Von Laurin Schlereth · · 5 Min. Lesezeit
Heizkosten 50 bis 70 %: Wann 70 % Pflicht sind
§ 7 HeizkostenV: wann 70 % nach Verbrauch Pflicht sind, welche Kosten verteilt werden, wie der Vermieter den Schlüssel ändern darf und was der Grundpreis ist.
Auf einen Blick
Heizkosten werden zu 50 bis 70 % nach Verbrauch verteilt, der Rest nach Fläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). 70 % sind Pflicht bei Öl- oder Gasheizung in Gebäuden unter dem Wärmeschutzniveau von 1994 mit überwiegend gedämmten freiliegenden Leitungen. Den Schlüssel ändern darf der Vermieter nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums. Der Grundpreis eines Wärmelieferanten ist etwas anderes als der Flächenanteil.
Was die Heizkostenverordnung allgemein regelt, wann sie nicht gilt und wie das Kürzungsrecht von 15 Prozent funktioniert, erklärt Heizkostenverordnung. Dieser Artikel geht nur auf § 7 ein: den Pflichtfall 70 Prozent, die verteilten Kosten, den Grundpreis und den Wechsel des Schlüssels.
Die Spanne und der Pflichtfall
| Fall | Anteil nach Verbrauch | Rest |
|---|---|---|
| Regelfall | 50 bis 70 %, Wahl des Vermieters | nach Wohn- oder Nutzfläche oder umbautem Raum |
| Öl oder Gas, Gebäude unter Wärmeschutzniveau 1994, freiliegende Leitungen überwiegend gedämmt | genau 70 % | 30 % nach Fläche oder umbautem Raum |
| Freiliegende Leitungen überwiegend ungedämmt | Verbrauch darf nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden | wie Regelfall |
Stand: 18.10.2026 · Quelle: § 6 Abs. 4, § 7 HeizkostenV (gesetze-im-internet.de)
Welche Kosten verteilt werden
Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV unter anderem Brennstoffe und ihre Lieferung, Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung und Pflege, Prüfung und Einstellung durch eine Fachkraft, Reinigung, Immissionsschutzmessungen sowie Miete und Verwendung der Erfassungsgeräte einschließlich Abrechnung.
Grundpreis ist nicht Grundkosten
Bei Wärmelieferung, etwa durch einen Contractor, gehört das Entgelt für die Wärmelieferung zu den Kosten (§ 7 Abs. 4 HeizkostenV). Ein darin enthaltener Grundpreis wird also nicht separat nach Fläche umgelegt, sondern ist Teil der Gesamtkosten, die wieder zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch verteilt werden (§ 7 Abs. 3 HeizkostenV).
Wie hoch ein Grundpreis sein darf, regelt § 7 nicht. Laut taz vom 14. Oktober 2026 hat das Amtsgericht Oldenburg in einem Streit eine Nachforderung zurückgewiesen, weil die geltend gemachten Grundkosten nicht nachvollziehbar waren; eine Berufung wird geprüft.
Schlüssel ändern
Der Vermieter wählt den Maßstab innerhalb der Spanne (§ 6 Abs. 4 HeizkostenV). Ändern darf er ihn für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung, etwa bei Einführung einer Vorerfassung, nach energiesparenden baulichen Maßnahmen oder aus anderen sachgerechten Gründen, und nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums. Wie Sie die Abrechnung prüfen, steht in Heizkostenabrechnung prüfen; zu Contracting siehe Wärmecontracting.
Häufige Fragen
Wie viel der Heizkosten muss nach Verbrauch verteilt werden?
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage. Der Rest wird nach Wohn- oder Nutzfläche oder umbautem Raum verteilt.
Wann sind 70 Prozent Pflicht?
In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht erfüllen, mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und deren freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV).
Darf der Vermieter den Schlüssel ändern?
Ja, für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern, etwa nach baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Heizenergie einsparen, oder aus anderen sachgerechten Gründen. Die Änderung ist nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig (§ 6 Abs. 4 HeizkostenV).
Ist der Grundpreis eines Wärmelieferanten dasselbe wie der Grundkostenanteil?
Nein. Der Grundpreis ist Teil des Entgelts für die Wärmelieferung und gehört zu den Kosten der Wärmelieferung (§ 7 Abs. 4 HeizkostenV). Diese Gesamtkosten werden dann wieder zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch und im Übrigen nach Fläche verteilt (§ 7 Abs. 3 HeizkostenV).
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