Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit
Heizkosten- und Nebenkostenabrechnung — zwei Schreiben
Zwei Schreiben: Messdienst-Heizkostenabrechnung und Vermieter-Betriebskostenabrechnung. Unterschied, Absender und Frist nach § 556 Abs. 3 BGB.
Auf einen Blick
Oft kommen zwei Schreiben. Das eine verteilt Heizung und Warmwasser nach der Heizkostenverordnung — regelmäßig vom Messdienst im Auftrag des Gebäudeeigentümers. Das andere ist die jährliche Betriebskostenabrechnung des Vermieters über die Vorauszahlungen (§ 556 Abs. 3 BGB) und die übrigen Arten nach § 2 BetrKV. Die Frist für eine Nachforderung knüpft an die Abrechnung des Vermieters: Mitteilung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums; danach ist die Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Teilabrechnungen schuldet der Vermieter nicht (§ 556 Abs. 3 Satz 4). Die HeizkostenV lässt diese Pflichten unberührt (§ 6a Abs. 4 HeizkostenV).
Im Briefkasten landet ein Umschlag mit Techem, ista oder Brunata auf dem Briefkopf, Wochen später ein zweiter vom Vermieter oder der Hausverwaltung. Beide nennen Heizung, beide nennen einen Betrag. Die Frage ist nicht, welches Schreiben „wichtiger“ wirkt, sondern welches die Abrechnung über die Vorauszahlungen ist — und an welchem die Frist des § 556 Abs. 3 BGB hängt.
Warum oft zwei Schreiben kommen
Betriebskosten sind die laufenden Kosten des Grundstücks und des bestimmungsmäßigen Gebrauchs (§ 1 Abs. 1 BetrKV, gleichlautend § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 2 BetrKV stellt sie auf. Heizung und Warmwasser stehen dort in den Nummern 4 bis 6. Für die Verteilung dieser Kosten gilt daneben die Heizkostenverordnung: Sie erfasst zentrale Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie die eigenständig gewerbliche Wärmelieferung (§ 1 Abs. 1 HeizkostenV) und geht abweichenden Vereinbarungen vor, außer in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt (§ 2 HeizkostenV).
Der Gebäudeeigentümer muss den anteiligen Verbrauch erfassen und die Kosten nach den §§ 7 bis 9 HeizkostenV auf die Nutzer verteilen (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 HeizkostenV). In der Praxis beauftragt er dafür einen Messdienst. Der Messdienst liest ab, verteilt und druckt ein eigenes Blatt. Die übrigen Arten — Grundsteuer, Wasser, Müll, Versicherung, Hauswart, Garten — liegen außerhalb der HeizkostenV. Über alle Vorauszahlungen für Betriebskosten rechnet der Vermieter jährlich ab (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Daraus werden zwei Dokumente: Anlage Heizung/Warmwasser plus Gesamtabrechnung.
Monatliche Verbrauchsinformationen nach § 6a HeizkostenV sind ein drittes Papier. Sie setzen fernablesbare Geräte voraus und lösen keine Nachforderung aus. Die Pflichten aus § 556 Abs. 3 BGB bleiben ausdrücklich unberührt (§ 6a Abs. 4 HeizkostenV).
Wie Heizung und Warmwasser innerhalb der Verordnung zu verteilen sind — 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch —, steht unter Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung. Den Messdienstbeleg Position für Position nachrechnen erklärt Heizkostenabrechnung prüfen. Der Überblick über alle Arten und Fristen bleibt der Leitfaden zur Nebenkostenabrechnung.
Was in welches Dokument gehört
| Schreiben | Typischer Inhalt | Fristanker |
|---|---|---|
| Heizkostenabrechnung (Messdienst) | Verteilung von Heizung und Warmwasser nach HeizkostenV: Brennstoff oder Wärmelieferung, Betriebsstrom, Wartung, Messdienst, Ablese- und Verbrauchswerte, Grund- und Verbrauchskosten. | Kein eigener Nachforderungsanker in der HeizkostenV. § 6a Abs. 4 verweist auf § 556 Abs. 3 BGB. |
| Betriebskostenabrechnung (Vermieter) | Jährliche Abrechnung über die Vorauszahlungen: Heizung/Warmwasser als Position plus die übrigen Arten nach § 2 BetrKV, Verteilerschlüssel, Anteil, Abzug der Vorauszahlungen, Saldo. | Mitteilung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Zeitraums (§ 556 Abs. 3 Satz 2). Danach Nachforderung ausgeschlossen (Satz 3), Zugang zählt (VIII ZR 107/08). |
| Verbrauchsinformation (§ 6a HeizkostenV) | Bei fernablesbaren Geräten monatlich: Verbrauch, Vergleich zum Vormonat und Vorjahr. Kein Saldo über Vorauszahlungen. | Keine Abrechnung über Vorauszahlungen. § 556 Abs. 3 bleibt unberührt. |
Stand: Oktober 2026 · Quelle: § 556 Abs. 3 BGB; § 1, § 2 BetrKV; § 1, § 2, § 4, § 6, § 6a, § 7 HeizkostenV; BGH VIII ZR 108/02, 27.11.2002; VIII ZR 107/08, 21.01.2009; gesetze-im-internet.de
Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung entspricht § 259 BGB: geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Bei mehreren Wohnungen gehören dazu regelmäßig die Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der Verteilerschlüssel, die Berechnung des Mieteranteils und der Abzug der Vorauszahlungen (BGH VIII ZR 108/02, 27.11.2002). Der Messdienstbeleg deckt den Heiz- und Warmwasseranteil. Die Vorauszahlungen für das ganze Jahr und die kalten Betriebskosten stehen auf dem Blatt des Vermieters.
Wer Absender ist
Die Abrechnung über die Vorauszahlungen schuldet der Vermieter dem Mieter (§ 556 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Einwendungen gehen an denselben Adressaten (Satz 5). Belegeinsicht gewährt der Vermieter; er darf die Belege elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB).
Die HeizkostenV spricht vom Gebäudeeigentümer. Ihm gleich steht, wer die Räume in eigenem Namen und für eigene Rechnung überlässt — typisch der Vermieter (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HeizkostenV). Verbrauchserfassung und Verteilung bleiben seine Pflichten (§ 4, § 6). Den Messdienst beauftragt er; der Briefkopf des Dienstleisters ändert den Vertragspartner nicht. Daten aus fernablesbaren Geräten darf der Gebäudeeigentümer oder ein von ihm beauftragter Dritter nur für die Kostenverteilung nach § 6 und die Informationen nach § 6a verarbeiten (§ 6b HeizkostenV).
Beim Wohnungseigentum rechnet die Gemeinschaft gegenüber dem Eigentümer ab, der vermietende Eigentümer gegenüber seinem Mieter (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizkostenV). Das Hausgeldblatt der WEG ersetzt die Betriebskostenabrechnung an den Mieter nicht.
Fehlt eine zentrale Anlage — etwa bei einer Gasetagenheizung —, greift die HeizkostenV für die Wärmeverteilung regelmäßig nicht (§ 1 Abs. 1 HeizkostenV). Dann kommt oft nur das Vermieterschreiben; das Gas läuft über den Liefervertrag des Mieters. Die Abgrenzung steht unter Gasetagenheizung in den Nebenkosten.
Welche Frist an welchem Schreiben hängt
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Endet der Zeitraum am 31. Dezember 2025, läuft die Frist bis zum 31. Dezember 2026. Nach Ablauf ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (Satz 3). Der Wortlaut sperrt die Nachforderung, nicht ein Guthaben des Mieters.
Die Frist wahrt nur der Zugang beim Mieter, nicht die Absendung. Bedient sich der Vermieter der Post, ist sie Erfüllungsgehilfe; Verzögerung und Verlust auf dem Postweg hat er nach § 278 Satz 1 BGB zu vertreten (BGH VIII ZR 107/08, 21.01.2009).
Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet (§ 556 Abs. 3 Satz 4 BGB). Ob ein isoliertes Heizkostenblatt des Messdienstes diese Jahresabrechnung selbst ist — auch wenn es früher kommt als das Vermieterschreiben —, steht in § 556 Abs. 3 nicht. Die HeizkostenV ändert daran nichts: § 6a Abs. 4 lässt die Pflichten aus § 556 Abs. 3 unberührt. Ob eine verspätete Lieferung des Messdienstes ein vom Vermieter nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne von Satz 3 ist, steht in § 556 Abs. 3 nicht; die Ausnahme steht im Gesetz, die Zuordnung zum Einzelfall nicht.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitzuteilen (Satz 5). Danach sind sie ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat die Verspätung nicht zu vertreten (Satz 6). Der Zugang einer formell unzureichenden Abrechnung setzt diese Einwendungsfrist nicht in Gang (BGH VIII ZR 27/10, 08.12.2010). Zum Nachteil des Mieters darf von Absatz 3 nicht abgewichen werden (§ 556 Abs. 5 BGB). Was bei verspäteter Abrechnung mit der Nachzahlung geschieht, steht unter Nebenkostenabrechnung zu spät.
Beispiel nach § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 5 BGB. Der Abrechnungszeitraum muss nicht das Kalenderjahr sein; die zwölf Monate zählen vom jeweiligen Ende.
Häufige Fehler
Abrechnung prüfen
Frist, Form und Positionen der Betriebskostenabrechnung — kostenlos, ohne Anmeldung.
Zum Checker →Häufige Fragen
Warum kommen oft zwei Schreiben zur Heizkostenabrechnung?
Weil Heizung und Warmwasser nach der Heizkostenverordnung verteilt werden und die übrigen Betriebskosten nach § 2 BetrKV. Der Gebäudeeigentümer beauftragt dafür regelmäßig einen Messdienst; die jährliche Abrechnung über die Vorauszahlungen schuldet der Vermieter nach § 556 Abs. 3 BGB. Die beiden Dokumente stehen oft nebeneinander. § 6a Abs. 4 HeizkostenV lässt die Pflichten aus § 556 Abs. 3 unberührt.
Reicht das Schreiben des Messdienstes als Betriebskostenabrechnung?
Nein, nicht als die Jahresabrechnung über die Vorauszahlungen. § 556 Abs. 3 nennt das Messdienstblatt nicht; Teilabrechnungen schuldet der Vermieter nicht (Satz 4). Die HeizkostenV lässt die Pflichten aus § 556 Abs. 3 unberührt (§ 6a Abs. 4 HeizkostenV).
Welche Frist gilt für die Nachforderung?
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Für das Kalenderjahr 2025 ist das der 31. Dezember 2026. Danach ist die Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten (Satz 3). Die Frist wahrt nur der Zugang, nicht die Absendung (BGH VIII ZR 107/08, 21.01.2009).
An wen richte ich Einwendungen — Messdienst oder Vermieter?
An den Vermieter. Einwendungen hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Der Messdienst ist Auftragnehmer des Gebäudeeigentümers, nicht Vertragspartner der Abrechnung. Belegeinsicht gewährt ebenfalls der Vermieter (§ 556 Abs. 4 BGB).
Weiterlesen
Gasetagenheizung in den Nebenkosten — was gilt?
Eigene Gasetagenheizung: Gas gehört nicht in die Nebenkostenabrechnung. Wann die HeizkostenV trotzdem nicht greift — und was umlagefähig bleibt.
LesenWärmepumpe in der Nebenkostenabrechnung — wer zahlt?
Wie werden Wärmepumpen-Stromkosten in der Nebenkostenabrechnung umgelegt? Heizstrom, Allgemeinstrom, Heizkostenverordnung und was Mieter prüfen sollten.
LesenHeizkostenverordnung (HeizKV) — Ausnahmen, 15 % Kürzung
Wann die HeizkostenV nicht gilt (Etagenheizung, Passivhaus, Zweifamilienhaus), 50–70 % nach Verbrauch, 15 % Kürzung nach § 12.
LesenNebenkostenabrechnung 2025 — Fristen, Positionen, Tools
Abrechnung 2025: Frist 31.12.2026, 17 BetrKV-Arten, 12 Monate Einwendung. Checker, Generator und Rechner im Überblick.
LesenAblesetermin Heizkosten — Zutritt, verpasst, Schätzung
Fernablesbare Geräte: kein Vor-Ort-Termin (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV). Sonst kündigt der Messdienst. Verpasst oder verweigert: Schätzung nach § 9a HeizkostenV.
LesenImmobilien-Ratgeber
Kaufen, Investieren & Steuern — Rechner & Artikel