Von Laurin Schlereth · · 8 Min. Lesezeit
Balkonkraftwerk in der WEG — Anspruch & Beschluss
Balkonkraftwerk in der WEG: Anspruch auf Gestattung seit 17.10.2024 (§ 20 Abs. 2 Nr. 5), Beschluss über das Wie, Kosten beim Eigentümer. BGH V ZR 29/24.
Auf einen Blick
Seit dem 17. Oktober 2024 kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG). Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (Satz 2) — das „Ob“ steht nicht zur Disposition, das „Wie“ schon. Eigenmächtig montieren bleibt unzulässig. Der BGH hat an einer über die ganze Brüstung laufenden Anlage entschieden: Schon die dauerhafte, wesentliche Veränderung des Erscheinungsbilds reicht, ein Bohrloch ist nicht nötig — und die neue Nr. 5 heilt eine ältere Montage nicht (V ZR 29/24, 18.07.2025).
Der Mieter-Ratgeber Balkonkraftwerk in der Mietwohnung behandelt § 554 BGB gegenüber dem Vermieter. Hier geht es um den Eigentümer in der WEG: Anspruch gegen die Gemeinschaft, Beschlusszwang, Kosten und die Grenze zur Dach-PV.
Was § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG wirklich sagt
Der Katalog der privilegierten Maßnahmen (Barrierefreiheit, Wallbox, Einbruchschutz, Glasfaser) wurde um Steckersolargeräte ergänzt. Jeder Wohnungseigentümer „kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen“, die diesem Zweck dienen. Über die Durchführung ist zu beschließen. Eine Dach-Photovoltaikanlage für mehrere Wohnungen steht nicht in dieser Nummer — sie bleibt eine gewöhnliche bauliche Veränderung nach Abs. 1. Eine Klimaanlage auch nicht: Der BGH hat den Gestattungsanspruch für ein Splitgerät aus § 20 Abs. 3 hergeleitet, nicht aus der Privilegierung des Abs. 2 (V ZR 162/25).
Angemessenheit und die absolute Grenze des § 20 Abs. 4 (keine grundlegende Umgestaltung, keine unbillige Benachteiligung) bleiben. Eine pauschale Hausordnung „keine Module an der Fassade“ verdrängt den gesetzlichen Anspruch nicht.
Beschlusszwang — auch ohne Bohrung
| Frage | Regel | Norm / Urteil |
|---|---|---|
| Anspruch auf Gestattung? | Ja, wenn die Anlage angemessen ist — das „Ob“ kann die Mehrheit nicht einfach ablehnen | § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 WEG |
| Ohne Beschluss montieren? | Nein. Die Gemeinschaft muss über die Durchführung beschließen | § 20 Abs. 2 S. 2 WEG |
| Nur Hängen, keine Bohrung? | Trotzdem bauliche Veränderung, wenn die Anlage dauerhaft das Erscheinungsbild wesentlich verändert (im Fall: neun Platten über die ganze Brüstung) | BGH V ZR 29/24 (18.07.2025) |
| Alte Anlage vor dem 17.10.2024? | Die neue Privilegierung heilt eine damals unzulässige Montage nicht | BGH V ZR 29/24 |
| Wer zahlt, wem gehört der Strom? | Kosten und Nutzungen beim Eigentümer, der die Maßnahme verlangt | § 21 Abs. 1 WEG |
Stand: September 2026 · Quelle: § 20, § 21 WEG; § 8 Abs. 5a EEG; § 5 Abs. 5 MaStRV (gesetze-im-internet.de); BGH V ZR 29/24 (18.07.2025)
Der BGH (Urteil vom 18. Juli 2025, V ZR 29/24) hat zwei Punkte festgezurrt: Eine von außen deutlich sichtbare Solaranlage am Balkon kann Gemeinschaftseigentum verändern, auch ohne Substanzverletzung — im entschiedenen Fall neun Platten über die ganze Brüstung, ob fest verbunden oder nur aufgestellt. Und: Wer sich gegen ein Beseitigungsverlangen mit der neuen Nr. 5 wehrt, kann sich darauf nicht berufen, wenn die Montage vor dem 17. Oktober 2024 lag. Für Neuinstallationen bleibt der Weg Antrag → Tagesordnung → Beschluss.
Verweigert die Gemeinschaft einen Durchführungsbeschluss ohne tragfähigen Grund, bleibt die Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.
Balkon, Fassade, Dach — drei verschiedene Dinge
Technik und Anmeldung — kurz
Seit dem Solarpaket I (16. Mai 2024) gilt der vereinfachte Rahmen des § 8 Abs. 5a EEG: Wechselrichterleistung insgesamt bis 800 VA, installierte Modulleistung bis 2 kW (2.000 Wp). Die Anlage ist innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren (§ 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV); eine Extra-Meldung beim Netzbetreiber darf nicht verlangt werden (§ 8 Abs. 5a Satz 2 EEG). Das ist Netzrecht, nicht WEG — der Gestattungsbeschluss ersetzt die Anmeldung nicht.
Kosten der Montage, der Halterung und später des Rückbaus trägt nach § 21 Abs. 1, wer die Maßnahme verlangt. Ihm allein gebührt der erzeugte Strom. Die Gemeinschaftskasse bleibt außen vor, solange niemand anderes mitbeschlossen hat, sich zu beteiligen (§ 21 Abs. 5).
Häufige Fehler
Häufige Fragen
Brauche ich in der WEG einen Beschluss für ein Balkonkraftwerk?
Ja. Seit dem 17. Oktober 2024 besteht ein Anspruch auf angemessene Gestattung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG), aber über die Durchführung ist zu beschließen (Satz 2). Ohne Beschluss bleibt die Montage eine unzulässige bauliche Veränderung (BGH V ZR 29/24).
Kann die Eigentümerversammlung das Balkonkraftwerk ablehnen?
Das „Ob“ einer angemessenen Steckersolaranlage steht nicht im Belieben der Mehrheit. Die Gemeinschaft entscheidet das „Wie“ (Ort, Befestigung, Ausführung). Eine Ablehnung braucht einen Grund aus § 20 Abs. 4 oder fehlender Angemessenheit — nicht Geschmack.
Wer zahlt Installation und Rückbau?
Der Wohnungseigentümer, der die Maßnahme verlangt (§ 21 Abs. 1 WEG). Ihm allein gebühren die Nutzungen, also der Strom. Die übrigen Eigentümer werden nicht über das Hausgeld herangezogen, solange sie sich nicht per Beschluss beteiligen.
Gilt dasselbe für eine PV-Anlage auf dem Dach?
Nein. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 nennt Steckersolargeräte, keine Dachkraftwerke. Eine Anlage auf dem Gemeinschaftsdach folgt Abs. 1 und der Kostenverteilung nach § 21 Abs. 2 oder 3.
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