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Kaution zurückfordern — Musterbrief-Generator

Nach Auszug und Rückgabe: Daten eintragen, Brief als PDF laden. Kostenlos, ohne Anmeldung. Eine gesetzliche Rückzahlungsfrist gibt es nicht.

Hinweis: Diese Vorlage dient der unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit hilft ein Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
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Ihre Daten (Absender)

Empfänger (Vermieter / Hausverwaltung)

Kaution und Rückgabe

Übergabe der Wohnung

Geleistete Summe

Konto, auf das die Kaution überwiesen werden soll.

Für die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung darf nur ein angemessener Teil einbehalten werden — nicht die ganze Kaution.

Keine gesetzliche Frist. Das Datum ist eine Zahlungsaufforderung, die Sie selbst setzen — nicht die Prüffrist von oft drei bis sechs Monaten.

[Ihr Name] · [Straße] · [PLZ Ort]

[Name des Vermieters]

[Straße]

[PLZ Ort]

Ort, den TT.MM.JJJJ

Rückforderung der Mietkaution — Wohnung [Anschrift der Wohnung]

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bitte tragen Sie links Wohnung und Kautionsbetrag ein.

Mit freundlichen Grüßen

[Ihr Name]

Erst Wohnung und Betrag eintragen

Kostenlos · ohne Anmeldung · Eingaben bleiben im Browser.

Prüffrist und optionale Zahlungsaufforderung

Dieses Schreiben fordert die geleistete Kaution nach Auszug und Rückgabe zurück. Es rechnet nichts: Maximum, Raten und Zinsen nach § 551 Abs. 1 BGB setzt der Kaution-Rechner. Welche Abzüge zulässig sind, erklärt der Ratgeber Mietkaution zurückfordern.

Das BGB setzt keine gesetzliche Frist. Nach der Rechtsprechung hat der Vermieter nach der Rückgabe eine angemessene Prüffrist — oft drei bis sechs Monate. Steht die Betriebskostenabrechnung noch aus, darf nur ein angemessener Teil einbehalten werden; der Rest ist zurückzuzahlen. Die optionale Frist im Brief ist eine Zahlungsaufforderung, die Sie selbst setzen — sie ersetzt die Prüffrist nicht. Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ist nach § 538 BGB kein Abzug; das steht im Brief. Die Verwertung der Kaution für streitige Forderungen im laufenden Mietverhältnis hat der BGH abgelehnt (VIII ZR 234/13).

Häufige Fehler

  • Die gesamte Kaution einbehalten, weil die Nebenkostenabrechnung noch aussteht — zulässig ist nur ein angemessener Teil.
  • Normale Abnutzung als Schaden abziehen — nach § 538 BGB hat der Mieter sie nicht zu vertreten.
  • Sofort nach Schlüsselübergabe eine sehr kurze Frist setzen, als wäre sie gesetzlich — die Prüffrist läuft erst ab Rückgabe; die optionale Frist im Brief ersetzt sie nicht.
  • Einschreiben als Pflicht oder das PDF als Schriftform behandeln — für die Rückforderung ist keine Form vorgeschrieben; das PDF allein ist auch keine Schriftform.

Häufige Fragen

Gibt es eine gesetzliche Frist für die Kautionsrückzahlung?

Nein. Das BGB nennt keine Rückzahlungsfrist. Die Rechtsprechung hält nach Rückgabe der Wohnung eine angemessene Prüffrist von oft drei bis sechs Monaten für zulässig. Steht die Betriebskostenabrechnung noch aus, darf nur ein angemessener Teil einbehalten werden; der Rest ist zurückzuzahlen. Die optionale Frist im Brief ist eine Zahlungsaufforderung, die Sie selbst setzen — sie ersetzt die Prüffrist nicht.

Darf der Vermieter normale Abnutzung von der Kaution abziehen?

Nein. Veränderungen oder Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nach § 538 BGB nicht zu vertreten. Welche konkreten Abzüge sonst in Betracht kommen, erklärt der Ratgeber; Höhe, Raten und Zinsen nach § 551 Abs. 1 BGB rechnet der Kaution-Rechner.

Wann verjähren die Ansprüche nach der Rückgabe?

Schadensersatz des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache verjährt nach § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten ab Rückgabe. Der Rückzahlungsanspruch des Mieters verjährt nach der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB in drei Jahren.

Muss das Schreiben Schriftform haben — reicht das PDF?

Für die Rückforderung der Kaution ist keine Form vorgeschrieben. Das PDF allein ist keine Schriftform; hier wird Schriftform auch nicht verlangt. Einschreiben ist nicht Pflicht. Im Streit kommt es auf den Nachweis des Zugangs an.

Darf der Vermieter die Kaution schon im laufenden Mietverhältnis mit streitigen Forderungen verrechnen?

Nein. Der BGH hat die Verwertung der Kaution für streitige Forderungen im laufenden Mietverhältnis abgelehnt (VIII ZR 234/13). Dieses Schreiben betrifft nur die Rückforderung nach Auszug und Rückgabe.

Höhe und Zinsen der Kaution

Maximum nach § 551 BGB, Raten und Verzinsung — getrennt vom Schreiben.

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