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Von Laurin Schlereth · · 5 Min. Lesezeit

Wohngeldreform 2027: Heizkostenkomponente wird halbiert

Wohngeldreform 2027 (Drucksache 21/8284): Heizkostenkomponente halbiert, Fortschreibung ausgesetzt. Neue Beträge, Übergangsregel und Kritik des Bundesrats.

Auf einen Blick

Der Regierungsentwurf zur Wohngeldreform (Drucksache 21/8284) halbiert die dauerhafte Heizkostenkomponente in § 12 Abs. 6 WoGG, für eine Person von 96 auf 48 Euro im Monat, und setzt die Fortschreibung zum 1. Januar 2027 aus. Inkrafttreten laut Entwurf: 1. Januar 2027. Der Bundesrat warnt vor mehr Haushalten in der Grundsicherung.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes eingebracht, wie die Parlamentsnachrichten „heute im bundestag“ am 5. Oktober 2026 meldeten. Es ist ein Entwurf: Bis zum Beschluss in Bundestag und Bundesrat können sich Beträge und Regeln noch ändern.

Die Heizkostenkomponente nach heute und nach Entwurf

Der Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einem Betrag wegen der CO2-Bepreisung und der dauerhaften Heizkostenkomponente. Halbiert wird nur der zweite Teil.

Monatliche Heizkostenentlastung im Wohngeld nach § 12 Abs. 6 WoGG, geltend und laut Entwurf 21/8284
HaushaltsmitgliederCO2-BetragHeizkostenkomponente heutelaut EntwurfGesamt heuteGesamt laut Entwurf
114,40 €96 €48 €110,40 €62,40 €
218,60 €124 €62 €142,60 €80,60 €
322,20 €148 €74 €170,20 €96,20 €
425,80 €172 €86 €197,80 €111,80 €
529,40 €196 €98 €225,40 €127,40 €
je weiteres Mitglied3,60 €24 €12 €27,60 €15,60 €

Stand: Oktober 2026 · Quellen: § 12 Abs. 6 WoGG (gesetze-im-internet.de), BT-Drucksache 21/8284 (Vorabfassung)

Die Beträge sind nach § 12 Abs. 6 WoGG bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen. Wie stark das Wohngeld eines Haushalts sinkt, hängt von dessen übrigen Berechnungsgrößen ab.

Keine Fortschreibung zum 1. Januar 2027

Nach § 43 WoGG werden Höchstbeträge und Formelwerte alle zwei Jahre per Verordnung an die Entwicklung von Mieten und Verbraucherpreisen angepasst. Der Entwurf fügt einen neuen Absatz 11 ein: „Abweichend von Absatz 1 findet keine Fortschreibung zum 1. Januar 2027 statt.“ Zusätzlich wird der Parameter „c“ der Wohngeldformel angepasst, und die Mietenstufen werden auf Basis der Wohngeldstatistik 2023 und 2024 neu zugeordnet.

Die Regierung beziffert die Minderausgaben im Wohngeld auf 738 Millionen Euro im Jahr 2027, 1.018 Millionen Euro im Jahr 2028 und ab 2029 auf 1.080 Millionen Euro jährlich, jeweils für Bund und Länder. Für 2029 erwartet sie, dass 68.000 Haushalte in Leistungen nach dem SGB II wechseln und 75.000 Haushalte einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII erhalten.

Übergang für laufende Bescheide

Der geplante § 42e WoGG regelt den Übergang. Wurde Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt, bleibt es bis zum Ende des Bewilligungszeitraums beim bewilligten Betrag. Ist ein Antrag bis zum 31. Dezember 2026 noch nicht entschieden und ergäbe das neue Recht weniger Wohngeld, bleibt es auch ab Januar 2027 beim höheren Dezemberbetrag. Wie sich Heizkosten in der Abrechnung zusammensetzen, erklärt Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung.

Kritik des Bundesrats

Der Bundesrat begrüßt die Vereinfachungen. Aussetzung der Fortschreibung und Reduzierung der Heizkostenkomponente schwächten jedoch „die Entlastungswirkung für einkommensschwache Haushalte“, kritisieren die Länder. Den Einsparungen stünden Mehrkosten in der Grundsicherung gegenüber, die teilweise die Kommunen trügen; diese Belastungen müssten vollständig ausgeglichen werden. Die Bundesregierung entgegnet, den Großteil der Kosten aus Wechseln in die Grundsicherung trage der Bund, und es liege im Ermessen der Länder, Einsparungen an ihre Kommunen weiterzugeben.

Neben den Kürzungen enthält der Entwurf Vereinfachungen: Bei Einnahmen mit Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a EStG wird nur noch die Pauschale abgezogen, höhere Werbungskosten zählen nicht. Wohngeld soll außerdem nur noch auf Konten gezahlt werden.

Häufige Fragen

Was ändert die Wohngeldreform 2027?

Nach dem Regierungsentwurf in Drucksache 21/8284 wird die dauerhafte Heizkostenkomponente in § 12 Abs. 6 WoGG halbiert, die Fortschreibung zum 1. Januar 2027 entfällt, und der Parameter „c“ der Wohngeldformel wird angepasst. Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Wie stark sinkt die Heizkostenkomponente?

Für einen Ein-Personen-Haushalt sinkt die dauerhafte Heizkostenkomponente laut Entwurf von 96 auf 48 Euro im Monat. Der Betrag zur Entlastung wegen der CO2-Bepreisung von 14,40 Euro bleibt, der Gesamtbetrag fällt damit von 110,40 auf 62,40 Euro.

Gilt die Kürzung auch für bereits bewilligtes Wohngeld?

Zunächst nicht. Nach dem geplanten § 42e WoGG bleibt es bei einer Bewilligung vor dem 1. Januar 2027 bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums beim bereits bewilligten Wohngeld. Ist etwa nach einem Erhöhungsantrag nach § 27 WoGG neu zu entscheiden, gilt für die Zeit ab 1. Januar 2027 das neue Recht.

Was kritisiert der Bundesrat?

Der Bundesrat begrüßt die Vereinfachungen, warnt aber, dass Aussetzung der Fortschreibung und Kürzung der Heizkostenkomponente die Entlastung einkommensschwacher Haushalte schwächen und mehr Haushalte auf Grundsicherung angewiesen sein könnten. Er verlangt, die Belastungen der Kommunen vollständig auszugleichen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.