Von Laurin Schlereth · · 6 Min. Lesezeit
Gasanbieter wechseln als Mieter — wann geht das?
Wechseln kann nur, wer den Gasvertrag selbst hat — typisch Gasetagenheizung. Bei Zentralheizung ist der Vermieter Vertragspartner.
Auf einen Blick
Wechseln kann nur, wer den Gasliefervertrag selbst abgeschlossen hat. Das ist typisch die Gasetagenheizung mit eigenem Zähler. Bei Zentralheizung oder Fernwärme ist der Vermieter (oder ein Contractor) Vertragspartner — der Mieter hat dort keinen Anbieterwechsel. Haushaltsstrom ist ein dritter Vertrag und steht neben den Heizkosten.
Steigende Heizkosten in der Abrechnung und der Gaspreis am Markt sind zwei verschiedene Hebel. Der erste läuft über Umlage und Wirtschaftlichkeit. Der zweite nur, wenn Sie den Versorgervertrag in der Hand haben. Wann die HeizkostenV bei einer Etagenheizung überhaupt gilt, steht unter Gasetagenheizung. Hier geht es nur um den Liefervertrag.
Wer den Vertrag hat, wechselt — wer nicht, nicht
| Heizung | Vertragspartner Gas | Mieter wechselt? |
|---|---|---|
| Gasetagenheizung, eigener Zähler | Mieter | Ja — eigener Liefervertrag, eigener Wechsel |
| Zentralheizung im Mehrfamilienhaus | Vermieter | Nein. Die Kosten kommen über die Heizkostenabrechnung |
| Fernwärme / Contracting | Versorger oder Contractor mit dem Vermieter | Nein. Der Mieter hat keinen Liefervertrag mit dem Fernwärmenetz |
| Haushaltsstrom (Herd, Licht, WP im eigenen Zähler) | Mieter | Ja, das ist Strom, nicht Gas — eigener Zähler, eigener Vertrag |
Stand: September 2026 · Quelle: HeizkostenV § 1; GasGVV § 20 (gesetze-im-internet.de); BNetzA zum Lieferantenwechsel (Strom 24 Stunden, Gas davon getrennt)
Bei Zentralheizung bleibt der Hebel das Wirtschaftlichkeitsgebot gegen den Vermieter — nicht der Anbieterwechsel. Die Abrechnung selbst prüfen Sie mit dem Checker. Den Verbrauch einer Etagenheizung ordnet der Energiekosten-Rechner.
Nur bei eigenem Gasvertrag
Haben Sie einen eigenen Zähler und einen Vertrag auf Ihren Namen, gelten die Lieferregeln, nicht das Mietrecht. In der Grundversorgung kündigen Sie mit einer Frist von zwei Wochen in Textform; der Grundversorger darf dafür kein Extra-Entgelt verlangen (§ 20 GasGVV). Ein Sondertarif folgt der vereinbarten Laufzeit und Kündigungsfrist — oft ein Monat, steht aber im Vertrag. Der technische Lieferantenwechsel ist davon getrennt: Für Strom muss er werktags binnen 24 Stunden laufen (seit 6. Juni 2025); für Gas gilt diese 24-Stunden-Regel nicht. Der Vermieter muss den Wechsel nicht genehmigen, weil er nicht Vertragspartner ist.
Häufige Fehler
Häufige Fragen
Kann ich als Mieter den Gasanbieter wechseln?
Nur wenn Sie den Gasliefervertrag selbst geschlossen haben. Das ist typisch bei einer Gasetagenheizung mit eigenem Zähler. Bei Zentralheizung oder Fernwärme ist der Vermieter Vertragspartner.
Brauche ich die Erlaubnis des Vermieters?
Für den Wechsel eines eigenen Liefervertrags nein. Der Vermieter ist daran nicht beteiligt. Eingriffe in Leitungen, Zählerplatz oder die Etagenheizung selbst bleiben Instandhaltung oder bauliche Veränderung — das ist nicht der Anbieterwechsel.
Was ist mit der Nebenkostenabrechnung, wenn ich wechsle?
Ihr eigener Gasvertrag taucht nicht in der Betriebskostenabrechnung auf. Abgerechnet über die NK wird nur, was der Vermieter umlegt — Zentralheizung, Fernwärme, ggf. Warmwasser aus der Hausanlage.
Gilt dasselbe für Strom?
Haushaltsstrom hat fast immer einen eigenen Zähler und einen Vertrag auf den Mieter. Den können Sie wechseln, unabhängig von Gas oder Fernwärme. Allgemeinstrom des Hauses bleibt beim Vermieter.
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