Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 7 Min. Lesezeit
Hamburg Mietpreisbremse — gilt bis Ende 2029
Ja: in ganz Hamburg bis 31.12.2029. Die Behauptung, sie sei 2025 ausgelaufen, ist falsch — 10-%-Grenze, Ausnahmen und wie Sie zu viel gezahlte Miete rügen.
Kurzantwort
Hamburg: Die Mietpreisbremse gilt bis 31.12.2029, flächendeckend, höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 556d BGB). Es gab keine Lücke 2025: Die Verordnung wurde nahtlos verlängert, seit 1. Januar 2026 gilt die neue bis 2029. Die Bremse wirkt nicht von selbst — überhöhte Miete muss gerügt werden.
Rund um die Hamburger Mietpreisbremse kursiert hartnäckig die Behauptung, die Hansestadt habe das Instrument 2025 auslaufen lassen und sei damit die erste Großstadt ohne Mietpreisbremse. Das ist falsch — und für Mieterinnen und Mieter teuer, wenn sie es glauben: Wer davon ausgeht, keine Ansprüche zu haben, rügt nicht, und ohne Rüge gibt es kein Geld zurück. Dieser Beitrag stellt die tatsächliche Rechtslage dar, zeigt die lückenlose Chronik der Verordnungen und erklärt, was Sie in Hamburg konkret tun können.
Die Chronik: durchgehend geschützt seit 2015
Grundlage ist §556d BGB: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % überschreiten. Welche Gebiete das sind, legen die Länder per Rechtsverordnung fest — in Hamburg gilt die Einstufung für das gesamte Stadtgebiet. Die Verordnungen lösten einander ohne Unterbrechung ab:
| Zeitraum | Was geschah |
|---|---|
| ab August 2015 | Hamburg setzt die neue bundesgesetzliche Mietpreisbremse als eines der ersten Länder per Rechtsverordnung um. |
| 3. Juli 2018 | Neuerlass der Verordnung nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg — die ursprüngliche Fassung war aus formellen Gründen (Begründungsmangel) angreifbar. |
| bis 30. Juni 2025 | Laufzeit der bis dahin geltenden Verordnung. Hier setzt der Irrtum an — ein Auslaufdatum ist noch kein Auslaufen. |
| Juni 2025 | Der Senat verlängert bis zum 31. Dezember 2025. Stadtentwicklungssenatorin Karen Pein: Man knüpfe damit „lückenlos an die bestehende Regelung an“. |
| 26. Juni 2025 | Der Bundestag verlängert die bundesgesetzliche Grundlage bis Ende 2029 — die Voraussetzung dafür, dass die Länder überhaupt weiter Gebiete ausweisen dürfen. |
| seit 1. Januar 2026 | Neue Mietpreisbegrenzungsverordnung, flächendeckend, gültig bis 31. Dezember 2029. |
Stand: 01.08.2026 · Quellen: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Pressemeldung „Senat erlässt Mietpreisbegrenzungsverordnung bis 31. Dezember 2029“ (25.11.2025) und Informationsseite Mietpreisbremse auf hamburg.de; Senatsmeldung zur Verlängerung (Juni 2025).
Woher der Irrtum kommt
Die Verwechslung ist nachvollziehbar: Landesverordnungen sind immer befristet, und im Frühjahr 2025 war tatsächlich offen, ob es weitergeht — denn die bundesgesetzlicheGrundlage in §556d BGB wäre Ende 2025 ausgelaufen. Ohne die Bundestagsentscheidung vom 26. Juni 2025 wäre die Mietpreisbremse nicht nur in Hamburg, sondern bundesweit entfallen. Aus dieser realen Unsicherheit und dem Enddatum „30.06.2025“ wurde in vielen Darstellungen ein vollendetes Auslaufen. Tatsächlich hat der Senat vorher verlängert.
Was in Hamburg konkret gilt
Die zulässige Höchstmiete bei Neuvermietung ist die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 %. Maßstab für die Vergleichsmiete ist der Hamburger Mietenspiegel. Von der Bremse ausgenommen sind — wie überall — drei Konstellationen:
Ob Ihre Miete die Grenze einhält, können Sie mit unserem Mietpreisbremse-Rechner überschlagen — inklusive der drei Ausnahmen.
Ohne Rüge kein Geld zurück
Der wichtigste Punkt für Hamburger Mieter: Die Mietpreisbremse senkt die Miete nicht automatisch. Sie müssen die überhöhte Miete gegenüber dem Vermieter rügen. Die Rüge bedarf der Textform (§556g Abs. 4 BGB) — eine E-Mail genügt, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig, mündlich reicht dagegen nicht.
Am Zeitpunkt der Rüge hängt bares Geld: Wer innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn rügt und noch im Mietverhältnis steht, kann die zu viel gezahlte Miete ab Mietbeginn zurückfordern. Wird später gerügt oder ist das Mietverhältnis bei Zugang bereits beendet, gibt es nur die danach fällig gewordene Miete zurück (§556g Abs. 2 Satz 3 BGB). Einen fertigen Formulierungsvorschlag samt Auskunftsverlangen finden Sie unter Mietpreisbremse rügen — Muster für die Rüge nach §556g.
Was zusätzlich zur Mietpreisbremse gilt
Die Mietpreisbremse betrifft nur den Abschluss eines neuen Mietvertrags. Für bestehende Mietverhältnisse und für Extremfälle greifen andere Instrumente — sie gelten in Hamburg unabhängig von der Verordnung:
| Instrument | Status in Hamburg |
|---|---|
| Mietpreisbremse §556d BGB | Gilt flächendeckend bis 31.12.2029 |
| Kappungsgrenze §558 Abs. 3 BGB | Gilt (15 % in 3 Jahren) |
| Mietenspiegel | Gilt (qualifizierter Mietenspiegel) |
| Mietpreisüberhöhung §5 WiStG | Gilt (max. 20 % über Vergleichsmiete bei ausgenutzter Mangellage) |
§5 WiStG ist der Auffangtatbestand für die Fälle, die selbst die Mietpreisbremse nicht erfasst — etwa bei Neubauwohnungen. Er ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 50.000 €, in der Praxis aber schwer durchzusetzen: Der Mieter muss belegen, dass der Vermieter eine Mangellage ausgenutzt hat.
Was Hamburger Mieter jetzt tun sollten
- Mietbeginn prüfen: Liegt er weniger als 30 Monate zurück, ist die volle Rückforderung ab Mietbeginn noch möglich. Das ist die Frist, die Geld kostet, wenn man sie verstreichen lässt.
- Vergleichsmiete ermitteln: Hamburger Mietenspiegel heranziehen, Zuschlag von 10 % rechnen, mit der vereinbarten Nettokaltmiete vergleichen.
- Ausnahme ausschließen: Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014? Umfassend modernisiert? Höhere Vormiete? Falls der Vermieter sich darauf beruft, muss er es belegen.
- In Textform rügen und den Zugang nachweisbar halten — daran bemisst sich der Rückforderungszeitraum.
- Beratung: Bei Zweifeln zur Vergleichsmiete lohnt der Mieterverein zu Hamburg; er veröffentlicht auch eigene Informationsblätter zur Mietpreisbremse.
Und für Vermieter?
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Häufige Fragen
Gilt die Mietpreisbremse in Hamburg noch?
Ja. Sie gilt flächendeckend im gesamten Hamburger Stadtgebiet bis zum 31. Dezember 2029. Die bis zum 30. Juni 2025 befristete Verordnung wurde nahtlos bis Ende 2025 verlängert, seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Mietpreisbegrenzungsverordnung. Eine Lücke ohne Mietpreisbremse gab es in Hamburg zu keinem Zeitpunkt.
Stimmt es, dass Hamburg die Mietpreisbremse hat auslaufen lassen?
Nein. Diese Darstellung war verbreitet, ist aber falsch. Richtig ist: Die damalige Verordnung war bis zum 30. Juni 2025 befristet, und die bundesgesetzliche Grundlage in §556d BGB wäre Ende 2025 ausgelaufen. Beides wurde rechtzeitig verlängert — der Senat verlängerte im Juni 2025 nach eigener Darstellung „lückenlos“, der Bundestag verlängerte am 26. Juni 2025 bis Ende 2029.
Wie hoch darf die Miete in Hamburg bei Neuvermietung sein?
Höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§556d BGB), Maßstab ist der Hamburger Mietenspiegel. Ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, umfassend modernisierte Wohnungen und Fälle mit höherer Vormiete (Bestandsschutz).
Was müssen Mieter tun, um zu viel gezahlte Miete zurückzubekommen?
Sie müssen die überhöhte Miete rügen — in Textform nach §556g Abs. 4 BGB, eine E-Mail genügt. Wer innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn rügt und noch im Mietverhältnis steht, kann ab Mietbeginn zurückfordern. Wird später gerügt, gibt es nur die danach fällig gewordene Miete zurück (§556g Abs. 2 Satz 3 BGB).
Welche Regeln gelten in Hamburg zusätzlich zur Mietpreisbremse?
Für bestehende Mietverhältnisse die Kappungsgrenze nach §558 Abs. 3 BGB (max. 15 % in 3 Jahren) und die ortsübliche Vergleichsmiete als Obergrenze. Für Extremfälle greift §5 WiStG: Die Miete darf die Vergleichsmiete nicht um mehr als 20 % übersteigen, wenn der Vermieter eine Mangellage ausnutzt — eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 50.000 €.
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