf, künftig die Ruhezeiten einzuhalten und Lärmbelästigungen der übrigen Hausbewohner zu unterlassen.

Sollte es erneut zu vergleichbaren Störungen kommen, behalte ich mir mietrechtliche Schritte bis hin zur Kündigung des Mietverhältnisses vor (§ 543 Abs. 3, § 569 Abs. 2, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Mit freundlichen Grüßen — [Unterschrift Vermieter]

Muster 2: Abmahnung wegen unerlaubter Untervermietung

Beim vertragswidrigen Gebrauch geht es nicht um einzelne Vorfälle, sondern um einen Zustand — deshalb gehört hier eine Frist zur Beendigung hinein. Zugleich sollte das Schreiben den Weg zur Legalisierung offenlassen: Auf die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung kann der Mieter bei berechtigtem Interesse einen Anspruch haben (§ 553 BGB) — Details im Ratgeber Untervermietung und Erlaubnis.

[Name und Anschrift Vermieter] — [Name und Anschrift Mieter] — [Ort, Datum]

Abmahnung wegen vertragswidrigen Gebrauchs — unerlaubte Gebrauchsüberlassung

Sehr geehrte(r) [Name],

mir ist bekannt geworden, dass Sie die Wohnung [Anschrift] seit [Datum/Zeitraum] ganz oder teilweise einem Dritten überlassen, ohne meine Erlaubnis einzuholen. [Konkrete Anhaltspunkte: Inserat vom (…), zusätzliches Namensschild, Angaben des Bewohners (…).]

Die Überlassung des Gebrauchs an Dritte ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht gestattet (§ 540 Abs. 1 BGB).

Ich fordere Sie auf, die unerlaubte Gebrauchsüberlassung bis zum [Datum — angemessene Frist] zu beenden. Sollten Sie eine Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung nach § 553 BGB anstreben, benennen Sie mir bitte innerhalb derselben Frist die Person des Untermieters und Ihr berechtigtes Interesse.

Setzen Sie den vertragswidrigen Gebrauch trotz dieser Abmahnung fort, behalte ich mir die Unterlassungsklage (§ 541 BGB) sowie die Kündigung des Mietverhältnisses vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB; § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Mit freundlichen Grüßen — [Unterschrift Vermieter]

Stand: August 2026 · Quelle: §§ 314, 540, 541, 543, 553, 569, 573 BGB (gesetze-im-internet.de); BGH, Urt. v. 20.02.2008 – VIII ZR 139/07; BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 296/15.

Häufige Fragen

Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?

Nein — das Gesetz schreibt keine Form vor, auch eine mündliche Abmahnung ist möglich. Im späteren Kündigungs- oder Unterlassungsprozess muss der Vermieter aber Inhalt und Zugang der Abmahnung beweisen. Deshalb ist die schriftliche Abmahnung mit Zugangsnachweis (Einwurf-Einschreiben oder Übergabe unter Zeugen) der praktische Standard.

Kann ich als Mieter die Rücknahme einer unberechtigten Abmahnung verlangen?

Nein. Der BGH hat entschieden, dass es gegen eine mietrechtliche Abmahnung keinen isolierten Rechtsschutz gibt — weder Anspruch auf Rücknahme noch auf Feststellung, dass sie unberechtigt war (Urt. v. 20.02.2008 – VIII ZR 139/07). Ob die Vorwürfe zutreffen, wird erst geprüft, wenn der Vermieter daraus kündigt oder klagt. Sinnvoll ist eine schriftliche Gegendarstellung, die Ihre Version des Sachverhalts zeitnah dokumentiert.

Wie viele Abmahnungen braucht der Vermieter vor der Kündigung?

Es gibt keine feste Zahl — „drei Abmahnungen vor der Kündigung“ ist ein Mythos. Grundsätzlich genügt eine wirksame Abmahnung, wenn der Mieter danach ein gleichartiges Verhalten fortsetzt. Entscheidend ist, dass die Abmahnung das Verhalten konkret bezeichnet hat und der neue Verstoß genau dieses Verhalten wiederholt.

Wie lange wirkt eine Abmahnung?

Eine gesetzliche Verfallsfrist gibt es nicht. Die Warnfunktion verblasst aber mit der Zeit: Liegen zwischen Abmahnung und dem nächsten gleichartigen Vorfall Jahre beanstandungsfreien Verhaltens, trägt die alte Abmahnung eine Kündigung in aller Regel nicht mehr — der Vermieter muss erneut abmahnen. Für die Kündigung selbst gilt § 314 Abs. 3 BGB in der Wohnraummiete nicht (BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 296/15); Grenzen setzen nur Verwirkung und Treu und Glauben.

Ist bei Mietschulden eine Abmahnung nötig?

Nein. Beim Zahlungsverzug im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist die Abmahnung ausdrücklich entbehrlich (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB) — die fristlose Kündigung darf sofort ausgesprochen werden, sobald die Schwellenwerte erreicht sind. Bei dauerhaft unpünktlicher Zahlung unterhalb dieser Schwellen bleibt die Abmahnung dagegen der übliche erste Schritt vor einer verhaltensbedingten Kündigung.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.