Von Laurin Schlereth · 24. Juli 2026 · 5 Min. Lesezeit
Grundsteuererlass bei Leerstand: 25 oder 50 % zurück
Bei unverschuldeter Ertragsminderung über 50 % gibt es 25 % Grundsteuererlass, bei vollem Ausfall 50 % (§34 GrStG). Antrag bis 31. März des Folgejahres.
Auf einen Blick
Steht Ihre vermietete Immobilie über längere Zeit leer und sinkt der Ertrag deutlich, können Sie einen teilweisen Grundsteuererlass beantragen: Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 % gibt es 25 % Erlass, bei 100 % Minderung 50 % Erlass(§34 GrStG). Voraussetzung: Sie haben den Leerstand nicht zu vertreten. Der Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde eingehen (§35 Abs. 2 GrStG).
Leerstand kostet doppelt: keine Miete, aber die Grundsteuer läuft weiter. Was viele Eigentümer nicht wissen — bei erheblicher, unverschuldeter Ertragsminderung gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf teilweisen Erlass. Er wird aber nur auf Antrag und fristgebunden gewährt.
Die zwei Erlass-Stufen
| Ertragsminderung (Rohertrag) | Grundsteuererlass | Norm |
|---|---|---|
| mehr als 50 % | 25 % | §34 GrStG |
| 100 % (voller Ausfall) | 50 % | §34 GrStG |
Voraussetzung: Leerstand nicht selbst verschuldet
Der Erlass setzt voraus, dass Sie die Ertragsminderung nicht zu vertreten haben. Wer eine Wohnung bewusst leer stehen lässt oder zu einer offensichtlich überhöhten Miete anbietet, geht leer aus. Als „nicht zu vertreten" gelten dagegen etwa:
Die ernsthaften Vermietungsbemühungen müssen Sie belegen können — Inserate, Maklerauftrag, marktgerechte Miete. Dokumentieren Sie das laufend.
Die Frist: 31. März des Folgejahres
Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen (in Berlin, Hamburg und Bremen beim Finanzamt), und zwar bis zum 31. März des Jahres, das auf den Erlasszeitraum folgt (§35 Abs. 2 GrStG). Für einen Leerstand im Jahr 2026 läuft die Frist also bis zum 31. März 2027. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist — wer sie versäumt, verliert den Anspruch für das betreffende Jahr.
Häufige Fragen
Wie viel Grundsteuer bekomme ich bei Leerstand zurück?
Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 % werden 25 % der Grundsteuer erlassen, bei vollständigem Ausfall (100 %) sind es 50 % (§34 GrStG). Voraussetzung ist, dass Sie den Leerstand nicht zu vertreten haben.
Bis wann muss ich den Antrag stellen?
Bis zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde. Die Frist ist eine Ausschlussfrist — nach Ablauf ist der Erlass für das betreffende Jahr nicht mehr möglich.
Reicht es, die Wohnung zu inserieren?
Sie müssen ernsthafte, marktgerechte Vermietungsbemühungen nachweisen. Ein bloßes Inserat zu überhöhter Miete genügt nicht; dokumentieren Sie Anzeigen, Maklerauftrag und Preisgestaltung.