Von Laurin Schlereth · 19. Juli 2026 · 6 Min. Lesezeit
Schornsteinfegerkosten — umlagefähig in den Nebenkosten?
Kehrgebühren, Messung, Feuerstättenschau sind umlagefähig (§2 Nr. 12 BetrKV), einmalige Abnahmen nicht. Vorsicht vor der Doppelabrechnung über die Heizkosten.
Auf einen Blick
Die laufenden Schornsteinfegerkosten — Kehrgebühren, Abgasmessung, Feuerstättenschau — sind umlagefähig: als Kosten der Schornsteinreinigung nach § 2 Nr. 12 BetrKV oder, bei einer Zentralheizung, als Teil der Heizkosten (§ 2 Nr. 4 BetrKV). Nicht auf Mieter umlegbar sind einmalige Leistungen wie die Abnahme einer neuen Feuerstätte oder die Beseitigung von Mängeln.
Der Posten ist klein, taucht aber in fast jeder Abrechnung auf — und genau bei den kleinen Posten passieren die typischen Zuordnungsfehler: Dieselben Schornsteinfegergebühren stehen einmal bei den kalten Betriebskosten und stecken zusätzlich in den Heizkosten. Sobald klar ist, welche Leistung des Schornsteinfegers wohin gehört, sind solche Doppelabrechnungen auf einen Blick zu erkennen.
Was der Schornsteinfeger überhaupt macht — und was es kostet
Seit der Liberalisierung des Schornsteinfegerwesens gibt es zwei Arten von Leistungen: hoheitliche Aufgaben, die nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erledigen darf (vor allem die Feuerstättenschau und der Feuerstättenbescheid), und freie Tätigkeiten wie Kehren und Messen, für die der Eigentümer den Betrieb frei wählen kann. Die Gebühren der hoheitlichen Aufgaben sind staatlich geregelt; Kehr- und Messarbeiten werden frei bepreist. In Summe geht es bei einem Einfamilienhaus typischerweise um einen zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Betrag pro Jahr — in der Abrechnung einer Mietwohnung entsprechend um wenige Euro.
Welche Leistung gehört in welche Abrechnungsposition?
| Leistung | Umlagefähig? | Richtige Position |
|---|---|---|
| Kehren des Schornsteins (KÜO) | Ja | § 2 Nr. 12 BetrKV (kalte Betriebskosten) — bei Zentralheizung meist über die Heizkosten |
| Abgaswegüberprüfung / Messung (1. BImSchV) | Ja | gehört zur Heizungsanlage → Heizkosten (§ 2 Nr. 4 BetrKV), Verteilung nach HeizkostenV |
| Feuerstättenschau + Feuerstättenbescheid | Ja (laufend wiederkehrend) | § 2 Nr. 12 BetrKV |
| Abnahme einer neuen Heizung / Feuerstätte | Nein | einmalige Kosten — trägt der Eigentümer |
| Mängelfeststellung / Nachschau nach Reparatur | Nein | Instandhaltung — trägt der Eigentümer |
Stand: Juli 2026 · Quelle: § 2 Nr. 4, Nr. 12 BetrKV (gesetze-im-internet.de); Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
Die Heizkosten-Falle: nicht doppelt abrechnen
Der wichtigste Prüfpunkt: Hängt die Schornsteinfegerleistung mit der zentralen Heizungsanlage zusammen (Kehrung, Abgasmessung der Gastherme oder des Ölkessels), gehören die Kosten zu den Heizkosten nach § 2 Nr. 4 BetrKV — und werden dann wie alle Heizkosten überwiegend verbrauchsabhängig nach der Heizkostenverordnung verteilt, nicht nach Wohnfläche. Nur Leistungen ohne Heizungsbezug (etwa der Kaminzug einer Einzelfeuerstätte) laufen als kalte Betriebskosten über § 2 Nr. 12 BetrKV.
Häufige Fragen
Sind Schornsteinfegerkosten auf Mieter umlagefähig?
Ja — die laufenden, wiederkehrenden Kosten (Kehren, Messung, Feuerstättenschau) sind als Kosten der Schornsteinreinigung (§ 2 Nr. 12 BetrKV) bzw. bei der Zentralheizung als Heizkosten (§ 2 Nr. 4 BetrKV) umlagefähig. Voraussetzung ist wie immer eine Betriebskosten-Vereinbarung im Mietvertrag.
Gehört der Schornsteinfeger zu den kalten oder warmen Nebenkosten?
Beides ist möglich: Leistungen an der zentralen Heizungsanlage (Kehrung, Abgasmessung) gehören in die Heizkosten und werden verbrauchsabhängig verteilt. Nur Leistungen ohne Heizungsbezug laufen als kalte Betriebskosten nach Wohnfläche. Dieselbe Leistung darf nie in beiden Positionen auftauchen.
Muss ich als Mieter die Abnahme der neuen Heizung mitbezahlen?
Nein. Einmalige Leistungen wie die Bauabnahme einer neuen Feuerstätte oder die Nachschau nach einer Reparatur sind keine laufenden Betriebskosten — sie trägt der Eigentümer. Umlagefähig ist nur, was regelmäßig wiederkehrt.
Wie hoch sind Schornsteinfegerkosten in der Nebenkostenabrechnung?
Für das ganze Gebäude fallen je nach Anlage meist zweistellige bis niedrige dreistellige Beträge pro Jahr an; auf die einzelne Wohnung entfallen davon in der Regel nur wenige Euro. Auffällig hohe Beträge sind ein Grund für die Belegeinsicht.