Zum Inhalt springen
NebenkostenRechnerOnline.de
← Immobilien-Ratgeber

Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit

Bundeshaushalt 2027: 3,28 Mrd. für sozialen Wohnungsbau

Regierungsentwurf EP 25: 7,51 Mrd. Ausgaben. Sozialer Wohnungsbau 3,28 Mrd. kassenwirksam, 5 Mrd. Verpflichtungsrahmen. VV 2026/2027 ist in Kraft.

Auf einen Blick

Der Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 (Einzelplan 25, Drs. 21/7300) setzt 7,51 Milliarden Euro Ausgaben an (2026: 7,75 Milliarden). Der soziale Wohnungsbau (Titel 882 06) steigt kassenwirksam von 2,65 auf 3,28 Milliarden Euro. Das Förderprogramm 2027 hat 5 Milliarden Euro als Verpflichtungsrahmen. Die VV Sozialer Wohnungsbau 2026/2027 ist für 2026 in Kraft (BMWSB, 20.03.2026); das Programmjahr 2027 steht nach Artikel 17 unter Haushaltsvorbehalt. Der Bundestag hat den Entwurf am 10. September 2026 in erster Lesung beraten. Es ist kein beschlossenes Gesetz.

Wer 2027 eine Sozialwohnung bauen, finanzieren oder beziehen will, stößt auf zwei Zahlen: fünf Milliarden und 3,28 Milliarden. Die eine ist der Verpflichtungsrahmen neuer Zusagen, die andere die Kassenausgabe im Haushaltsjahr. Verwechselt man sie, wirkt der Etat größer oder kleiner, als er ist. Zuständig für die Wohnraumförderung bleiben die Länder. Der Bund beteiligt sich nach Artikel 104d GG mit Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen.

Was der Entwurf im Einzelplan 25 ansetzt

Der Bundestag hat sich am 10. September 2026 in erster Lesung mit dem Etat des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen befasst. Grundlage ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/7300. Der Überblick zum Einzelplan 25 weist Gesamtausgaben von 7.509,080 Millionen Euro aus, nach 7.745,681 Millionen Euro im Soll 2026. Die Einnahmen sinken von 183,173 auf 142,923 Millionen Euro. Für Investitionen sind 5.168,932 Millionen Euro vorgesehen, 374,435 Millionen Euro mehr als 2026. Die Verpflichtungsermächtigungen des gesamten Einzelplans belaufen sich auf 6.770,459 Millionen Euro.

Bundeshaushalt 2027, Entwurf Einzelplan 25: Kassenansätze und Verpflichtungsrahmen sozialer Wohnungsbau gegenüber Soll 2026
PositionSoll 2026Entwurf 2027Stand
Gesamtausgaben Einzelplan 257.745,7 Mio. €7.509,1 Mio. €Entwurf
Kapitel 2501 Bau- und Wohnungswesen6.361,7 Mio. €6.208,7 Mio. €Entwurf
Sozialer Wohnungsbau, Titel 882 06 (Kasse)2.652,5 Mio. €3.282,5 Mio. €Entwurf
Programmmittel sozialer Wohnungsbau (Verpflichtungsrahmen)4.000 Mio. €5.000 Mio. €2026: VV in Kraft; 2027: Entwurf, Art.-17-Vorbehalt
davon kassenwirksam aus dem Programm 2027—200 Mio. €Entwurf, Titel 882 06
Verpflichtungsermächtigung Titel 882 06—4.800 Mio. €Entwurf, fällig 2028–2031
Wohngeld, Titel 632 01 (Bundesanteil)2.425,0 Mio. €1.812,0 Mio. €Entwurf

Stand: 27.10.2026 · Quellen: Entwurf Bundeshaushaltsplan 2027, Einzelplan 25 (bundeshaushalt.de); hib 657/2026; BT-Drs. 21/7300; VV Sozialer Wohnungsbau 2026/2027; BMWSB-PM 20.03.2026

In der Debatte nannte Bundesministerin Verena Hubertz für den sozialen Wohnungsbau „fünf Milliarden Euro“ im nächsten Jahr; 2021 sei es eine Milliarde gewesen. Das ist der Verpflichtungsrahmen, nicht die Kassenausgabe 2027. Die Länderprogramme, in die dieser Rahmen fließt, setzt etwa Bayern mit dem Bayerischen Wohnraumförderprogramm ab 2027 um.

Warum 5 Milliarden und 3,28 Milliarden nicht dasselbe sind

Titel 882 06 „Sozialer Wohnungsbau“ veranschlagt 3.282,5 Millionen Euro für 2027. Die Erläuterung zum Titel zerlegt diese Kasse in drei Programmscheiben. Von den 5 Milliarden Euro des Förderprogramms 2027 sollen im Haushaltsjahr 2027 nur 200 Millionen Euro ausgezahlt werden. 4.800 Millionen Euro stehen als Verpflichtungsermächtigung, fällig 2028 bis 2031.

Zusammensetzung der kassenwirksamen 3.282,5 Millionen Euro im Titel 882 06 im Entwurf 2027
Quelle der Kassenmittel 2027Betrag
Förderprogramme bis 20252.162,5 Mio. €
Förderprogramm 2026 (VV in Kraft, Rahmen 4 Mrd. €)920,0 Mio. €
Förderprogramm 2027 (Rahmen 5 Mrd. €, Entwurf)200,0 Mio. €
Summe Titel 882 063.282,5 Mio. €

Stand: 27.10.2026 · Quelle: Entwurf Bundeshaushaltsplan 2027, Einzelplan 25, Titel 882 06, Tabelle „Mehrjährige Maßnahmen“

Der Verpflichtungsrahmen ist die Summe, bis zu der der Bund den Ländern neue Zuschüsse zusagen darf. Die Kassenausgabe ist das, was im Kalenderjahr 2027 die Bundeskasse verlässt — oft aus Zusagen früherer Jahre. Die Vorbemerkung zu Kapitel 2501 formuliert denselben Unterschied: „Für zweckgebundene Finanzhilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus sind Programmmittel i. H. v. 5 Mrd. Euro (Verpflichtungsrahmen) eingeplant. In 2027 wird ein Anteil i. H. v. 3,28 Mrd. Euro ausgabenwirksam.“ Die 3,28 Milliarden sind also nicht die neue Scheibe, sondern Altprogramme plus ein kleiner erster Abfluss der neuen.

Die VV 2026/2027 gilt schon — das Programmjahr 2027 noch nicht

Die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes im Bereich des Sozialen Wohnungsbaus 2026/2027 datiert vom 27. November 2025 / 11. März 2026. Das Bauministerium hat am 20. März 2026 mitgeteilt, dass alle 16 Länder unterzeichnet haben und die Vereinbarungen in Kraft getreten sind. Rechtsgrundlage ist Artikel 104d GG: Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren.

Programmjahr 2026: Artikel 1 Absatz 2 VV stellt den Ländern einen Verpflichtungsrahmen von 4 Milliarden Euro als Zuschüsse bereit. Davon entfallen 500 Millionen Euro auf die gesonderte VV Junges Wohnen 2026/2027 (Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende). Der klassische soziale Wohnungsbau verteilt 3,5 Milliarden Euro nach dem Königsteiner Schlüssel 2019; auf Bayern entfallen 544,625 Millionen Euro, auf Nordrhein-Westfalen 737,657 Millionen Euro.
Kofinanzierung der Länder: Artikel 5 Absatz 2 verlangt Landesmittel von mindestens 30 Prozent der in Anspruch genommenen Bundesmittel bis zu einem länderspezifischen Schwellenwert (Summe der Verpflichtungsrahmen 2023, insgesamt 2,5 Milliarden Euro) und mindestens 40 Prozent darüber. Die Förderung läuft über Landesprogramme; Förderempfänger ist der Verfügungsberechtigte oder ein ermächtigter Dritter (Artikel 4).
Verfall nicht genutzter Mittel 2026: Artikel 7: Nicht ausgeschöpfte Verpflichtungsrahmen des Bundes können nicht zur Aufstockung von Programmen der Folgejahre verwendet werden. Bundesmittel aus 2026, die bis 31. Dezember 2027 nicht durch Bewilligungen oder bindende Vorbescheide belegt sind, verfallen endgültig.
Programmjahr 2027 unter Vorbehalt: Artikel 17 Absatz 1: Die Vereinbarung für 2027 steht unter Vorbehalt der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, entsprechende Programmmittel einschließlich derselben konstitutiven Vorgaben zu gewähren. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens gilt dann der Zeitpunkt, zu dem das Haushaltsgesetz 2027 in Kraft getreten ist. Änderungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzgebers bleiben vorbehalten.

In derselben Pressemitteilung vom 20. März 2026 kündigte das Ministerium für 2027 fünf Milliarden Euro Programmmittel an, davon eine Milliarde Euro für Junges Wohnen. Die Milliarde Junges Wohnen ist in Titel 882 06 nicht gesondert ausgewiesen; sie steht in der Mitteilung, nicht als eigene Haushaltszeile. Bis 2029 nannte das Ministerium 23,5 Milliarden Euro Bundesmittel. Für 2024 bezifferte es rund 62.000 geförderte Wohneinheiten der Länder.

Wohngeld sinkt im selben Entwurf

Titel 632 01 „Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz“ fällt von 2.425 auf 1.812 Millionen Euro. Die Erläuterung schreibt: „Weniger aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldes.“ Die Vorbemerkung zu Kapitel 2501 erwartet „eine Reduzierung der Ausgaben und des Empfängerkreises auf ungefähr eine Million Haushalte“. Nach § 32 WoGG erstattet der Bund den Ländern die Hälfte des ausgezahlten Wohngeldes; der Titel ist also der Bundesanteil, nicht die Gesamtleistung. Die geplanten Kürzungen der Heizkostenkomponente und die ausgesetzte Fortschreibung stehen in Wohngeldreform 2027: Heizkostenkomponente wird halbiert. Ob ein Haushalt Wohngeld erhält, hängt von Miete, Einkommen und Mietenstufe ab; der Wohngeld-Rechner rechnet die geltende Formel, nicht den Entwurf.

Andere Töpfe des Bauministeriums liegen außerhalb von Titel 882 06. Im Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität steigen die vom Ministerium bewirtschafteten „Investitionen in den Wohnungsbau“ laut hib von 531,8 auf 636,7 Millionen Euro; zusammen mit Übergangstiteln sollen dort zwei Milliarden Euro neue Programmmittel für 2027 ausgebracht werden. Das ist nicht der soziale Wohnungsbau nach Artikel 104d GG.

Häufige Fehler

Fünf Milliarden mit 3,28 Milliarden gleichsetzen: Der Verpflichtungsrahmen 2027 ist die neue Zusage. Die Kasse 2027 ist überwiegend Ausfinanzierung älterer Programme plus 200 Millionen Euro der neuen Scheibe.
Den Entwurf als Gesetz behandeln: Erste Lesung war der 10. September 2026. DIP führt den Vorgang als überwiesen, nicht als verkündet. Zahlen können sich im Haushaltsausschuss noch ändern.
Die VV 2027 schon als in Kraft behandeln: In Kraft ist die Vereinbarung für 2026. Für 2027 gilt Artikel 17: Inkrafttreten erst mit dem Haushaltsgesetz 2027.

Häufige Fragen

Ist der Bundeshaushalt 2027 für den sozialen Wohnungsbau schon Gesetz?

Nein. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 10. September 2026 in erster Lesung beraten (Drucksache 21/7300, Einzelplan 25). Ein Beschluss liegt nicht vor. Die Verwaltungsvereinbarung für das Programmjahr 2027 steht nach Artikel 17 unter dem Vorbehalt, dass der Haushaltsgesetzgeber die Programmmittel gewährt.

Warum stehen 5 Milliarden und 3,28 Milliarden nebeneinander?

Im Titel 882 06 sind für 2027 3,2825 Milliarden Euro kassenwirksam veranschlagt. Das Förderprogramm 2027 hat 5 Milliarden Euro als Verpflichtungsrahmen; davon sollen 2027 nur 200 Millionen Euro ausgezahlt werden, 4,8 Milliarden Euro als Verpflichtungsermächtigung später. Der Rahmen erlaubt neue Zusagen, die Kasse ist die Auszahlung im Haushaltsjahr.

Gilt die Verwaltungsvereinbarung Sozialer Wohnungsbau 2026/2027 schon?

Ja, für das Programmjahr 2026. Das Bauministerium hat am 20. März 2026 mitgeteilt, dass alle 16 Länder unterzeichnet haben und die Vereinbarungen in Kraft getreten sind. Für 2026 stehen 4 Milliarden Euro Programmmittel bereit, davon 500 Millionen Euro für Junges Wohnen. Das Programmjahr 2027 gilt nach Artikel 17 erst, wenn das Haushaltsgesetz 2027 in Kraft getreten ist.

Warum sinkt das Wohngeld im selben Entwurf?

Im Titel 632 01 sinkt der Bundesanteil am Wohngeld von 2,425 auf 1,812 Milliarden Euro. Die Erläuterung nennt als Grund das Gesetz zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldes. Die Vorbemerkung zu Kapitel 2501 erwartet eine Reduzierung des Empfängerkreises auf ungefähr eine Million Haushalte. Nach § 32 WoGG erstattet der Bund den Ländern die Hälfte des ausgezahlten Wohngeldes.

Finanzierungsrechner

Monatliche Rate, Tilgungsplan & Restschuld — kostenlos & mit PDF.

Zum Rechner →
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.