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Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 7 Min. Lesezeit

Mietpreisbremse Hamburg — gilt sie bis 2029?

Ja: in ganz Hamburg bis 31.12.2029. Die Behauptung, sie sei 2025 ausgelaufen, ist falsch — plus 10-%-Grenze, Ausnahmen und wie Sie zu viel gezahlte Miete rügen.

Kurzantwort

Ja, in Hamburg gilt die Mietpreisbremse — flächendeckend im gesamten Stadtgebiet und noch bis zum 31. Dezember 2029. Bei Neuvermietung darf die Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 %übersteigen (§556d BGB). Entgegen einer verbreiteten Darstellung gab es in Hamburg zu keinem Zeitpunkt eine Lücke: Die bis zum 30. Juni 2025 befristete Verordnung wurde nahtlos bis Ende 2025 verlängert, seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue bis 2029. Wichtig: Die Bremse wirkt nicht von selbst — Sie müssen die überhöhte Miete rügen.

Rund um die Hamburger Mietpreisbremse kursiert hartnäckig die Behauptung, die Hansestadt habe das Instrument 2025 auslaufen lassen und sei damit die erste Großstadt ohne Mietpreisbremse. Das ist falsch — und für Mieterinnen und Mieter teuer, wenn sie es glauben: Wer davon ausgeht, keine Ansprüche zu haben, rügt nicht, und ohne Rüge gibt es kein Geld zurück. Dieser Beitrag stellt die tatsächliche Rechtslage dar, zeigt die lückenlose Chronik der Verordnungen und erklärt, was Sie in Hamburg konkret tun können.

Die Chronik: durchgehend geschützt seit 2015

Grundlage ist §556d BGB: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % überschreiten. Welche Gebiete das sind, legen die Länder per Rechtsverordnung fest — in Hamburg gilt die Einstufung für das gesamte Stadtgebiet. Die Verordnungen lösten einander ohne Unterbrechung ab:

Chronik der Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnungen von 2015 bis 2029
ZeitraumWas geschah
ab August 2015Hamburg setzt die neue bundesgesetzliche Mietpreisbremse als eines der ersten Länder per Rechtsverordnung um.
3. Juli 2018Neuerlass der Verordnung nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg — die ursprüngliche Fassung war aus formellen Gründen (Begründungsmangel) angreifbar.
bis 30. Juni 2025Laufzeit der bis dahin geltenden Verordnung. Hier setzt der Irrtum an — ein Auslaufdatum ist noch kein Auslaufen.
Juni 2025Der Senat verlängert bis zum 31. Dezember 2025. Stadtentwicklungssenatorin Karen Pein: Man knüpfe damit „lückenlos an die bestehende Regelung an“.
26. Juni 2025Der Bundestag verlängert die bundesgesetzliche Grundlage bis Ende 2029 — die Voraussetzung dafür, dass die Länder überhaupt weiter Gebiete ausweisen dürfen.
seit 1. Januar 2026Neue Mietpreisbegrenzungsverordnung, flächendeckend, gültig bis 31. Dezember 2029.

Stand: 01.08.2026 · Quellen: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Pressemeldung „Senat erlässt Mietpreisbegrenzungsverordnung bis 31. Dezember 2029“ (25.11.2025) und Informationsseite Mietpreisbremse auf hamburg.de; Senatsmeldung zur Verlängerung (Juni 2025).

Woher der Irrtum kommt

Die Verwechslung ist nachvollziehbar: Landesverordnungen sind immer befristet, und im Frühjahr 2025 war tatsächlich offen, ob es weitergeht — denn die bundesgesetzlicheGrundlage in §556d BGB wäre Ende 2025 ausgelaufen. Ohne die Bundestagsentscheidung vom 26. Juni 2025 wäre die Mietpreisbremse nicht nur in Hamburg, sondern bundesweit entfallen. Aus dieser realen Unsicherheit und dem Enddatum „30.06.2025“ wurde in vielen Darstellungen ein vollendetes Auslaufen. Tatsächlich hat der Senat vorher verlängert.

Praktische Konsequenz: Wenn Sie in Hamburg seit 2025 eine Wohnung neu angemietet haben und wegen solcher Meldungen auf eine Rüge verzichtet haben, war das nicht nötig — die Mietpreisbremse galt durchgehend. Prüfen Sie die 30-Monats-Grenze (siehe unten), bevor sie abläuft.

Was in Hamburg konkret gilt

Die zulässige Höchstmiete bei Neuvermietung ist die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 %. Maßstab für die Vergleichsmiete ist der Hamburger Mietenspiegel. Von der Bremse ausgenommen sind — wie überall — drei Konstellationen:

Neubau: Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind dauerhaft ausgenommen (§556f BGB). Maßgeblich ist die erste Nutzung und Vermietung, nicht das Baujahr.
Umfassende Modernisierung: Wurde die Wohnung mit einem Aufwand von etwa einem Drittel eines vergleichbaren Neubaus modernisiert, gilt sie als Neubau. Der Vermieter muss das belegen — eine bloße Behauptung reicht nicht.
Höhere Vormiete: War die vorherige Miete bereits höher als die zulässige Höchstmiete, darf sie beibehalten werden (Bestandsschutz). Auf Verlangen muss der Vermieter die Höhe der Vormiete mitteilen.

Ob Ihre Miete die Grenze einhält, können Sie mit unserem Mietpreisbremse-Rechner überschlagen — inklusive der drei Ausnahmen.

Ohne Rüge kein Geld zurück

Der wichtigste Punkt für Hamburger Mieter: Die Mietpreisbremse senkt die Miete nicht automatisch. Sie müssen die überhöhte Miete gegenüber dem Vermieter rügen. Die Rüge bedarf der Textform (§556g Abs. 4 BGB) — eine E-Mail genügt, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig, mündlich reicht dagegen nicht.

Am Zeitpunkt der Rüge hängt bares Geld: Wer innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn rügt und noch im Mietverhältnis steht, kann die zu viel gezahlte Miete ab Mietbeginn zurückfordern. Wird später gerügt oder ist das Mietverhältnis bei Zugang bereits beendet, gibt es nur die danach fällig gewordene Miete zurück (§556g Abs. 2 Satz 3 BGB). Einen fertigen Formulierungsvorschlag samt Auskunftsverlangen finden Sie unter Mietpreisbremse rügen — Muster für die Rüge nach §556g.

Was zusätzlich zur Mietpreisbremse gilt

Die Mietpreisbremse betrifft nur den Abschluss eines neuen Mietvertrags. Für bestehende Mietverhältnisse und für Extremfälle greifen andere Instrumente — sie gelten in Hamburg unabhängig von der Verordnung:

Mietrechtliche Instrumente in Hamburg und ihr aktueller Status
InstrumentStatus in Hamburg
Mietpreisbremse §556d BGBGilt flächendeckend bis 31.12.2029
Kappungsgrenze §558 Abs. 3 BGBGilt (15 % in 3 Jahren)
MietenspiegelGilt (qualifizierter Mietenspiegel)
Mietpreisüberhöhung §5 WiStGGilt (max. 20 % über Vergleichsmiete bei ausgenutzter Mangellage)

§5 WiStG ist der Auffangtatbestand für die Fälle, die selbst die Mietpreisbremse nicht erfasst — etwa bei Neubauwohnungen. Er ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 50.000 €, in der Praxis aber schwer durchzusetzen: Der Mieter muss belegen, dass der Vermieter eine Mangellage ausgenutzt hat.

Was Hamburger Mieter jetzt tun sollten

  1. Mietbeginn prüfen: Liegt er weniger als 30 Monate zurück, ist die volle Rückforderung ab Mietbeginn noch möglich. Das ist die Frist, die Geld kostet, wenn man sie verstreichen lässt.
  2. Vergleichsmiete ermitteln: Hamburger Mietenspiegel heranziehen, Zuschlag von 10 % rechnen, mit der vereinbarten Nettokaltmiete vergleichen.
  3. Ausnahme ausschließen: Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014? Umfassend modernisiert? Höhere Vormiete? Falls der Vermieter sich darauf beruft, muss er es belegen.
  4. In Textform rügen und den Zugang nachweisbar halten — daran bemisst sich der Rückforderungszeitraum.
  5. Beratung: Bei Zweifeln zur Vergleichsmiete lohnt der Mieterverein zu Hamburg; er veröffentlicht auch eigene Informationsblätter zur Mietpreisbremse.

Und für Vermieter?

Auskunftspflicht beachten: Wer sich auf eine Ausnahme beruft (Vormiete, Modernisierung, Neubau), muss darüber schon vor Vertragsschluss unaufgefordert Auskunft erteilen (§556g Abs. 1a BGB). Ein pauschaler Hinweis im Mietvertrag genügt dafür nicht — fehlt die Auskunft, ist die Ausnahme verschlossen.
Bei Mieterhöhung gilt §558: Kappungsgrenze 15 % in drei Jahren, ortsübliche Vergleichsmiete als Obergrenze. Davon ist die Mietpreisbremse unabhängig.
§5 WiStG nicht reizen: Mieten deutlich über der Vergleichsmiete können als Mietpreisüberhöhung gewertet werden — auch dort, wo die Mietpreisbremse selbst nicht greift.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.