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Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit

Gaspreiserhöhung Grundversorgung: Frist und Kündigung

Der Grundversorger muss eine Gaspreiserhöhung sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben und Ihnen schreiben. Sie können fristlos zum Stichtag kündigen.

Auf einen Blick

Eine Preiserhöhung in der Gas-Grundversorgung wird nur zum Monatsbeginn wirksam und erst nach öffentlicher Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vorher. Zeitgleich muss der Grundversorger Ihnen einen Brief schicken (§ 5 Abs. 2 GasGVV). Sie können ohne Kündigungsfrist zum Stichtag kündigen. Weisen Sie binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung einen neuen Liefervertrag nach, gilt der höhere Preis für Sie nicht (§ 5 Abs. 3 GasGVV). Das Recht hat nur, wer den Gasvertrag selbst hält.

Die Stadtwerke Hamm haben in einer Pressemitteilung vom 5. Oktober 2026 höhere Preise in der Gas-Grundversorgung zum 1. Januar 2027 angekündigt und sie mit gestiegenen Beschaffungskosten infolge der geopolitischen Lage begründet. Dieser Artikel behandelt die Erhöhung im laufenden Vertrag: Frist, Brief, Kündigung. Wie der Wechsel selbst funktioniert und wann Mieter ihn überhaupt vornehmen können, steht unter Gasanbieter wechseln als Mieter.

Sechs Wochen, Monatsbeginn, Brief

§ 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV knüpft die Wirksamkeit einer Änderung der Allgemeinen Preise an zwei Bedingungen: Sie gilt „jeweils zum Monatsbeginn“ und „erst nach öffentlicher Bekanntgabe, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss“. Sechs Wochen sind 42 Tage. 42 Tage vor dem 1. Januar 2027 ist der 20. November 2026.

Satz 2 legt dem Grundversorger zusätzlich drei Pflichten auf, alle zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe: eine briefliche Mitteilung an den Kunden, die Veröffentlichung auf der Internetseite und bestimmte Pflichtangaben in übersichtlicher Form.

Umfang, Anlass, Voraussetzungen: Der Brief muss sagen, um wie viel sich der Preis ändert, warum und unter welchen Voraussetzungen.
Hinweis auf Ihre Rechte: Gemeint ist das Kündigungsrecht und der Schutz beim Wechsel aus § 5 Abs. 3 GasGVV.
Preisbestandteile: Die Angaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GasGVV: die Allgemeinen Preise, darin gesondert die Energiesteuer und die Konzessionsabgabe, soweit sie Kalkulationsbestandteil sind.

Der Wortlaut verbindet die Wirksamkeit mit der öffentlichen Bekanntgabe. Den Brief formuliert er als Pflicht des Versorgers. Welche Rechtsfolge ein fehlender oder verspäteter Brief hat, steht nicht in § 5 GasGVV.

Sonderkündigungsrecht und Wechselschutz

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GasGVV können Sie den Vertrag im Fall einer Preisänderung „ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen“ kündigen. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2027 endet der Vertrag dann zu diesem Tag.

Satz 2 schützt vor dem neuen Preis. Die Erhöhung wird gegenüber einem Kunden nicht wirksam, der gekündigt hat und „die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist“. Für diesen Kunden bleibt es bei den bisherigen Allgemeinen Preisen.

Daneben gilt die ordentliche Kündigung nach § 20 GasGVV: zwei Wochen Frist, Textform, kein gesondertes Entgelt für die Kündigung oder den Lieferantenwechsel. Der Grundversorger muss Ihre Kündigung unverzüglich unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.

Preiserhöhung beim Gas: Ankündigung und Kündigung in Grundversorgung und Sondervertrag
PunktGrundversorgungSondervertrag (Haushaltskunde)
Vorlauf der AnkündigungÖffentliche Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vorher (§ 5 Abs. 2 GasGVV)Unterrichtung spätestens einen Monat vorher (§ 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG)
FormBrief an den Kunden plus Internetseite, zeitgleich mit der BekanntgabeUnmittelbar, verständlich, mit Anlass, Voraussetzungen und Umfang
Wirksam abNur zum Monatsbeginn§ 41 EnWG legt keinen Monatsbeginn fest; der Termin folgt aus Vertrag und Mitteilung
Kündigung wegen der ErhöhungOhne Frist zum Wirksamwerden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GasGVV)Ohne Frist zum Wirksamwerden, kein Entgelt (§ 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG)
Ordentliche KündigungZwei Wochen, Textform (§ 20 GasGVV)Nach Vertrag

Stand: Oktober 2026 · Quelle: §§ 2, 5, 20 GasGVV; § 41 EnWG; gesetze-im-internet.de

Im Sondervertrag entfallen Unterrichtung und Kündigungsrecht, wenn der Lieferant nur eine gesetzliche Änderung des Umsatzsteuersatzes unverändert weitergibt (§ 41 Abs. 6 EnWG).

Beispiel: die Angaben der Stadtwerke Hamm

Nach eigener Darstellung erhöhen die Stadtwerke Hamm in der Gas-Grundversorgung zum 1. Januar 2027 den Arbeitspreis um 2,68 Cent/kWh und den Grundpreis um 29,75 Euro im Jahr, jeweils brutto. Für einen Haushalt mit 20.000 kWh nennt das Unternehmen eine Mehrbelastung von 47,15 Euro im Monat, das seien 23,54 Prozent. Die Rechnung lässt sich nachvollziehen:

20.000 kWh × 2,68 Cent536,00 €
Grundpreis-Aufschlag29,75 €
Mehrkosten im Jahr565,75 €
Mehrkosten im Monat (÷ 12)47,15 €

Die Pressemitteilung ist eine Unternehmensaussage. Für die Sechs-Wochen-Frist zählt die öffentliche Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 GasGVV; wann sie erfolgt ist und wann der Brief an Sie ging, zeigen die Unterlagen des Versorgers. Die Stadtwerke verweisen selbst darauf, dass Grundversorgte in ihre Sonderprodukte wechseln können. Dort gelten dann die Regeln des Sondervertrags.

Mieter: Wer hat den Gasvertrag?

Das Kündigungsrecht aus § 5 Abs. 3 GasGVV steht dem Kunden zu, also dem Vertragspartner des Grundversorgers. In der Mietwohnung hängt es an der Heizung.

Gasetagenheizung mit eigenem Vertrag: Haben Sie den Liefervertrag auf Ihren Namen, sind Sie Kunde. Brief, Kündigungsrecht und Wechselschutz gelten für Sie. Für Etagenheizungen nennt § 2 Nr. 4 Buchst. d BetrKV als Betriebskosten die Reinigung und Wartung, nicht das Gas.
Zentralheizung im Haus: Vertragspartner des Versorgers ist der Vermieter. Die Kosten der verbrauchten Brennstoffe sind Betriebskosten der zentralen Heizungsanlage (§ 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV). Ein eigenes Kündigungsrecht gegenüber dem Versorger haben Sie nicht.

Bei Zentralheizung erreicht Sie die Erhöhung über die Heizkostenabrechnung. Der Vermieter muss bei der Abrechnung und bei Veränderungen der Betriebskosten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten (§ 556 Abs. 3 Satz 1, § 560 Abs. 5 BGB). Sie können Einsicht in die Belege verlangen, also auch in die Gasrechnung des Hauses (§ 556 Abs. 4 BGB). Die Vorauszahlungen kann jede Seite nach einer Abrechnung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Ob die Abrechnung stimmt, prüft der Nebenkostenabrechnung-Checker; die einzelnen Posten erklärt Heizkostenabrechnung prüfen.

Preiserhöhung prüfen: vier Schritte

  1. Vertragsart feststellen: Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung steht, ob Sie in der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung beliefert werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EnWG). Für die Grundversorgung gilt § 5 GasGVV, für Sonderverträge § 41 Abs. 5 EnWG.
  2. Daten vergleichen: Zwischen öffentlicher Bekanntgabe und Stichtag müssen mindestens sechs Wochen liegen. Der Stichtag ist ein Monatsbeginn, etwa der 1. Januar 2027.
  3. Inhalt des Briefs abgleichen: Der Brief nennt Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung, Ihr Kündigungsrecht und die Allgemeinen Preise mit gesondert ausgewiesener Energiesteuer und Konzessionsabgabe.
  4. Kündigung und Wechsel terminieren: Die Kündigung in Textform ist ohne Frist zum Stichtag möglich. Den Vertragsschluss mit dem neuen Lieferanten weisen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nach, dann gilt der neue Preis für Sie nicht.

Häufige Fehler

Einen Monat statt sechs Wochen: Die Monatsfrist aus § 41 Abs. 5 EnWG betrifft Sonderverträge. In der Grundversorgung gilt der längere Vorlauf aus § 5 Abs. 2 GasGVV.
Kündigung ohne Wechselnachweis: Der Schutz vor dem neuen Preis hängt am Nachweis des neuen Vertrags innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung, nicht an der Kündigung allein.
Vermieter-Vertrag als eigenen behandeln: Bei Zentralheizung kündigt nur der Vermieter beim Versorger. Ihr Weg führt über Abrechnung, Belegeinsicht und Wirtschaftlichkeit.

Häufige Fragen

Wie früh muss der Grundversorger eine Gaspreiserhöhung ankündigen?

Mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung durch öffentliche Bekanntgabe (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV). Zeitgleich muss er Ihnen einen Brief schicken und die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen. Wirksam wird sie nur zum Monatsbeginn.

Bis wann kann ich nach einer Preiserhöhung kündigen?

§ 5 Abs. 3 Satz 1 GasGVV erlaubt die Kündigung ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt, an dem die Änderung wirksam wird, bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2027 also zu diesem Tag. Unabhängig davon ist der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündbar (§ 20 GasGVV).

Zahle ich den neuen Preis, wenn ich wegen der Erhöhung wechsle?

Nein, wenn Sie gekündigt haben und innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweisen, dass Sie einen Vertrag mit einem neuen Lieferanten geschlossen haben. Dann wird die Erhöhung Ihnen gegenüber nicht wirksam (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GasGVV).

Habe ich das Sonderkündigungsrecht auch bei Zentralheizung?

Nein. Das Recht steht dem Vertragspartner des Versorgers zu, und das ist bei Zentralheizung der Vermieter. Sie tragen die Gaskosten über die Heizkosten (§ 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV). Der Vermieter muss dabei den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten (§ 556 Abs. 3 Satz 1, § 560 Abs. 5 BGB).

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.