Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit
Wäschepflege & Waschküche in den Nebenkosten (§ 2 Nr. 16)
Gemeinschaftswaschküche in der Nebenkostenabrechnung: Was § 2 Nr. 16 BetrKV abdeckt, was bei Münzautomaten gilt und welche Kosten nicht umlagefähig sind.
Gemeinschaftswaschküchen sind vor allem in älteren Mehrfamilienhäusern und Genossenschaftsbauten verbreitet — und tauchen in der Nebenkostenabrechnung als Position „Wäschepflege" oder „Waschküche" auf. Der Betrag ist meist klein, die Fehlerquote dafür hoch: Die Kosten verteilen sich auf vier verschiedene Nummern der Betriebskostenverordnung, und wo ein Münzautomat läuft, wird schnell doppelt kassiert.
Rechtliche Grundlage: § 2 Nr. 16 BetrKV
Die Wäschepflege hat in der Betriebskostenverordnung eine eigene Nummer. Umlagefähig sind nach dem Wortlaut von § 2 Nr. 16 BetrKV:
„die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind"
— § 2 Nr. 16 BetrKV
„Einrichtungen für die Wäschepflege" sind die vom Vermieter zur gemeinschaftlichen Nutzung bereitgestellten Geräte: typischerweise Waschmaschinen und Wäschetrockner in der Waschküche, daneben auch eine Wäschemangel oder ein Lüftungsgebläse im Gemeinschafts-Trockenraum. Voraussetzung der Umlage ist wie bei jeder Kostenart, dass der Mietvertrag die Betriebskosten auf den Mieter überwälzt — pauschal durch Verweis auf § 2 BetrKV oder durch Aufzählung. Welche Positionen generell umlagefähig sind, zeigt der Überblick umlagefähige Nebenkosten.
Vier Nummern für eine Waschküche: Was gehört wohin?
Das häufigste Missverständnis: Nr. 16 deckt nur den Betrieb der Geräte ab. Der Raum selbst läuft über andere Nummern — sein Licht über die Beleuchtung (Allgemeinstrom, § 2 Nr. 11), seine Reinigung über die Gebäudereinigung (§ 2 Nr. 9). Und beim Wasser baut die Verordnung selbst eine Doppelzählungs-Sperre ein: Es wird „entsprechend Nummer 2" angesetzt, aber nur, „soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind" ist — läuft das Waschküchenwasser also schon über die allgemeine Wasserkosten-Position, darf es nicht ein zweites Mal unter Nr. 16 erscheinen.
| Kostenpunkt | Umlagefähig? | Grundlage |
|---|---|---|
| Betriebsstrom von Waschmaschine und Trockner | Ja | § 2 Nr. 16 BetrKV |
| Wasser für die Maschinen | Ja — nur einmal | § 2 Nr. 16 oder Nr. 2, nicht doppelt |
| Laufende Wartung, Pflege, Sicherheitsprüfung der Geräte | Ja | § 2 Nr. 16 BetrKV |
| Beleuchtung der Waschküche | Ja | § 2 Nr. 11 BetrKV (Allgemeinstrom) |
| Reinigung des Waschküchenraums | Ja | § 2 Nr. 9 BetrKV (Gebäudereinigung) |
| Reparatur einer defekten Maschine | Nein | § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV (Instandsetzung) |
| Neuanschaffung oder Ersatzgerät | Nein | keine laufenden Kosten (§ 1 Abs. 1 BetrKV) |
| Miet- oder Leasingraten für die Geräte | Nein | in § 2 Nr. 16 nicht genannt |
| Strom und Wasser der eigenen Waschmaschine in der Wohnung | Keine Betriebskosten-Position | läuft über Wohnungszähler bzw. Wohnungsverbrauch |
Wartung ja, Reparatur nein
Betriebskosten sind nur Kosten, die dem Eigentümer durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV). Die Grenze verläuft deshalb mitten durch die Rechnung des Kundendiensts:
Auch Miet- oder Leasingraten für aufgestellte Maschinen zählen nicht zu den Kosten der Wäschepflege: § 2 Nr. 16 führt sie nicht auf — anders als etwa Nr. 2, die die Anmietung von Wasserzählern ausdrücklich für umlagefähig erklärt. Wo die Verordnung eine Anmietung umgelegt sehen will, sagt sie es.
Münzautomat und Chipkarte: keine doppelte Abrechnung
In vielen Waschküchen zahlen die Nutzer pro Waschgang — per Münzeinwurf, Wertmarke oder Chipkarte. Diese Einnahmen sind dazu bestimmt, Strom, Wasser und Pflege der Maschinen zu decken. Legt der Vermieter dieselben Kosten zusätzlich als Position „Wäschepflege" auf alle Mieter um, wird doppelt kassiert: Die Nutzer bezahlen ihren Waschgang zweimal, und Nicht-Nutzer bezahlen Kosten mit, die bereits beglichen sind. Das gleiche Doppelzählungs-Verbot, das die Verordnung beim Wasser selbst formuliert („soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind"), gilt hier dem Grundgedanken nach genauso: Jede Kostenart darf nur einmal bezahlt werden.
In der Praxis bedeutet das: Entweder decken die Automatenpreise die Betriebskosten, dann gehört keine Wäschepflege-Position in die Abrechnung — oder der Vermieter legt die Kosten um, dann sind die Automateneinnahmen gegenzurechnen. Stellt ein externer Betreiber die Maschinen auf und rechnet direkt mit den Nutzern ab, entstehen dem Vermieter gar keine Kosten; die Position hat in der Abrechnung dann nichts verloren.
„Ich wasche in der eigenen Wohnung — muss ich trotzdem zahlen?"
Ja, in der Regel schon. Wird die Waschküche nach Wohnfläche umgelegt, kommt es auf die tatsächliche Nutzung nicht an — entscheidend ist, dass die Einrichtung allen Mietern zur Verfügung steht. Das ist dasselbe Prinzip wie beim Aufzug, dessen Kosten auch Erdgeschossmieter tragen müssen (Aufzugskosten im Detail). Wer die eigene Maschine in der Wohnung betreibt, zahlt deren Strom und Wasser ohnehin über die Wohnungszähler — einen Anspruch, dafür von der Waschküchen-Umlage befreit zu werden, gibt es nicht. Anders liegt es nur, wenn das Haus per Münzautomat abrechnet: Dann zahlt ohnehin nur, wer wäscht.
Umlageschlüssel: Wohnfläche oder Verursachung
Fehlt eine vertragliche Regelung, werden Betriebskosten nach Wohnfläche verteilt (§ 556a Abs. 1 BGB). Kosten, die von einer erfassten Verursachung abhängen, sind dagegen nach dieser Verursachung umzulegen — genau das leistet ein Münz- oder Chipsystem, das jeden Waschgang dem Nutzer zuordnet. Ein Zwischenweg ist die Verteilung nach Personenzahl, wenn der Mietvertrag sie vorsieht: Sie bildet die Wäschemenge eines Haushalts grober, aber plausibler ab als die Wohnfläche. Alle fünf gängigen Schlüssel erklärt der Ratgeber Umlageschlüssel.
Rechenbeispiel: Waschküchen-Anteil
Ein Haus mit 600 m² Gesamtwohnfläche betreibt eine Waschküche mit zwei Waschmaschinen und einem Trockner ohne Münzautomat. Der Anteil einer 75-m²-Wohnung:
Licht und Raumreinigung der Waschküche stecken in diesem Beispiel nicht in der Position — sie laufen über Allgemeinstrom (Nr. 11) und Gebäudereinigung (Nr. 9) mit.
Die Position prüfen: drei Kontrollfragen
Wie Sie die gesamte Abrechnung systematisch durchgehen, zeigt Schritt für Schritt der Ratgeber Nebenkostenabrechnung prüfen.
Stand: August 2026 · Quelle: § 1, § 2 Nr. 16 BetrKV (gesetze-im-internet.de), § 556a BGB
Häufige Fragen
Unter welche Nummer der Betriebskostenverordnung fällt die Waschküche?
Der Betrieb der Geräte fällt unter § 2 Nr. 16 BetrKV (Betriebsstrom, Wasser, Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit). Die Beleuchtung des Raums läuft über § 2 Nr. 11 (Allgemeinstrom), seine Reinigung über § 2 Nr. 9 (Gebäudereinigung). Das Wasser darf nur einmal erscheinen — entweder unter Nr. 2 oder unter Nr. 16.
Ich nutze die Gemeinschaftswaschküche nicht — muss ich trotzdem zahlen?
Bei einer Umlage nach Wohnfläche ja: Entscheidend ist, dass die Einrichtung allen Mietern zur Verfügung steht, nicht ob sie tatsächlich genutzt wird — dasselbe Prinzip wie bei den Aufzugskosten für Erdgeschossmieter. Nur wo per Münz- oder Chipautomat abgerechnet wird, zahlt allein, wer wäscht.
Darf der Vermieter Waschküchen-Kosten umlegen, obwohl ein Münzautomat läuft?
Nicht dieselben Kosten doppelt. Die Automateneinnahmen sind zur Deckung von Strom, Wasser und Pflege bestimmt — entweder gehört dann keine Wäschepflege-Position in die Abrechnung, oder die Einnahmen sind gegenzurechnen. Rechnet ein externer Aufsteller direkt mit den Nutzern ab, hat die Position in der Abrechnung nichts verloren.
Sind Reparatur oder Ersatz der Gemeinschaftswaschmaschine umlagefähig?
Nein. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV ausdrücklich keine Betriebskosten, und die Neuanschaffung ist keine laufend entstehende Kostenposition. Umlagefähig ist nur der wiederkehrende Teil: Wartung, Pflege, Reinigung der Geräte und die regelmäßige Sicherheitsprüfung.
Wie werden die Kosten der Wäschepflege auf die Mieter verteilt?
Ohne vertragliche Regelung nach Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB). Erfasst ein Münz- oder Chipsystem jeden Waschgang, werden die Kosten verursachungsgerecht direkt vom Nutzer bezahlt. Eine Verteilung nach Personenzahl ist möglich, wenn der Mietvertrag sie vorsieht.
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