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Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit

Videoüberwachung im Mietshaus — was Vermieter dürfen

Heimliche Kamera im Treppenhaus: BGH VI ZR 1370/20. Der WEG-Eingang kann nach Interessenabwägung überwacht werden (V ZR 220/12).

Auf einen Blick

Eine versteckte Kamera im Treppenhaus vor der Wohnungstür ist unzulässig. Der BGH hat die Aufnahmen nicht als Beweis verwertet (VI ZR 1370/20, 12.03.2024). Der Eingang einer Wohnungseigentumsanlage kann überwacht werden, wenn das Überwachungsinteresse das der Betroffenen überwiegt (V ZR 220/12, 24.05.2013) — in dem entschiedenen Fall hat der BGH die konkrete Anlage stillgelegt. Schon der Anschein der Überwachung kann das Persönlichkeitsrecht treffen (VI ZR 176/09).

Die Frage ist nicht „gibt es eine Kamera?“, sondern wo sie filmt, ob sie versteckt ist und wer sie betreibt. Das Treppenhaus eines Mietshauses ist kein öffentlicher Raum. Niemand muss dort damit rechnen, gefilmt zu werden. Eine Klingelkamera, die nur zeigt, wer an der Tür steht, ist ein anderer Fall als eine verdeckte Linse auf die Wohnungstür.

Heimlich im Treppenhaus: VI ZR 1370/20

Eine landeseigene Berliner Wohnungsgesellschaft verdächtigte Mieterinnen der unerlaubten Untervermietung. Eine Detektei montierte vier Wochen lang versteckte Kameras im Treppenhaus auf die Wohnungstüren. Die Räumungsklagen stützten sich auf diese Aufnahmen. Der BGH hat die Verwertung abgelehnt.

Kein öffentlicher Raum: Das Treppenhaus eines Wohngebäudes ist nicht öffentlich zugänglich. Die heimliche Erhebung personenbezogener Daten dort war unzulässig (damals § 4 Abs. 1 BDSG a. F.).
Beweisverwertungsverbot: Die Aufnahmen durften im Zivilprozess nicht verwertet werden (§ 286 ZPO im Licht der DSGVO). Ohne sie blieb der Kündigungsgrund unbewiesen. Die Kündigungen wirkten nicht.
Kein Schadensersatz in Geld: Eine Geldentschädigung für die gefilmte Mieterin hat der BGH abgelehnt. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit im Urteil reichte als Genugtuung. Eine Kündigung wegen der Bezeichnung als „Stasi Praktiken“ hat er ebenfalls nicht durchgreifen lassen: Die Äußerung lag im Schutz der Meinungsfreiheit.

Unerlaubte Untervermietung bleibt ein eigener Streit. Der Weg dorthin ist die Erlaubnis nach § 553 BGB, nicht die verdeckte Kamera. Das steht unter Untervermietung. Zutritt zur Wohnung folgt eigenen Regeln: Betretungsrecht des Vermieters.

Hauseingang der WEG: V ZR 220/12

Der V. Senat hat 2013 entschieden: Der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann mit einer Videokamera überwacht werden, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse der einzelnen Eigentümer und mitüberwachter Dritter überwiegt und die Ausgestaltung dem Schutz der Betroffenen Rechnung trägt. Damals prüfte der BGH das noch an § 6b BDSG a. F. Heute läuft dieselbe Abwägung über Art. 6 DSGVO.

In dem konkreten Fall hat der BGH die Anlage trotzdem stillgelegt. Die Eigentümer hatten 2008 nach einem Farbanschlag den Einbau beschlossen. 2010 lehnten sie die Abschaltung ab, nun mit dem Zweck, den Besucherverkehr wegen eines vermuteten bordellartigen Betriebs zu beobachten. Der BGH hat diesen Zweckwechsel nicht durchgehen lassen: Ein einmal beschlossener, begrenzter Anlass darf nicht durch einen anderen ersetzt werden, ohne neu zu beschließen. Der Erfassungsbereich und der Zugriff auf die Aufnahmen müssen zum Zweck passen. Eine Überwachung des gesamten Treppenhauses einschließlich der Wohnungstüren trägt der Leitsatz nicht.

Klingelkamera und Anschein

BGH-Linien zur Videoüberwachung in Wohngebäuden
FallEntscheidungKern
Versteckte Kamera auf die WohnungstürVI ZR 1370/20, 12.03.2024Unzulässig, Aufnahmen nicht verwertbar, keine Geldentschädigung
WEG-Eingang nach FarbanschlagV ZR 220/12, 24.05.2013Grundsätzlich möglich nach Interessenabwägung; die konkrete Anlage wurde stillgelegt
Kamera in der KlingelanlageV ZR 210/10, 08.04.2011Zulässig, wenn sie nur zeigt, wer geklingelt hat, nicht Flur oder Nachbarn
Überwachungsdruck (echte Kameras)VI ZR 176/09, 16.03.2010Schon der Anschein, gefilmt zu werden, kann das Persönlichkeitsrecht verletzen; der BGH-Fall war keine Attrappe

Stand: Oktober 2026 · Quelle: BGH VI ZR 1370/20, V ZR 220/12, V ZR 210/10, VI ZR 176/09 (dejure.org / bundesgerichtshof.de).

V ZR 210/10 betrifft die Video-Gegensprechanlage: Der Eigentümer darf prüfen, wer an seiner Klingel steht. Der Erfassungsbereich endet dort. Nachbarn, der gemeinsame Flur und das Grundstück Dritter gehören nicht ins Bild. VI ZR 176/09 macht klar: Schon der Anschein, gefilmt zu werden, kann das Persönlichkeitsrecht verletzen. Der entschiedene Fall betraf echte Kameras; ob gespeichert wird, entscheidet den Eingriff nicht allein. Instanzgerichte wenden denselben Satz auf Attrappen an.

Mietshaus und WEG unterscheiden

Im reinen Mietshaus entscheidet der Vermieter als Verantwortlicher über die Verarbeitung. Eine verdeckte Kamera auf die Wohnungstür fällt unter VI ZR 1370/20. Eine offene Kamera am Hauseingang braucht einen konkreten Zweck (etwa Abwehr von Straftaten), einen begrenzten Erfassungsbereich, Kennzeichnung und eine Speicherfrist, die zum Zweck passt. Art. 6 DSGVO trägt das nur, wenn die Interessenabwägung zugunsten der Überwachung ausgeht.

In der WEG ist die Kamera am Gemeinschaftseigentum eine Angelegenheit der Gemeinschaft. Der Beschluss muss Zweck, Erfassungsbereich, Speicherfrist und Zugriff festlegen. Ein einzelner Eigentümer hängt die Anlage nicht auf eigene Faust in den Eingang. Die Anfechtung eines Beschlusses folgt § 45 WEG; Beklagte ist die Gemeinschaft. Das steht unter WEG-Beschluss anfechten.

Häufige Fehler

Eine Attrappe bleibt folgenlos: VI ZR 176/09 betrifft echte Kameras und den Überwachungsdruck. Schon der Anschein kann das Persönlichkeitsrecht treffen. Ob gespeichert wird, entscheidet den Eingriff nicht allein. Attrappen sind Instanzlinie, nicht der BGH-Sachverhalt.
Der WEG-Leitsatz erlaubt die Kamera auf die Wohnungstür: V ZR 220/12 trägt eine Interessenabwägung am Eingang. Die konkrete Anlage wurde stillgelegt. Das gesamte Treppenhaus inklusive Wohnungstüren steht nicht im Leitsatz.
Heimliche Aufnahmen beweisen die Untervermietung trotzdem: Im Fall VI ZR 1370/20 durften die Aufnahmen nicht verwertet werden. Ohne sie blieb der Kündigungsgrund unbewiesen. Unerlaubte Untervermietung ist ein eigener Streit, nicht dieser Beweisweg.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter eine Kamera ins Treppenhaus hängen?

Eine versteckte Kamera auf die Wohnungstür ist unzulässig. Der BGH hat solche Aufnahmen nicht als Beweis verwertet (VI ZR 1370/20, 12.03.2024). Das Treppenhaus eines Wohngebäudes ist nicht öffentlich zugänglich. Eine offene Kamera am Eingang steht unter Interessenabwägung und Kennzeichnung, nicht unter einem pauschalen Verbot.

Was gilt für eine Kamera am WEG-Hauseingang?

Sie kann zulässig sein, wenn das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das der Betroffenen überwiegt und Zweck, Bildausschnitt und Zugriff begrenzt sind (V ZR 220/12, 24.05.2013). In dem entschiedenen Fall hat der BGH die konkrete Anlage stillgelegt, weil der Zweck gewechselt hatte. Das gesamte Treppenhaus inklusive Wohnungstüren trägt der Leitsatz nicht.

Reicht eine Attrappe als Überwachung?

Schon der Anschein, gefilmt zu werden, kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen (BGH VI ZR 176/09, 16.03.2010). Der BGH-Fall betraf echte Kameras. Ob die Kamera tatsächlich aufzeichnet, entscheidet den Eingriff nicht allein. Instanzgerichte ziehen denselben Satz für Attrappen heran.

Sind heimliche Aufnahmen als Beweis verwertbar?

Im Fall der versteckten Treppenhauskamera hat der BGH die Verwertung abgelehnt (VI ZR 1370/20). Die Kündigungen wegen angeblicher Untervermietung wirkten deshalb nicht. Eine Geldentschädigung hat er daneben nicht zugesprochen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.