Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 6 Min. Lesezeit
Heizkörper entlüften — Mieter oder Vermieter?
Luft im Heizkörper: Mieter dürfen entlüften, müssen es nicht. Instandhaltung bleibt beim Vermieter (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB).
Auf einen Blick
Luft im Heizkörper ist ein Betriebsproblem der Anlage. Die Erhaltungspflicht liegt beim Vermieter (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mieter dürfen das Entlüftungsventil selbst bedienen, sie müssen es nicht. Nachfüllen von Heizungswasser und Arbeiten am Heizkreis bleiben Sache des Vermieters oder eines Fachbetriebs. Bleibt die Wohnung kalt, liegt ein Mangel vor (§ 536 BGB) — Anzeige nach § 536c Abs. 1 BGB.
Im Herbst, oft schon vor dem 1. Oktober, gluckert der Heizkörper oder bleibt oben kalt. Die Frage ist nicht die Technik, sondern wer handeln muss. Dieser Text trennt den einfachen Handgriff am Ventil von der Instandhaltung der Anlage — und was gilt, wenn das Entlüften den Druck im Haus senkt. Bleibt das Warmwasser kalt, ist das ein anderer Mangel: Warmwasser zu kalt. Bleibt der Heizkörper nach dem Entlüften kalt, gilt Heizkörper bleibt kalt.
Wer muss entlüften — Mieter oder Vermieter?
Der Vermieter schuldet eine heizfähige Wohnung. Dazu gehören Heizkörper, Leitungen, Umwälzpumpe und der richtige Anlagendruck. Luft im System ist eine Betriebsstörung der Anlage — Instandhaltung nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine Kleinreparatur. Eine Klausel, die Ihnen das Entlüften oder das Bestellen des Handwerkers auferlegt, verschiebt diese Pflicht und ist regelmäßig unwirksam. Kleinreparaturklauseln dürfen nur Kosten kleiner, dem direkten Zugriff ausgesetzter Teile übertragen, nicht die Selbstvornahme und nicht die Heizungsanlage.
Das heißt nicht, dass Sie das Ventil nicht anfassen dürfen. Ein vorsichtiger Handgriff am Entlüftungsventil — Entlüftungsschlüssel, Auffanggefäß, Hahn nur so weit öffnen, bis Wasser nachkommt — ist zumutbar und üblich. Er ersetzt nicht die Instandhaltung, wenn danach der Druck fehlt oder mehrere Wohnungen betroffen sind.
| Situation | Wer handelt | Warum |
|---|---|---|
| Ein Heizkörper gluckert, der Rest des Hauses heizt | Mieter darf selbst entlüften; Vermieter bleibt verantwortlich | Einfacher Handgriff, keine Pflicht zur Selbstvornahme |
| Nach dem Entlüften fällt der Anlagendruck | Vermieter / Hausmeister / Fachbetrieb | Nachfüllen von Heizungswasser ist keine Mieterpflicht |
| Mehrere Wohnungen kalt, obere Stockwerke betroffen | Vermieter, oft zentral an der Anlage | Luft sitzt im Strang, nicht nur in einem Heizkörper |
| Undichtes Ventil, Tropfen, kein Wasserdruck | Vermieter, Mangelanzeige | Defekt an der Mietsache, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB |
Stand: September 2026 · Quelle: § 535 Abs. 1 Satz 2, § 536, § 536c BGB (gesetze-im-internet.de)
So gehen Sie vor
Häufige Fehler
Ob die Heizung überhaupt die Temperaturen der Heizperiode schafft, steht im Ratgeber Heizperiode und Heizpflicht. Die Abrechnung der Heizkosten — nicht das Entlüften — prüfen Sie anhand des Messdienst-Belegs: Heizkostenabrechnung prüfen.
Häufige Fragen
Muss ich als Mieter die Heizkörper entlüften?
Nein. Eine Pflicht zur Selbstvornahme gibt es nicht. Die Erhaltung der Heizung schuldet der Vermieter (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Klausel, die Ihnen das Entlüften oder das Bestellen des Handwerkers auferlegt, ist regelmäßig unwirksam.
Darf ich das Entlüftungsventil selbst öffnen?
Ja, sofern Sie nur das Ventil am Heizkörper bedienen und nichts an Leitungen oder am Füllhahn ändern. In Mehrfamilienhäusern kann danach der Anlagendruck sinken — dann ist der Vermieter dran.
Wer zahlt, wenn ein Klempner kommen muss?
Der Vermieter, wenn Luft, Druckverlust oder ein defektes Ventil die Ursache sind. Das sind Instandhaltungskosten, keine umlagefähigen Betriebskosten. Eine wirksame Kleinreparaturklausel erfasst nicht die Pflicht, selbst zu reparieren.
Ist ein kalter Heizkörper durch Luft ein Mietmangel?
Ja, sobald die Wohnung die üblichen Temperaturen nicht mehr erreicht (tags 20–22 °C in der Heizperiode). Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein (§ 536 BGB), sobald der Vermieter vom Mangel weiß. Zeigen Sie ihn unverzüglich an (§ 536c Abs. 1 BGB).
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