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Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit

Wäschepflege & Waschküche in den Nebenkosten (§ 2 Nr. 16)

Gemeinschaftswaschküche in der Nebenkostenabrechnung: Was § 2 Nr. 16 BetrKV abdeckt, was bei Münzautomaten gilt und welche Kosten nicht umlagefähig sind.

Gemeinschaftswaschküchen sind vor allem in älteren Mehrfamilienhäusern und Genossenschaftsbauten verbreitet — und tauchen in der Nebenkostenabrechnung als Position „Wäschepflege" oder „Waschküche" auf. Der Betrag ist meist klein, die Fehlerquote dafür hoch: Die Kosten verteilen sich auf vier verschiedene Nummern der Betriebskostenverordnung, und wo ein Münzautomat läuft, wird schnell doppelt kassiert.

Kurzantwort: Der Betrieb gemeinschaftlicher Wascheinrichtungen ist umlagefähig (§ 2 Nr. 16 BetrKV): Betriebsstrom der Maschinen, Wasser, laufende Überwachung, Pflege und Reinigung der Geräte sowie die regelmäßige Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit. Nicht umlagefähig sind Reparaturen und die Anschaffung neuer Maschinen. Zahlen die Nutzer bereits per Münz- oder Chipautomat, dürfen dieselben Kosten nicht zusätzlich über die Abrechnung umgelegt werden.

Rechtliche Grundlage: § 2 Nr. 16 BetrKV

Die Wäschepflege hat in der Betriebskostenverordnung eine eigene Nummer. Umlagefähig sind nach dem Wortlaut von § 2 Nr. 16 BetrKV:

„die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind"

— § 2 Nr. 16 BetrKV

„Einrichtungen für die Wäschepflege" sind die vom Vermieter zur gemeinschaftlichen Nutzung bereitgestellten Geräte: typischerweise Waschmaschinen und Wäschetrockner in der Waschküche, daneben auch eine Wäschemangel oder ein Lüftungsgebläse im Gemeinschafts-Trockenraum. Voraussetzung der Umlage ist wie bei jeder Kostenart, dass der Mietvertrag die Betriebskosten auf den Mieter überwälzt — pauschal durch Verweis auf § 2 BetrKV oder durch Aufzählung. Welche Positionen generell umlagefähig sind, zeigt der Überblick umlagefähige Nebenkosten.

Vier Nummern für eine Waschküche: Was gehört wohin?

Das häufigste Missverständnis: Nr. 16 deckt nur den Betrieb der Geräte ab. Der Raum selbst läuft über andere Nummern — sein Licht über die Beleuchtung (Allgemeinstrom, § 2 Nr. 11), seine Reinigung über die Gebäudereinigung (§ 2 Nr. 9). Und beim Wasser baut die Verordnung selbst eine Doppelzählungs-Sperre ein: Es wird „entsprechend Nummer 2" angesetzt, aber nur, „soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind" ist — läuft das Waschküchenwasser also schon über die allgemeine Wasserkosten-Position, darf es nicht ein zweites Mal unter Nr. 16 erscheinen.

Zuordnung der Waschküchen-Kosten zu den Nummern der Betriebskostenverordnung
KostenpunktUmlagefähig?Grundlage
Betriebsstrom von Waschmaschine und TrocknerJa§ 2 Nr. 16 BetrKV
Wasser für die MaschinenJa — nur einmal§ 2 Nr. 16 oder Nr. 2, nicht doppelt
Laufende Wartung, Pflege, Sicherheitsprüfung der GeräteJa§ 2 Nr. 16 BetrKV
Beleuchtung der WaschkücheJa§ 2 Nr. 11 BetrKV (Allgemeinstrom)
Reinigung des WaschküchenraumsJa§ 2 Nr. 9 BetrKV (Gebäudereinigung)
Reparatur einer defekten MaschineNein§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV (Instandsetzung)
Neuanschaffung oder ErsatzgerätNeinkeine laufenden Kosten (§ 1 Abs. 1 BetrKV)
Miet- oder Leasingraten für die GeräteNeinin § 2 Nr. 16 nicht genannt
Strom und Wasser der eigenen Waschmaschine in der WohnungKeine Betriebskosten-Positionläuft über Wohnungszähler bzw. Wohnungsverbrauch

Wartung ja, Reparatur nein

Betriebskosten sind nur Kosten, die dem Eigentümer durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV). Die Grenze verläuft deshalb mitten durch die Rechnung des Kundendiensts:

Umlagefähig ist der vorbeugende, wiederkehrende Teil: Nr. 16 nennt ausdrücklich Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen sowie die regelmäßige Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit — also etwa einen jährlichen Wartungsvertrag, das Entkalken der Maschinen oder die Prüfung der elektrischen Sicherheit.
Nicht umlagefähig ist die Mangelbeseitigung: § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV nimmt Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ausdrücklich aus — den Austausch der defekten Laugenpumpe, die Reparatur des Trockners und erst recht die Anschaffung einer neuen Maschine trägt der Vermieter allein.
Mischrechnungen aufteilen: Enthält eine Kundendienst-Rechnung beides — Wartung und Reparatur —, darf nur der Wartungsanteil in die Abrechnung. Ein pauschaler „Vollwartungsvertrag" mit Reparaturanteil muss um diesen Anteil bereinigt werden.

Auch Miet- oder Leasingraten für aufgestellte Maschinen zählen nicht zu den Kosten der Wäschepflege: § 2 Nr. 16 führt sie nicht auf — anders als etwa Nr. 2, die die Anmietung von Wasserzählern ausdrücklich für umlagefähig erklärt. Wo die Verordnung eine Anmietung umgelegt sehen will, sagt sie es.

Münzautomat und Chipkarte: keine doppelte Abrechnung

In vielen Waschküchen zahlen die Nutzer pro Waschgang — per Münzeinwurf, Wertmarke oder Chipkarte. Diese Einnahmen sind dazu bestimmt, Strom, Wasser und Pflege der Maschinen zu decken. Legt der Vermieter dieselben Kosten zusätzlich als Position „Wäschepflege" auf alle Mieter um, wird doppelt kassiert: Die Nutzer bezahlen ihren Waschgang zweimal, und Nicht-Nutzer bezahlen Kosten mit, die bereits beglichen sind. Das gleiche Doppelzählungs-Verbot, das die Verordnung beim Wasser selbst formuliert („soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind"), gilt hier dem Grundgedanken nach genauso: Jede Kostenart darf nur einmal bezahlt werden.

In der Praxis bedeutet das: Entweder decken die Automatenpreise die Betriebskosten, dann gehört keine Wäschepflege-Position in die Abrechnung — oder der Vermieter legt die Kosten um, dann sind die Automateneinnahmen gegenzurechnen. Stellt ein externer Betreiber die Maschinen auf und rechnet direkt mit den Nutzern ab, entstehen dem Vermieter gar keine Kosten; die Position hat in der Abrechnung dann nichts verloren.

„Ich wasche in der eigenen Wohnung — muss ich trotzdem zahlen?"

Ja, in der Regel schon. Wird die Waschküche nach Wohnfläche umgelegt, kommt es auf die tatsächliche Nutzung nicht an — entscheidend ist, dass die Einrichtung allen Mietern zur Verfügung steht. Das ist dasselbe Prinzip wie beim Aufzug, dessen Kosten auch Erdgeschossmieter tragen müssen (Aufzugskosten im Detail). Wer die eigene Maschine in der Wohnung betreibt, zahlt deren Strom und Wasser ohnehin über die Wohnungszähler — einen Anspruch, dafür von der Waschküchen-Umlage befreit zu werden, gibt es nicht. Anders liegt es nur, wenn das Haus per Münzautomat abrechnet: Dann zahlt ohnehin nur, wer wäscht.

Umlageschlüssel: Wohnfläche oder Verursachung

Fehlt eine vertragliche Regelung, werden Betriebskosten nach Wohnfläche verteilt (§ 556a Abs. 1 BGB). Kosten, die von einer erfassten Verursachung abhängen, sind dagegen nach dieser Verursachung umzulegen — genau das leistet ein Münz- oder Chipsystem, das jeden Waschgang dem Nutzer zuordnet. Ein Zwischenweg ist die Verteilung nach Personenzahl, wenn der Mietvertrag sie vorsieht: Sie bildet die Wäschemenge eines Haushalts grober, aber plausibler ab als die Wohnfläche. Alle fünf gängigen Schlüssel erklärt der Ratgeber Umlageschlüssel.

Rechenbeispiel: Waschküchen-Anteil

Ein Haus mit 600 m² Gesamtwohnfläche betreibt eine Waschküche mit zwei Waschmaschinen und einem Trockner ohne Münzautomat. Der Anteil einer 75-m²-Wohnung:

Betriebsstrom der Geräte / Jahr450 €
Wasser der Maschinen / Jahr140 €
Wartungsvertrag (ohne Reparaturanteil)130 €
Wäschepflege gesamt / Jahr720 €
Wohnflächenanteil (75 von 600 m²)12,5 %
= Ihr Anteil / Jahr90 €
entspricht pro Monat7,50 €

Licht und Raumreinigung der Waschküche stecken in diesem Beispiel nicht in der Position — sie laufen über Allgemeinstrom (Nr. 11) und Gebäudereinigung (Nr. 9) mit.

Die Position prüfen: drei Kontrollfragen

Gibt es einen Münzautomaten? Wenn ja: Warum steht trotzdem eine Wäschepflege-Position in der Abrechnung, und sind die Einnahmen gegengerechnet?
Ist Wasser doppelt erfasst? Das Waschküchenwasser darf entweder in der allgemeinen Wasserposition oder unter Nr. 16 stehen — nicht in beiden.
Stecken Reparaturen im Betrag? Ein auffällig hoher Wartungsposten deutet auf eingerechnete Instandsetzung hin — Belegeinsicht verlangen und die Kundendienst-Rechnungen aufschlüsseln lassen.

Wie Sie die gesamte Abrechnung systematisch durchgehen, zeigt Schritt für Schritt der Ratgeber Nebenkostenabrechnung prüfen.

Stand: August 2026 · Quelle: § 1, § 2 Nr. 16 BetrKV (gesetze-im-internet.de), § 556a BGB

Häufige Fragen

Unter welche Nummer der Betriebskostenverordnung fällt die Waschküche?

Der Betrieb der Geräte fällt unter § 2 Nr. 16 BetrKV (Betriebsstrom, Wasser, Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit). Die Beleuchtung des Raums läuft über § 2 Nr. 11 (Allgemeinstrom), seine Reinigung über § 2 Nr. 9 (Gebäudereinigung). Das Wasser darf nur einmal erscheinen — entweder unter Nr. 2 oder unter Nr. 16.

Ich nutze die Gemeinschaftswaschküche nicht — muss ich trotzdem zahlen?

Bei einer Umlage nach Wohnfläche ja: Entscheidend ist, dass die Einrichtung allen Mietern zur Verfügung steht, nicht ob sie tatsächlich genutzt wird — dasselbe Prinzip wie bei den Aufzugskosten für Erdgeschossmieter. Nur wo per Münz- oder Chipautomat abgerechnet wird, zahlt allein, wer wäscht.

Darf der Vermieter Waschküchen-Kosten umlegen, obwohl ein Münzautomat läuft?

Nicht dieselben Kosten doppelt. Die Automateneinnahmen sind zur Deckung von Strom, Wasser und Pflege bestimmt — entweder gehört dann keine Wäschepflege-Position in die Abrechnung, oder die Einnahmen sind gegenzurechnen. Rechnet ein externer Aufsteller direkt mit den Nutzern ab, hat die Position in der Abrechnung nichts verloren.

Sind Reparatur oder Ersatz der Gemeinschaftswaschmaschine umlagefähig?

Nein. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV ausdrücklich keine Betriebskosten, und die Neuanschaffung ist keine laufend entstehende Kostenposition. Umlagefähig ist nur der wiederkehrende Teil: Wartung, Pflege, Reinigung der Geräte und die regelmäßige Sicherheitsprüfung.

Wie werden die Kosten der Wäschepflege auf die Mieter verteilt?

Ohne vertragliche Regelung nach Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB). Erfasst ein Münz- oder Chipsystem jeden Waschgang, werden die Kosten verursachungsgerecht direkt vom Nutzer bezahlt. Eine Verteilung nach Personenzahl ist möglich, wenn der Mietvertrag sie vorsieht.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.