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Von Laurin Schlereth · 19. Juli 2026 · 6 Min. Lesezeit

Schornsteinfegerkosten — umlagefähig in den Nebenkosten?

Kehrgebühren, Messung, Feuerstättenschau sind umlagefähig (§2 Nr. 12 BetrKV), einmalige Abnahmen nicht. Vorsicht vor der Doppelabrechnung über die Heizkosten.

Auf einen Blick

Die laufenden Schornsteinfegerkosten — Kehrgebühren, Abgasmessung, Feuerstättenschau — sind umlagefähig: als Kosten der Schornsteinreinigung nach § 2 Nr. 12 BetrKV oder, bei einer Zentralheizung, als Teil der Heizkosten (§ 2 Nr. 4 BetrKV). Nicht auf Mieter umlegbar sind einmalige Leistungen wie die Abnahme einer neuen Feuerstätte oder die Beseitigung von Mängeln.

Der Posten ist klein, taucht aber in fast jeder Abrechnung auf — und genau bei den kleinen Posten passieren die typischen Zuordnungsfehler: Dieselben Schornsteinfegergebühren stehen einmal bei den kalten Betriebskosten und stecken zusätzlich in den Heizkosten. Sobald klar ist, welche Leistung des Schornsteinfegers wohin gehört, sind solche Doppelabrechnungen auf einen Blick zu erkennen.

Was der Schornsteinfeger überhaupt macht — und was es kostet

Seit der Liberalisierung des Schornsteinfegerwesens gibt es zwei Arten von Leistungen: hoheitliche Aufgaben, die nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erledigen darf (vor allem die Feuerstättenschau und der Feuerstättenbescheid), und freie Tätigkeiten wie Kehren und Messen, für die der Eigentümer den Betrieb frei wählen kann. Die Gebühren der hoheitlichen Aufgaben sind staatlich geregelt; Kehr- und Messarbeiten werden frei bepreist. In Summe geht es bei einem Einfamilienhaus typischerweise um einen zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Betrag pro Jahr — in der Abrechnung einer Mietwohnung entsprechend um wenige Euro.

Welche Leistung gehört in welche Abrechnungsposition?

Schornsteinfegerleistungen — Umlagefähigkeit und richtige Abrechnungsposition
LeistungUmlagefähig?Richtige Position
Kehren des Schornsteins (KÜO)Ja§ 2 Nr. 12 BetrKV (kalte Betriebskosten) — bei Zentralheizung meist über die Heizkosten
Abgaswegüberprüfung / Messung (1. BImSchV)Jagehört zur Heizungsanlage → Heizkosten (§ 2 Nr. 4 BetrKV), Verteilung nach HeizkostenV
Feuerstättenschau + FeuerstättenbescheidJa (laufend wiederkehrend)§ 2 Nr. 12 BetrKV
Abnahme einer neuen Heizung / FeuerstätteNeineinmalige Kosten — trägt der Eigentümer
Mängelfeststellung / Nachschau nach ReparaturNeinInstandhaltung — trägt der Eigentümer

Stand: Juli 2026 · Quelle: § 2 Nr. 4, Nr. 12 BetrKV (gesetze-im-internet.de); Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

Die Heizkosten-Falle: nicht doppelt abrechnen

Der wichtigste Prüfpunkt: Hängt die Schornsteinfegerleistung mit der zentralen Heizungsanlage zusammen (Kehrung, Abgasmessung der Gastherme oder des Ölkessels), gehören die Kosten zu den Heizkosten nach § 2 Nr. 4 BetrKV — und werden dann wie alle Heizkosten überwiegend verbrauchsabhängig nach der Heizkostenverordnung verteilt, nicht nach Wohnfläche. Nur Leistungen ohne Heizungsbezug (etwa der Kaminzug einer Einzelfeuerstätte) laufen als kalte Betriebskosten über § 2 Nr. 12 BetrKV.

Prüfen als Mieter: Taucht „Schornsteinfeger" sowohl als eigene Position als auch in der Heizkostenabrechnung auf? Dann per Belegeinsicht klären, ob es sich um verschiedene Leistungen handelt — sonst liegt eine Doppelumlage vor.
Richtig zuordnen als Vermieter: Die Rechnung des Schornsteinfegers nach Leistungen aufschlüsseln (lassen) und heizungsbezogene Posten in die Heizkostenabrechnung nehmen — das verhindert den häufigsten formellen Einwand.
Eigene Feuerstätte des Mieters (z. B. Kaminofen): Deren Kehr- und Messkosten trägt der Mieter direkt — sie gehören nicht in die Umlage auf alle Parteien.

Häufige Fragen

Sind Schornsteinfegerkosten auf Mieter umlagefähig?

Ja — die laufenden, wiederkehrenden Kosten (Kehren, Messung, Feuerstättenschau) sind als Kosten der Schornsteinreinigung (§ 2 Nr. 12 BetrKV) bzw. bei der Zentralheizung als Heizkosten (§ 2 Nr. 4 BetrKV) umlagefähig. Voraussetzung ist wie immer eine Betriebskosten-Vereinbarung im Mietvertrag.

Gehört der Schornsteinfeger zu den kalten oder warmen Nebenkosten?

Beides ist möglich: Leistungen an der zentralen Heizungsanlage (Kehrung, Abgasmessung) gehören in die Heizkosten und werden verbrauchsabhängig verteilt. Nur Leistungen ohne Heizungsbezug laufen als kalte Betriebskosten nach Wohnfläche. Dieselbe Leistung darf nie in beiden Positionen auftauchen.

Muss ich als Mieter die Abnahme der neuen Heizung mitbezahlen?

Nein. Einmalige Leistungen wie die Bauabnahme einer neuen Feuerstätte oder die Nachschau nach einer Reparatur sind keine laufenden Betriebskosten — sie trägt der Eigentümer. Umlagefähig ist nur, was regelmäßig wiederkehrt.

Wie hoch sind Schornsteinfegerkosten in der Nebenkostenabrechnung?

Für das ganze Gebäude fallen je nach Anlage meist zweistellige bis niedrige dreistellige Beträge pro Jahr an; auf die einzelne Wohnung entfallen davon in der Regel nur wenige Euro. Auffällig hohe Beträge sind ein Grund für die Belegeinsicht.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.