Von Laurin Schlereth · · 5 Min. Lesezeit
Sperrmüll in den Betriebskosten — wann Mieter zahlen
Regelmäßig beseitigter Sperrmüll ist als Müllbeseitigung umlagefähig (§2 Nr. 8 BetrKV) — auch bei unbekanntem Verursacher. Einmalige Entrümpelung nicht.
Auf einen Blick
Die regelmäßige Beseitigung von Sperrmüll und wild abgestellten Abfällen im Gebäude oder auf dem Grundstück ist als Kosten der Müllbeseitigung umlagefähig(§2 Nr. 8 BetrKV) — nach der Rechtsprechung des BGH sogar dann, wenn der Verursacher unbekannt ist. Nicht umlagefähig ist dagegen eine einmalige Entrümpelung und die Entsorgung von Müll, dessen Verursacher feststeht — den zahlt dieser selbst.
In vielen Mehrfamilienhäusern landet regelmäßig Sperrmüll neben den Tonnen: ein altes Sofa, kaputte Möbel, Kartons. Der Vermieter lässt das abholen und setzt die Kosten in die Nebenkostenabrechnung. Dürfen alle Mieter dafür zahlen, auch wenn sie nichts abgestellt haben? Die Antwort hängt daran, ob es sich um eine laufende oder eine einmalige Maßnahme handelt.
Wann Sperrmüll-Kosten umlagefähig sind
| Situation | Umlagefähig? | Warum |
|---|---|---|
| Regelmäßige Beseitigung wild abgestellten Sperrmülls | Ja | Laufende Müllbeseitigungskosten (§2 Nr. 8 BetrKV), auch bei unbekanntem Verursacher |
| Einmalige Entrümpelung / Räumung | Nein | Keine laufend wiederkehrenden Kosten |
| Verursacher steht fest | Nein | Der Verursacher trägt die Kosten selbst |
| Entrümpelung nach Auszug eines Mieters | Nein | Schadensersatz gegenüber dem ausgezogenen Mieter, keine Betriebskosten |
Warum auch unverschuldete Kosten umlagefähig sein können
Auf den ersten Blick wirkt es unfair, dass ein Mieter für Müll zahlt, den ein Unbekannter abgestellt hat. Der BGH hat dennoch entschieden, dass die regelmäßige Beseitigung solcher Ablagerungen zu den laufenden Bewirtschaftungskosten des Grundstücks gehört. Entscheidend ist, dass die Kosten wiederkehrend anfallen — ein Gebäude, in dem immer wieder Sperrmüll landet, verursacht laufenden Beseitigungsaufwand, der wie die normale Müllabfuhr über den Verteilerschlüssel umgelegt werden darf.
Was Mieter prüfen sollten
Häufige Fragen
Muss ich für Sperrmüll zahlen, den ich nicht abgestellt habe?
Wenn der Verursacher unbekannt ist und der Müll regelmäßig beseitigt werden muss, ja — dann gehören die Kosten zur laufenden Müllbeseitigung (§2 Nr. 8 BetrKV) und werden über den Verteilerschlüssel umgelegt. Steht der Verursacher fest, zahlt dieser.
Darf eine einmalige Kellerentrümpelung umgelegt werden?
Nein. Eine einmalige Räumungs- oder Entrümpelungsaktion ist keine laufend wiederkehrende Betriebskostenposition und darf nicht in die Nebenkostenabrechnung.
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