Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit
Straßenreinigung in der Nebenkostenabrechnung — was zählt
Straßenreinigung ist nach § 2 Nr. 8 BetrKV umlagefähig — auch bei öffentlichen Straßen. Wann die Position zu Unrecht abgerechnet wird und wie Sie sie prüfen.
Die Straßenreinigung ist eine der unauffälligsten Positionen der Nebenkostenabrechnung — oft nur ein zweistelliger Jahresbetrag. Genau deshalb wird sie selten geprüft. Dabei steckt hinter der kleinen Zahl eine Konstruktion, die viele Mieter überrascht: Gereinigt wird eine öffentliche Straße, bezahlt wird sie vom Grundstückseigentümer — und umgelegt wird sie auf den Mieter. Zwei Fälle gibt es trotzdem, in denen die Position nicht auf die Abrechnung gehört — beide stehen weiter unten.
Was § 2 Nr. 8 BetrKV genau erfasst
Der Verordnungstext ist an dieser Stelle ungewöhnlich präzise. Er nennt zwei Kostenarten in einer einzigen Nummer und beschreibt für jede, was dazugehört:
„die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen …“
Daraus folgen zwei Dinge. Erstens: Beide Wege sind gleichrangig. Ob die Gemeinde selbst kehrt und dafür Gebühren erhebt oder ob der Eigentümer die Reinigung privat organisiert, spielt für die Umlagefähigkeit keine Rolle — „entsprechende nicht öffentliche Maßnahmen“ stehen ausdrücklich daneben. Zweitens: Straßenreinigung und Müllbeseitigung sind zwei Kostenarten in einer Nummer. Sie dürfen in der Abrechnung getrennt oder zusammengefasst ausgewiesen werden; getrennt ist für den Mieter deutlich leichter zu prüfen. Zur zweiten Hälfte der Nummer 8 gibt es einen eigenen Ratgeber: Müllgebühren in der Nebenkostenabrechnung.
Warum der Eigentümer für eine öffentliche Straße zahlt
Die Reinigung öffentlicher Straßen ist Aufgabe der Gemeinde. Die Landesstraßengesetze erlauben es den Gemeinden aber, diese Aufgabe ganz oder teilweise auf die Anlieger zu übertragen oder die Kosten über Gebühren auf sie umzulegen. Welcher Weg gilt, steht in der kommunalen Straßenreinigungssatzung — sie ist damit das eigentlich maßgebliche Dokument und für jeden öffentlich einsehbar. Drei Modelle sind verbreitet:
| Modell | Wer reinigt | Folge für die Abrechnung |
|---|---|---|
| Gemeinde reinigt, erhebt Gebühren | Kommunaler Betrieb | Gebührenbescheid an den Eigentümer; Betrag 1:1 umlagefähig |
| Pflicht auf Anlieger übertragen, Vermieter beauftragt Firma | Dienstleister | Rechnung des Dienstleisters umlagefähig („nicht öffentliche Maßnahmen“) |
| Pflicht auf Anlieger übertragen, Mieter reinigt selbst | Mieter (bei wirksamer Mietvertragsklausel) | Keine Kosten — also nichts umzulegen |
Stand: August 2026 · Quelle: § 2 Nr. 8 BetrKV, § 1 Abs. 1 BetrKV, § 556a Abs. 1 BGB (gesetze-im-internet.de); Reinigungspflicht und Gebührenmodell richten sich nach dem jeweiligen Landesstraßengesetz und der kommunalen Straßenreinigungssatzung.
Der häufigste Fehler: doppelt abgerechnet
Die dritte Zeile der Tabelle ist die Fehlerquelle. Viele Mietverträge enthalten eine Klausel, die die Durchführung der Reinigung auf den Mieter überträgt — „Der Mieter ist verpflichtet, den Gehweg vor dem Haus zu reinigen.“ Das ist grundsätzlich zulässig. Nur: Wer selbst kehrt, verursacht keine Kosten. Erscheint in der Abrechnung trotzdem eine Position „Straßenreinigung“, gibt es dafür genau zwei legitime Erklärungen — die Gemeinde erhebt zusätzlich Gebühren für die Fahrbahn (die Anliegerpflicht betrifft meist nur den Gehweg), oder es geht um eine andere Fläche als die, die der Mieter reinigt. Trifft keines von beidem zu, ist die Position zu streichen.
Wichtig für Vermieter: Die Übertragung der Durchführung entbindet nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Wer die Reinigung auf Mieter überträgt, muss stichprobenartig kontrollieren, ob sie tatsächlich erfolgt — sonst haftet er bei einem Unfall weiter. Diese Kontrollpflicht ist der Grund, warum viele Vermieter trotz Übertragungsmöglichkeit eine Firma beauftragen.
Laufend oder einmalig — die Grenze des § 1 BetrKV
Betriebskosten sind nach § 1 Abs. 1 BetrKV nur solche Kosten, die dem Eigentümer laufend entstehen. Die regelmäßige Kehrung erfüllt das ohne Weiteres. Nicht umlagefähig sind dagegen einmalige Sonderaktionen, die keinen wiederkehrenden Charakter haben — etwa die Beseitigung einer illegalen Müllablagerung vor dem Haus oder die Reinigung nach einem Unfall. Solche Kosten fallen entweder unter Instandhaltung oder sind beim Verursacher geltend zu machen. Zur verwandten Abgrenzung bei Sperrmüll gibt es einen eigenen Beitrag: Sperrmüll in den Betriebskosten.
Abgrenzung zu drei benachbarten Positionen
Vertiefend: Winterdienst · Reinigungskosten · Gartenpflege
Was die Position typischerweise kostet
Was kostet Straßenreinigung (inkl. Winterdienst) im Durchschnitt?
| Kennzahl | Richtwert |
|---|---|
| Bundesweiter Durchschnitt | 0,04 €/m² pro Monat |
| Bei 60 m² Wohnfläche | ≈ 29 € pro Jahr |
| Bei 80 m² Wohnfläche | ≈ 38 € pro Jahr |
| Anteil an den gesamten Betriebskosten | ≈ 1 % |
Stand: Betriebskostenspiegel 2024 (Deutscher Mieterbund, Abrechnungsjahr 2024, veröffentlicht Dezember 2025), bundesweiter Durchschnitt · regional und je Objekt schwanken die Werte deutlich.
Der Betriebskostenspiegel führt Straßenreinigung und Winterdienst als eine Größe. Werden beide in Ihrer Abrechnung getrennt ausgewiesen, liegt jede Einzelposition entsprechend darunter.
Wie verteilt wird
Enthält der Mietvertrag keinen abweichenden Schlüssel, wird nach Wohnfläche verteilt (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Das ist bei der Straßenreinigung auch sachgerecht, weil sich der Nutzen nicht personen- oder verbrauchsabhängig zuordnen lässt. Ein häufig übersehener Sonderfall: Liegt im Haus eine Gewerbeeinheit mit deutlich höherem Publikumsverkehr, kann eine getrennte Vorwegabrechnung geboten sein — dazu mehr unter Nebenkosten bei Gewerbe.
In drei Schritten prüfen
Das Recht auf Belegeinsicht besteht unabhängig von der Höhe der Position — auch für 34 € im Jahr. Wie es abläuft, steht unter Belegeinsicht bei der Nebenkostenabrechnung.
Häufige Fragen
Muss ich Straßenreinigung zahlen, obwohl die Straße öffentlich ist?
Ja, wenn der Mietvertrag eine Betriebskostenumlage enthält. Die Gemeinde erhebt die Gebühr beim Grundstückseigentümer, weil dieser Anlieger ist; § 2 Nr. 8 BetrKV erlaubt ausdrücklich die Weitergabe an den Mieter. Dass die Straße öffentlich ist, ändert daran nichts.
Wie hoch ist die Position typischerweise?
Rund 0,04 €/m² und Monat — bei 70 m² also etwa 34 € im Jahr; der DMB-Betriebskostenspiegel fasst darin Straßenreinigung und Winterdienst zusammen. Die Spanne ist groß, weil die Gebührensätze rein kommunal festgelegt werden und von der Reinigungshäufigkeit abhängen (in Innenstadtlagen teils mehrmals wöchentlich).
Ich kehre selbst — darf trotzdem etwas abgerechnet werden?
Nur, wenn zusätzlich Kosten entstehen, die Ihre eigene Leistung nicht abdeckt. Der klassische Fall: Die Anliegerpflicht betrifft nur den Gehweg, die Gemeinde reinigt die Fahrbahn und stellt dafür Gebühren. Deckt sich Ihre Reinigung dagegen mit der abgerechneten Leistung, ist die Position zu streichen.
Zählt die Beseitigung von wildem Müll vor dem Haus dazu?
Als einmalige Aktion nein — Betriebskosten müssen nach § 1 Abs. 1 BetrKV laufend entstehen; die Kosten trägt der Eigentümer oder, wenn er ermittelt werden kann, der Verursacher. Anders liegt es, wenn wilder Müll regelmäßig anfällt und laufend beseitigt werden muss: Dann sind die Kosten als Müllbeseitigung umlagefähig, nach der BGH-Rechtsprechung auch bei unbekanntem Verursacher.
Kann der Vermieter die Reinigungspflicht einfach auf mich übertragen?
Die Übertragung der Durchführung ist bei einer klaren mietvertraglichen Regelung möglich. Sie muss aber bestimmt genug sein — welche Fläche, in welchem Umfang. Der Vermieter bleibt zur Kontrolle verpflichtet; bei einem Unfall haftet er neben dem Mieter weiter.
Weiterlesen
Gasetagenheizung in den Nebenkosten — was gilt?
Eigene Gasetagenheizung: Gas gehört nicht in die Nebenkostenabrechnung. Wann die HeizkostenV trotzdem nicht greift — und was umlagefähig bleibt.
LesenWäschepflege & Waschküche in den Nebenkosten (§ 2 Nr. 16)
Gemeinschaftswaschküche in der Nebenkostenabrechnung: Was § 2 Nr. 16 BetrKV abdeckt, was bei Münzautomaten gilt und welche Kosten nicht umlagefähig sind.
LesenUngezieferbekämpfung: umlagefähig oder Vermietersache?
Kammerjäger in der Nebenkostenabrechnung? Nur laufende Vorbeugung ist nach § 2 Nr. 9 BetrKV umlagefähig — der akute Befall ist Mangelbeseitigung des Vermieters.
LesenGebäudeversicherung auf Mieter umlegen — umlagefähig?
Muss ich als Mieter die Gebäudeversicherung zahlen? Ja — sie ist umlagefähig (§2 Nr. 13 BetrKV). Schlüssel, Beispiel und welche Versicherungen NICHT zählen.
LesenWärmepumpe in der Nebenkostenabrechnung — wer zahlt?
Wie werden Wärmepumpen-Stromkosten in der Nebenkostenabrechnung umgelegt? Heizstrom, Allgemeinstrom, Heizkostenverordnung und was Mieter prüfen sollten.
LesenImmobilien-Ratgeber
Kaufen, Investieren & Steuern — Rechner & Artikel