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Von Laurin Schlereth · · 8 Min. Lesezeit

Teilungserklärung prüfen — was vor dem Kauf zählt

Teilungserklärung und Aufteilungsplan: was drinsteht, was das Grundbuch bindet, wie sich die Gemeinschaftsordnung ändert. § 8, § 7, § 10 WEG.

Auf einen Blick

Die Teilungserklärung ist die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, mit der das Grundstück in Miteigentumsanteile mit Sondereigentum zerlegt wird (§ 8 WEG). Dazu gehören Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde (§ 7 Abs. 4 WEG). Vereinbarungen binden Käufer nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch stehen (§ 10 Abs. 3); Beschlüsse wirken ohne Eintragung.

Beim Kauf einer Eigentumswohnung ist die Teilungserklärung das Dokument, das festlegt, was Sie wirklich erwerben: welche Räume Sondereigentum sind, welcher Miteigentumsanteil dazugehört, welche Sondernutzungsrechte existieren und welche Spielregeln die Gemeinschaft hat. Ohne sie finanzieren Banken oft nicht. Wer nur das Exposé liest, kauft blind.

Die Umwandlung eines Mietshauses in Wohnungseigentum — Vorkaufsrecht und Sperrfrist — liegt im Artikel Mietwohnung in ETW umwandeln. Hier geht es um das Lesen einer bereits bestehenden Teilung.

Was die Teilungserklärung rechtlich ist

§ 8 Abs. 1 WEG erlaubt dem Alleineigentümer, das Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt so zu teilen, dass mit jedem Miteigentumsanteil Sondereigentum verbunden ist. Die vertragliche Variante mehrerer Miteigentümer steht in § 3. Wohnungseigentum entsteht erst mit der Eintragung im Wohnungsgrundbuch (§ 7 Abs. 1): Für jeden Anteil wird ein eigenes Blatt angelegt, das Blatt des ungeteilten Grundstücks wird geschlossen.

In der Praxis ist die „Teilungserklärung“ ein notarielles Paket. Der Kern ist die Teilungserklärung im engen Sinn; fast immer liegt die Gemeinschaftsordnung in derselben Urkunde. Die Gemeinschaftsordnung ist eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 1 Satz 2 — sie weicht vom Gesetz ab, soweit das WEG das zulässt.

Was im Paket steckt

Bestandteile der Teilungserklärung und ihre Rechtsgrundlage
BestandteilWas er festlegtNorm
TeilungserklärungZerlegung in Miteigentumsanteile mit Sondereigentum an bestimmten Räumen§ 8 WEG
AufteilungsplanBauzeichnung der Baubehörde: Lage und Größe von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, gleiche Nummer für alle Räume einer Einheit§ 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG
AbgeschlossenheitsbescheinigungBescheinigung der Baubehörde, dass die Wohnungen in sich abgeschlossen sind§ 7 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 WEG
GemeinschaftsordnungVereinbarung: Stimmrecht, Kostenverteilung, Nutzung, Instandhaltung, Veräußerungsbeschränkung§ 10 Abs. 1, § 5 Abs. 4 WEG
Sondernutzungsrechteausschließliche Nutzung von Gemeinschaftsflächen (Stellplatz, Keller, Garten) durch einen EigentümerInhalt des Sondereigentums, wenn im Grundbuch

Stand: September 2026 · Quelle: §§ 3, 7, 8, 10, 48 Abs. 3 WEG (gesetze-im-internet.de)

§ 3 Abs. 3 ist eine Soll-Vorschrift: Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie Grundstücksteile außerhalb des Gebäudes durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind. Die Baubehörde bescheinigt das. Abgeschlossenheit heißt: eigener Zugang, bauliche Trennung, kein Durchgang durch fremdes Sondereigentum.

Grundbuch bindet — Beschlüsse auch ohne Grundbuch

§ 10 Abs. 3 WEG trennt zwei Ebenen, die Käufer oft vermischen:

Vereinbarungen: Abweichungen vom Gesetz und ihre Änderung wirken gegen den Sondernachfolger nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Eine nur in der Schublade liegende „neue Gemeinschaftsordnung“ bindet den Käufer nicht.
Beschlüsse: Wirtschaftsplan, Sonderumlage und Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 wirken gegen den Käufer ohne Grundbucheintragung (§ 10 Abs. 3 Satz 2). Deshalb gehören die Protokolle der letzten Jahre zur Kaufprüfung. Anders Beschlüsse, die eine Vereinbarung (Öffnungsklausel) ausfüllen: Die binden den Sondernachfolger nur mit Eintragung (Satz 1).

Veräußerungsbeschränkungen (§ 12 WEG) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden müssen ausdrücklich im Grundbuch stehen; ein bloßer Verweis auf die Eintragungsbewilligung reicht dafür nicht (§ 7 Abs. 3 Satz 2). Für Alt-Haftungsklauseln, die nur per Bezugnahme im Grundbuch stehen, ist die Übergangsfrist abgelaufen: Tritt die Sondernachfolge nach dem 31. Dezember 2025 ein, bindet die Klausel den Käufer nicht mehr (§ 48 Abs. 3 Satz 3 WEG).

Wie man den Aufteilungsplan liest

Der Aufteilungsplan ist die Zeichnung, auf die das Grundbuch Bezug nimmt. Alle Räume derselben Einheit tragen dieselbe Nummer — Wohnung, Kellerabteil, Speicher. Was keine Nummer hat, ist Gemeinschaftseigentum, sofern es nicht einem Sondernutzungsrecht unterliegt. Stellplätze gelten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 als Räume und können Sondereigentum sein.

Die Zeichnung entscheidet über die Grenze zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum, nicht das, was der Verkäufer „schon immer so genutzt“ hat. Ein Keller, der im Plan Gemeinschaftseigentum ist, wird nicht dadurch zur Wohnung, dass der Voreigentümer ihn ausgebaut hat.

Änderung der Teilungserklärung

Die sachenrechtliche Zuordnung — welche Räume wem gehören — ändert sich nur durch eine neue Einigung aller betroffenen Eigentümer und Eintragung im Grundbuch. Das ist teuer und langsam, weil jeder zustimmen und oft der Gläubiger einer Grundschuld mitwirken muss.

Davon zu trennen sind drei einfachere Wege:

Kostenverteilung per Beschluss: Für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten können die Eigentümer eine von den Miteigentumsanteilen oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Mehrheit der abgegebenen Stimmen, keine Grundbuchänderung.
Anpassung einer Vereinbarung: Jeder Eigentümer kann nach § 10 Abs. 2 eine abweichende oder angepasste Vereinbarung verlangen, wenn das Festhalten aus schwerwiegenden Gründen unbillig erscheint. Das ist ein Anspruch, kein Automatismus.
Beschluss als Inhalt des Sondereigentums: Beschlüsse aufgrund einer Vereinbarung können nach § 5 Abs. 4 ins Grundbuch. Zur Eintragung braucht es dann nicht die Bewilligung aller Eigentümer, wenn die Niederschrift öffentlich beglaubigt ist oder ein Urteil nach § 44 vorliegt (§ 7 Abs. 2).

Häufige Fehler

Nur den Text lesen, nicht den Plan: Die Nummerierung im Aufteilungsplan ist die dingliche Wahrheit. Ein „Hobbyraum“, der im Plan Gemeinschaftseigentum ist, bleibt das.
Sondernutzungsrecht mit Sondereigentum verwechseln: Das Sondernutzungsrecht gibt die ausschließliche Nutzung einer Gemeinschaftsfläche, nicht das Eigentum daran. Instandhaltung der Fläche bleibt oft Gemeinschaftssache — je nach Vereinbarung.
Gemeinschaftsordnung per Mehrheit umschreiben: Die Vereinbarung selbst ändert sich nicht durch Mehrheitsbeschluss. Was die Versammlung beschließen kann, steht im Gesetz (etwa § 16 Abs. 2, § 20) — nicht alles, was in der GO steht.
Protokolle weglassen, weil „steht ja im Grundbuch“: Gewöhnliche Beschlüsse binden den Käufer ohne Eintragung (§ 10 Abs. 3 Satz 2). Drei Jahre Versammlungsprotokolle, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung gehören zur Prüfung, nicht nur die Teilungserklärung.
Haftungsklausel nur in der Urkunde: Steht die Haftung des Käufers für Altschulden des Verkäufers nicht ausdrücklich im Grundbuch, wirkt sie seit Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2025 nicht mehr gegen den Sondernachfolger (§ 48 Abs. 3 Satz 3).

Häufige Fragen

Was steht in einer Teilungserklärung?

Die Zerlegung des Grundstücks in Miteigentumsanteile mit Sondereigentum (§ 8 WEG), der Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde (§ 7 Abs. 4). Fast immer liegt die Gemeinschaftsordnung in derselben Urkunde: Stimmrecht, Kosten, Nutzung, Sondernutzungsrechte.

Bindet die Teilungserklärung auch den Käufer?

Ja, soweit sie im Grundbuch steht. Vereinbarungen und Beschlüsse aufgrund einer Vereinbarung wirken gegen den Sondernachfolger nur bei Eintragung als Inhalt des Sondereigentums (§ 10 Abs. 3 Satz 1). Gewöhnliche Beschlüsse wirken ohne Eintragung (Satz 2).

Kann die WEG die Teilungserklärung mit Mehrheit ändern?

Die sachenrechtliche Zuordnung der Räume nicht. Dafür brauchen alle betroffenen Eigentümer und das Grundbuch. Einzelne Kostenarten kann die Versammlung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 mit Mehrheit anders verteilen — das ändert die Teilungserklärung nicht, nur die Lasten.

Was ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung?

Die Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 vorliegen: Die Wohnungen sind in sich abgeschlossen, Stellplätze und Grundstücksteile außerhalb des Gebäudes sind im Aufteilungsplan durch Maßangaben bestimmt (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG).

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.