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Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit

SCHUFA-Score: BGH präzisiert Auskunft zur Berechnung

BGH, 21.10.2026 (I ZR 227/25 u. a.): Auskunft zur Score-Bildung nur, wenn der Score eine Vertragsentscheidung maßgeblich prägt. Was offen bleibt.

Auf einen Blick

Der Bundesgerichtshof hat am 21. Oktober 2026 in vier Verfahren (I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25) präzisiert, wann die SCHUFA erklären muss, wie ihre Scorewerte entstehen. Ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO kommt in Betracht, wenn die Entscheidung eines Dritten über einen Vertrag mit Ihnen maßgeblich vom übermittelten Score abhängt. Das müssen Betroffene darlegen, mit erheblichen Erleichterungen. Die Revisionen der SCHUFA hatten Erfolg; das Oberlandesgericht Dresden muss neu entscheiden.

Der Score begegnet Ihnen an zwei Stellen, die für Wohnen und Eigentum zählen: bei der Bonitätsprüfung für eine Baufinanzierung und als Bonitätsnachweis in der Mietbewerbung. Welche Fragen ein Vermieter in der Bewerbung stellen darf, ist ein anderes Thema und steht im Ratgeber Mieterselbstauskunft: zulässige Fragen und Muster. Hier geht es darum, was Sie von der SCHUFA selbst über die Berechnung erfahren können.

Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht (Stand: 23. Oktober 2026). Grundlage dieses Artikels sind die Pressemitteilung Nr. 198/2026 und der Terminhinweis des BGH.

Der Fall: Auskunftsschreiben aus dem Jahr 2023

Vier Privatpersonen hatten von der SCHUFA im Jahr 2023 Auskunft über ihre gespeicherten Daten und über die Scorewerte erhalten, die in den letzten zwölf Monaten auf Bonitätsanfragen hin übermittelt worden waren. Die Tabellen enthielten unter anderem Scorewerte, Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und die nach Darstellung der SCHUFA damals verwendeten Datenarten. Den Klägern reichte das nicht. Sie verlangten Auskunft über die Berechnung der Scorewerte und die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.

Die Landgerichte wiesen die Auskunftsanträge ab. Das Oberlandesgericht Dresden verurteilte die SCHUFA teilweise: Sie sollte die Gewichtung der Kriterien offenlegen, die die Scorewerte am stärksten beeinflussen, die Aussagekraft des konkret ermittelten Werts und die für die Basisscorewerte genutzten Daten und Kriterien. Nach dem Terminhinweis des BGH verlangte das OLG keine Auskunft, mit der sich der Score mathematisch nachrechnen lässt, wohl aber eine laienverständliche Information, die eine Prüfung auf Fehler und Plausibilität erlaubt.

Verfahrensgang der vier SCHUFA-Verfahren vor dem BGH
BGHLandgerichtOLG Dresden, 07.10.2025
I ZR 227/25LG Chemnitz, 08.01.2025, 1 O 1454/234 U 144/25
I ZR 228/25LG Leipzig, 29.05.2024, 07 O 2599/234 U 883/24
I ZR 229/25LG Görlitz, 25.09.2024, 1 O 100/244 U 1492/24
I ZR 230/25LG Görlitz, 11.04.2025, 1 O 261/244 U 615/25

Stand: 23.10.2026 · Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 198/2026 vom 21.10.2026 (bundesgerichtshof.de)

Was der BGH entschieden hat

Der I. Zivilsenat hat die Berufungsurteile aufgehoben, soweit sie Auskunft und Anwaltskosten zugesprochen hatten, und die Sachen zurückverwiesen. Er stützt sich auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2023 (C-634/21, SCHUFA Holding [Scoring]).

Scoring ist Profiling und eine Entscheidung: Das Handeln der SCHUFA erfüllt nach dem BGH die Merkmale eines Profilings im Sinn von Art. 4 Nr. 4 DSGVO und einer Entscheidung im Sinn von Art. 22 Abs. 1 DSGVO.
Erhebliche Beeinträchtigung fehlt noch: Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO setzt voraus, dass sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind. Das OLG hätte feststellen müssen, ob es maßgeblich vom Scorewert abhängt, dass ein Dritter einen Vertrag mit dem jeweiligen Kläger begründet, durchführt oder beendet.
Beweiserleichterung für Betroffene: Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei den Klägern, mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz aber ohne zu hohe Anforderungen. Es genügt der Vortrag, dass die SCHUFA einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang zu einer nachteiligen Entscheidung bei Anbahnung oder Durchführung eines Vertrags kam. Dann wird vermutet, dass die Entscheidung maßgeblich auf dem Score beruht. Damit weicht der BGH von der Auffassung einiger anderer Oberlandesgerichte ab.
Schreiben von 2023 reichen nicht: Ist die SCHUFA dem Grunde nach zur Auskunft verpflichtet, hat sie diese Pflicht mit ihren Schreiben aus dem Jahr 2023 nicht erfüllt.

Was offen bleibt

Ob die vier Kläger ihre Auskunft bekommen, ist nicht entschieden. Das OLG Dresden muss erst feststellen, ob ihre Scorewerte für eine Vertragsentscheidung maßgeblich waren. Vorher erhalten die Kläger Gelegenheit, Mängel an der Bestimmtheit ihrer Klageanträge zu beheben, die der BGH beanstandet hat.

Offen ist auch, wie weit die Auskunft reicht. Die Reichweite hat das OLG nach dem BGH „nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei bestimmt“. Der Senat hat dazu Hinweise gegeben, die Pressemitteilung nennt sie aber nicht. Ob etwa die Gewichtung der stärksten Kriterien geschuldet ist, lässt sich erst aus den Urteilsgründen ablesen.

Die Verfahren betreffen Auskünfte aus dem Jahr 2023. Nach eigenen Angaben der SCHUFA gibt es seit dem 17. März 2026 einen neuen SCHUFA-Score, der auf zwölf Kriterien beruht und den Basisscore ersetzt. Unternehmen stellen laut SCHUFA schrittweise bis Ende 2028 um. Die Pressemitteilung des BGH erwähnt den neuen Score nicht.

Wohnungssuche: der Score in der Mietbewerbung

Vermieter kommen in der Pressemitteilung nicht vor. Der BGH formuliert den Maßstab allgemein: Es kommt auf die Entscheidung eines Dritten an, ob er ein Vertragsverhältnis begründet, durchführt oder beendet. Die Vermutung beschreibt er für einen Score, der an ein Unternehmen übermittelt wurde. Ob eine abgelehnte Mietbewerbung darunter fällt, beantwortet die Pressemitteilung nicht.

Wie Bewerbungsunterlagen und Bonitätsnachweise zusammengestellt werden, beschreibt der Ratgeber Wohnungssuche: Tipps für die Bewerbung.

Baufinanzierung: Ablehnung und Unterrichtung

Bei Krediten gibt es schon heute eine eigene Pflicht. Lehnt ein Darlehensgeber den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge der Auskunft einer Auskunftei ab, muss er Sie nach § 30 Abs. 2 BDSG unverzüglich darüber und über die erhaltene Auskunft unterrichten. Verbraucherdarlehensverträge sind nach § 491 Abs. 1 BGB auch Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Dazu zählen nach § 491 Abs. 3 BGB Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht besichert oder für den Erwerb eines Grundstücks oder Gebäudes bestimmt sind. Die Unterrichtung betrifft Ablehnung und Auskunft, also Umstände, an die auch die Vermutung des BGH anknüpft. Ab dem 20. November 2026 steht diese Pflicht in § 30 Abs. 7 BDSG, ergänzt um Angaben zur konsultierten Datenbank und zu den berücksichtigten Datenkategorien.

Ab dem 20. November 2026 gilt neues Recht. Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (BGBl. 2026 I Nr. 139) streicht § 31 BDSG und fügt § 37a BDSG („Scoring“) ein. Wer Scorewerte erstellt, muss danach auf Antrag Folgendes mitteilen:

Auskunft zum Score: BGH-Linie nach der DSGVO und § 37a BDSG ab 20. November 2026
PunktBGH, 21.10.2026 (Art. 15 DSGVO)§ 37a Abs. 4 BDSG ab 20.11.2026
VoraussetzungScore maßgeblich für die Vertragsentscheidung eines Dritten; Vermutung bei Übermittlung und nachteiliger Entscheidung im zeitlichen ZusammenhangAntrag der betroffenen Person
Daten und KriterienReichweite offen, Hinweise des BGH noch nicht veröffentlichtDie für die Erstellung genutzten personenbezogenen Daten und Kriterien
GewichtungVom OLG zugesprochen, Urteil aufgehobenGewichtung der Kriterien, die den Wert am stärksten beeinflussen
AussagekraftVom OLG zugesprochen, Urteil aufgehobenAussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts
Werte und EmpfängerSCHUFA hatte 2023 die Scorewerte der letzten zwölf Monate mitgeteiltDie erstellten Werte und ihre Empfänger; Informationen sind ein Jahr zu speichern

Stand: 23.10.2026 · Quelle: BGH-Pressemitteilung Nr. 198/2026; Art. 3 und Art. 16 des Gesetzes vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139 (recht.bund.de)

Nach § 37a Abs. 5 BDSG haben Sie hinsichtlich einer Entscheidung, die auf solchen Wahrscheinlichkeitswerten beruht, zudem das Recht auf Anfechtung, Darlegung des eigenen Standpunkts und Entscheidung einer natürlichen Person. Die Fälle des BGH betreffen Scorewerte aus der Zeit vor dieser Regelung. Wie die neue Vorschrift und die DSGVO-Linie des BGH zusammenspielen, sagt die Pressemitteilung nicht. Was die Bonität für die Finanzierung einer Immobilie bedeutet, behandeln Anschlussfinanzierung und Eigenkapital beim Immobilienkauf.

Häufige Fragen

Was hat der BGH am 21. Oktober 2026 zur SCHUFA entschieden?

Die SCHUFA muss über das Verfahren hinter ihren Scorewerten nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO nur Auskunft geben, wenn die Entscheidung eines Dritten über einen Vertrag mit Ihnen maßgeblich vom übermittelten Score abhängt. In den vier Verfahren I ZR 227/25 bis I ZR 230/25 hatten die Revisionen der SCHUFA Erfolg, die Sachen gehen an das Oberlandesgericht Dresden zurück.

Wer muss beweisen, dass der Score entscheidend war?

Grundsätzlich die betroffene Person. Nach dem BGH genügt aber der Vortrag, dass die SCHUFA einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer nachteiligen Entscheidung über einen Vertrag kam. Dann besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Entscheidung maßgeblich auf dem Score beruhte.

Gilt das Urteil auch bei der Wohnungssuche?

Die Pressemitteilung nennt keine Vermieter. Der BGH stellt allgemein auf die Entscheidung eines Dritten ab, ob er ein Vertragsverhältnis begründet, durchführt oder beendet; die Vermutung formuliert er für ein Unternehmen. Ob und wie das auf eine abgelehnte Mietbewerbung passt, beantwortet die Pressemitteilung nicht.

Was ändert sich ab dem 20. November 2026?

Dann tritt § 37a BDSG in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 139). Wer Scorewerte erstellt, muss auf Antrag unter anderem die genutzten Daten und Kriterien, die Gewichtung der am stärksten wirkenden Kriterien, die Aussagekraft des konkreten Werts sowie die erstellten Werte und ihre Empfänger mitteilen. Wie sich das zur BGH-Linie verhält, ist noch offen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.