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Von Laurin Schlereth · · 6 Min. Lesezeit

Gasanbieter wechseln als Mieter — wann geht das?

Wechseln kann nur, wer den Gasvertrag selbst hat — typisch Gasetagenheizung. Bei Zentralheizung ist der Vermieter Vertragspartner.

Auf einen Blick

Wechseln kann nur, wer den Gasliefervertrag selbst abgeschlossen hat. Das ist typisch die Gasetagenheizung mit eigenem Zähler. Bei Zentralheizung oder Fernwärme ist der Vermieter (oder ein Contractor) Vertragspartner — der Mieter hat dort keinen Anbieterwechsel. Haushaltsstrom ist ein dritter Vertrag und steht neben den Heizkosten.

Steigende Heizkosten in der Abrechnung und der Gaspreis am Markt sind zwei verschiedene Hebel. Der erste läuft über Umlage und Wirtschaftlichkeit. Der zweite nur, wenn Sie den Versorgervertrag in der Hand haben. Wann die HeizkostenV bei einer Etagenheizung überhaupt gilt, steht unter Gasetagenheizung. Hier geht es nur um den Liefervertrag.

Wer den Vertrag hat, wechselt — wer nicht, nicht

Gasanbieterwechsel in der Mietwohnung nach Heizungsart
HeizungVertragspartner GasMieter wechselt?
Gasetagenheizung, eigener ZählerMieterJa — eigener Liefervertrag, eigener Wechsel
Zentralheizung im MehrfamilienhausVermieterNein. Die Kosten kommen über die Heizkostenabrechnung
Fernwärme / ContractingVersorger oder Contractor mit dem VermieterNein. Der Mieter hat keinen Liefervertrag mit dem Fernwärmenetz
Haushaltsstrom (Herd, Licht, WP im eigenen Zähler)MieterJa, das ist Strom, nicht Gas — eigener Zähler, eigener Vertrag

Stand: September 2026 · Quelle: HeizkostenV § 1; GasGVV § 20 (gesetze-im-internet.de); BNetzA zum Lieferantenwechsel (Strom 24 Stunden, Gas davon getrennt)

Bei Zentralheizung bleibt der Hebel das Wirtschaftlichkeitsgebot gegen den Vermieter — nicht der Anbieterwechsel. Die Abrechnung selbst prüfen Sie mit dem Checker. Den Verbrauch einer Etagenheizung ordnet der Energiekosten-Rechner.

Nur bei eigenem Gasvertrag

Haben Sie einen eigenen Zähler und einen Vertrag auf Ihren Namen, gelten die Lieferregeln, nicht das Mietrecht. In der Grundversorgung kündigen Sie mit einer Frist von zwei Wochen in Textform; der Grundversorger darf dafür kein Extra-Entgelt verlangen (§ 20 GasGVV). Ein Sondertarif folgt der vereinbarten Laufzeit und Kündigungsfrist — oft ein Monat, steht aber im Vertrag. Der technische Lieferantenwechsel ist davon getrennt: Für Strom muss er werktags binnen 24 Stunden laufen (seit 6. Juni 2025); für Gas gilt diese 24-Stunden-Regel nicht. Der Vermieter muss den Wechsel nicht genehmigen, weil er nicht Vertragspartner ist.

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Häufige Fehler

Zentralheizung und Etagenheizung verwechseln: Nur wer den Gaszähler der Wohnung selbst hat, wechselt. Die Hausheizung im Keller ist der Vertrag des Vermieters.
Fernwärme wie Gas behandeln: Fernwärme hat einen anderen Versorger und in der Regel keinen Mieter-Liefervertrag. Der Hebel liegt in der Heizkostenabrechnung, nicht im Wechselportal.
Haushaltsstrom mit Heizgas in einen Topf: Licht und Herd laufen über den Stromvertrag der Wohnung — den können Sie wechseln, unabhängig von der Heizung. Allgemeinstrom des Hauses bleibt beim Vermieter.
24-Stunden-Wechsel mit Kündigungsfrist verwechseln: Die 24 Stunden gelten für den technischen Stromwechsel, nicht für die Vertragslaufzeit und nicht für Gas. Ohne wirksame Kündigung des alten Vertrags wechselt der Zähler nicht.

Häufige Fragen

Kann ich als Mieter den Gasanbieter wechseln?

Nur wenn Sie den Gasliefervertrag selbst geschlossen haben. Das ist typisch bei einer Gasetagenheizung mit eigenem Zähler. Bei Zentralheizung oder Fernwärme ist der Vermieter Vertragspartner.

Brauche ich die Erlaubnis des Vermieters?

Für den Wechsel eines eigenen Liefervertrags nein. Der Vermieter ist daran nicht beteiligt. Eingriffe in Leitungen, Zählerplatz oder die Etagenheizung selbst bleiben Instandhaltung oder bauliche Veränderung — das ist nicht der Anbieterwechsel.

Was ist mit der Nebenkostenabrechnung, wenn ich wechsle?

Ihr eigener Gasvertrag taucht nicht in der Betriebskostenabrechnung auf. Abgerechnet über die NK wird nur, was der Vermieter umlegt — Zentralheizung, Fernwärme, ggf. Warmwasser aus der Hausanlage.

Gilt dasselbe für Strom?

Haushaltsstrom hat fast immer einen eigenen Zähler und einen Vertrag auf den Mieter. Den können Sie wechseln, unabhängig von Gas oder Fernwärme. Allgemeinstrom des Hauses bleibt beim Vermieter.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.