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Von Laurin Schlereth · · 8 Min. Lesezeit

Glasfaser Mietwohnung — Eigentümer muss zustimmen

Mietervertrag ersetzt die Eigentümerzustimmung nicht (OLG Karlsruhe 6 W 15/26). § 145 TKG nur ohne geeignete Bestandsinfra. § 554 nennt Glasfaser nicht.

Auf einen Blick

Der Mieter darf einen Glasfaservertrag schließen. Der Netzbetreiber darf das Gebäude dafür nicht allein auf diesen Vertrag stützen. Das OLG Karlsruhe hat im Eilrechtsschutz (Beschluss vom 24.06.2026, 6 W 15/26) weitere Baumaßnahmen ohne Eigentümerzustimmung untersagt und den Rückbau angeordnet: Die Zustimmung des Mieters ersetzt die des Eigentümers nicht. § 145 TKG kennt eine Duldung nur, wenn der Endnutzer zustimmt, der Eingriff gering bleibt und die Bestandsinfrastruktur den gebuchten Dienst nicht ohne spürbare Qualitätseinbußen trägt. § 554 BGB nennt Glasfaser nicht.

Drei Rollen laufen hier auseinander: der Mieter mit Endkundenvertrag, der Gebäudeeigentümer und — in der Anlage — die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Wer die drei vermengt, liest aus einem Tarifwechsel einen Hausstich. Die Umlage von Kabelgebühren in der Abrechnung ist ein anderer Streit. Die baulichen Veränderungen nach § 554 BGB decken Behinderung, Wallbox, Einbruchschutz und Steckersolar; Telekommunikation steht dort nicht.

OLG Karlsruhe 6 W 15/26: Mietervertrag reicht nicht

Ein bundesweit tätiges Telekommunikationsunternehmen hatte in Heidelberger Häusern einer städtischen Wohnungsgesellschaft Verteilerkästen gesetzt, Lehrrohre auf Putz durch das Treppenhaus geführt und Wohnungen angeschlossen. Grundlage war der Vertrag eines Mieters, nicht die Abstimmung mit der Eigentümerin. Das Landgericht Heidelberg hatte die einstweilige Verfügung abgelehnt (8 O 53/26). Das OLG Karlsruhe hat das aufgehoben, weitere Baumaßnahmen ohne Eigentümerzustimmung untersagt und den Rückbau angeordnet.

Zustimmung des Eigentümers: Zur Ausübung des Rechts aus Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 (Gigabit-Infrastrukturverordnung) braucht es stets auch die Zustimmung des Eigentümers, soweit das nationale Eigentumsrecht das so ausgestaltet. Der Mietervertrag ersetzt sie nicht.
§ 145 TKG bleibt neben der Verordnung: Die Duldung, ein Telekommunikationsnetz in den Räumen des Endnutzers abzuschließen, kann nach § 145 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 TKG auch gegen den erklärten Willen des Eigentümers wirken. Sie ist eine Duldung im Sinn von § 1004 Abs. 2 BGB, keine freie Baustelle im Treppenhaus.
Bestandsinfrastruktur und Qualität: Bezugspunkt für spürbare Qualitätseinbußen ist die konkrete Leistungsbeschreibung des Endkundenvertrags (§ 145 Abs. 1 Satz 3 TKG). Reicht die vorhandene Infrastruktur für genau diesen Dienst, greift die Duldung nicht. Im Streitfall war leistungsfähige Infrastruktur vorhanden; die Eigentümerin hatte den Ausbau mit einem anderen Unternehmen vereinbart und Mitnutzung angeboten.

Es ist Eilrechtsschutz. Die Hauptsache ist damit nicht entschieden. Der Beschluss bindet die Beteiligten des Verfahrens, nicht jedes Netz in jedem Bundesland.

Was § 145 TKG voraussetzt

Die Vorschrift knüpft den Hausstich an den Endnutzer, nicht an den Vermieter als Kunden. Drei Schwellen stehen im Gesetzestext nebeneinander: Zustimmung des Endnutzers, möglichst geringer Eingriff, keine geeignete Bestandsinfrastruktur für den gebuchten Dienst. Fehlt eine der drei, ist die Duldung nach dieser Norm nicht eröffnet. Ob der Vermieter „Glasfaser will“, ist dann die Frage des Gestattungsvertrags, nicht des Mietertarifs.

Drei Akteure beim Glasfaserausbau in der Mietwohnung und ihre Rechtsgrundlage
AkteurWas er kannGrenze
MieterEndkundenvertrag schließen; Endnutzer-Zustimmung nach § 145 TKGKein Anspruch aus § 554 BGB; kein eigener WEG-Anspruch
GebäudeeigentümerGestattungsvertrag; Abstimmung des LeitungswegsDuldung nur unter den Schwellen des § 145 Abs. 1 TKG
Wohnungseigentümer in der WEGAngemessene bauliche Veränderung: Anschluss an ein Telekommunikationsnetz sehr hoher Kapazität (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG)Über die Durchführung ist zu beschließen (Satz 2). Der Mieter ist nicht der Anspruchsteller.

Stand: Oktober 2026 · Quelle: OLG Karlsruhe 6 W 15/26, 24.06.2026 (Leitsätze); § 145 TKG; § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 WEG; § 554 BGB (gesetze-im-internet.de)

WEG: privilegierte Maßnahme des Eigentümers

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG privilegiert den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität. Der Wohnungseigentümer kann eine angemessene bauliche Veränderung verlangen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen (Satz 2). Dasselbe Muster tragen Wallbox und Balkonkraftwerk in den Nummern 2 und 5. Der Mieter der Eigentumswohnung hat diesen Anspruch nicht; er richtet sich an seinen Vermieter und, wenn Gemeinschaftseigentum betroffen ist, an das, was die Gemeinschaft beschließen muss.

Häufige Fehler

§ 554 auf Glasfaser ziehen: Die Vorschrift zählt vier Zwecke. Telekommunikation fehlt. Ein formularmäßiges Umbauverbot schneidet § 554 nicht ab — und eröffnet ihn auch nicht für den Hausstich.
Mietervertrag als Hausschlüssel: 6 W 15/26: Der Endkundenvertrag legitimiert nicht Verteilerkasten, Lehrrohr und Treppenhausbohrung ohne den Eigentümer.
Duldung ohne die drei Schwellen: § 145 Abs. 1 TKG setzt Endnutzer, geringen Eingriff und fehlende geeignete Bestandsinfrastruktur kumulativ voraus. Eine davon fehlt — die Duldung greift nicht.

Häufige Fragen

Darf ich als Mieter Glasfaser bestellen?

Ja, den Endkundenvertrag. Der Netzbetreiber darf dafür das Gebäude nicht ohne den Eigentümer aufstemmen. Das OLG Karlsruhe hat im Eilrechtsschutz weitere Baumaßnahmen ohne Eigentümerzustimmung untersagt und den Rückbau angeordnet (6 W 15/26, 24.06.2026): Die Zustimmung des Mieters ersetzt die des Eigentümers nicht.

Muss der Vermieter den Hausstich dulden?

Nur unter § 145 Abs. 1 TKG: Zustimmung des Endnutzers, möglichst geringer Eingriff und keine geeignete Bestandsinfrastruktur für den konkret gebuchten Dienst. Bezugspunkt der Qualitätseinbußen ist die Leistungsbeschreibung des Vertrags, nicht ein allgemeiner Wunsch nach Glasfaser.

Gibt es einen Anspruch aus § 554 BGB?

Nein. § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB nennt den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, den Einbruchschutz und Steckersolargeräte. Telekommunikation fehlt.

Was gilt in der Wohnungseigentumsanlage?

Der Wohnungseigentümer kann den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz sehr hoher Kapazität als angemessene bauliche Veränderung verlangen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG). Über die Durchführung ist zu beschließen (Satz 2). Der Mieter ist nicht der Anspruchsteller dieser Norm.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.