Von Laurin Schlereth · · 8 Min. Lesezeit
Glasfaser Mietwohnung — Eigentümer muss zustimmen
Mietervertrag ersetzt die Eigentümerzustimmung nicht (OLG Karlsruhe 6 W 15/26). § 145 TKG nur ohne geeignete Bestandsinfra. § 554 nennt Glasfaser nicht.
Auf einen Blick
Der Mieter darf einen Glasfaservertrag schließen. Der Netzbetreiber darf das Gebäude dafür nicht allein auf diesen Vertrag stützen. Das OLG Karlsruhe hat im Eilrechtsschutz (Beschluss vom 24.06.2026, 6 W 15/26) weitere Baumaßnahmen ohne Eigentümerzustimmung untersagt und den Rückbau angeordnet: Die Zustimmung des Mieters ersetzt die des Eigentümers nicht. § 145 TKG kennt eine Duldung nur, wenn der Endnutzer zustimmt, der Eingriff gering bleibt und die Bestandsinfrastruktur den gebuchten Dienst nicht ohne spürbare Qualitätseinbußen trägt. § 554 BGB nennt Glasfaser nicht.
Drei Rollen laufen hier auseinander: der Mieter mit Endkundenvertrag, der Gebäudeeigentümer und — in der Anlage — die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Wer die drei vermengt, liest aus einem Tarifwechsel einen Hausstich. Die Umlage von Kabelgebühren in der Abrechnung ist ein anderer Streit. Die baulichen Veränderungen nach § 554 BGB decken Behinderung, Wallbox, Einbruchschutz und Steckersolar; Telekommunikation steht dort nicht.
OLG Karlsruhe 6 W 15/26: Mietervertrag reicht nicht
Ein bundesweit tätiges Telekommunikationsunternehmen hatte in Heidelberger Häusern einer städtischen Wohnungsgesellschaft Verteilerkästen gesetzt, Lehrrohre auf Putz durch das Treppenhaus geführt und Wohnungen angeschlossen. Grundlage war der Vertrag eines Mieters, nicht die Abstimmung mit der Eigentümerin. Das Landgericht Heidelberg hatte die einstweilige Verfügung abgelehnt (8 O 53/26). Das OLG Karlsruhe hat das aufgehoben, weitere Baumaßnahmen ohne Eigentümerzustimmung untersagt und den Rückbau angeordnet.
Es ist Eilrechtsschutz. Die Hauptsache ist damit nicht entschieden. Der Beschluss bindet die Beteiligten des Verfahrens, nicht jedes Netz in jedem Bundesland.
Was § 145 TKG voraussetzt
Die Vorschrift knüpft den Hausstich an den Endnutzer, nicht an den Vermieter als Kunden. Drei Schwellen stehen im Gesetzestext nebeneinander: Zustimmung des Endnutzers, möglichst geringer Eingriff, keine geeignete Bestandsinfrastruktur für den gebuchten Dienst. Fehlt eine der drei, ist die Duldung nach dieser Norm nicht eröffnet. Ob der Vermieter „Glasfaser will“, ist dann die Frage des Gestattungsvertrags, nicht des Mietertarifs.
| Akteur | Was er kann | Grenze |
|---|---|---|
| Mieter | Endkundenvertrag schließen; Endnutzer-Zustimmung nach § 145 TKG | Kein Anspruch aus § 554 BGB; kein eigener WEG-Anspruch |
| Gebäudeeigentümer | Gestattungsvertrag; Abstimmung des Leitungswegs | Duldung nur unter den Schwellen des § 145 Abs. 1 TKG |
| Wohnungseigentümer in der WEG | Angemessene bauliche Veränderung: Anschluss an ein Telekommunikationsnetz sehr hoher Kapazität (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG) | Über die Durchführung ist zu beschließen (Satz 2). Der Mieter ist nicht der Anspruchsteller. |
Stand: Oktober 2026 · Quelle: OLG Karlsruhe 6 W 15/26, 24.06.2026 (Leitsätze); § 145 TKG; § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 WEG; § 554 BGB (gesetze-im-internet.de)
WEG: privilegierte Maßnahme des Eigentümers
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG privilegiert den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität. Der Wohnungseigentümer kann eine angemessene bauliche Veränderung verlangen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen (Satz 2). Dasselbe Muster tragen Wallbox und Balkonkraftwerk in den Nummern 2 und 5. Der Mieter der Eigentumswohnung hat diesen Anspruch nicht; er richtet sich an seinen Vermieter und, wenn Gemeinschaftseigentum betroffen ist, an das, was die Gemeinschaft beschließen muss.
Häufige Fehler
Häufige Fragen
Darf ich als Mieter Glasfaser bestellen?
Ja, den Endkundenvertrag. Der Netzbetreiber darf dafür das Gebäude nicht ohne den Eigentümer aufstemmen. Das OLG Karlsruhe hat im Eilrechtsschutz weitere Baumaßnahmen ohne Eigentümerzustimmung untersagt und den Rückbau angeordnet (6 W 15/26, 24.06.2026): Die Zustimmung des Mieters ersetzt die des Eigentümers nicht.
Muss der Vermieter den Hausstich dulden?
Nur unter § 145 Abs. 1 TKG: Zustimmung des Endnutzers, möglichst geringer Eingriff und keine geeignete Bestandsinfrastruktur für den konkret gebuchten Dienst. Bezugspunkt der Qualitätseinbußen ist die Leistungsbeschreibung des Vertrags, nicht ein allgemeiner Wunsch nach Glasfaser.
Gibt es einen Anspruch aus § 554 BGB?
Nein. § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB nennt den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, den Einbruchschutz und Steckersolargeräte. Telekommunikation fehlt.
Was gilt in der Wohnungseigentumsanlage?
Der Wohnungseigentümer kann den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz sehr hoher Kapazität als angemessene bauliche Veränderung verlangen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG). Über die Durchführung ist zu beschließen (Satz 2). Der Mieter ist nicht der Anspruchsteller dieser Norm.
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