Von Laurin Schlereth · 19. Juli 2026 · 6 Min. Lesezeit
Sonstige Betriebskosten (§2 Nr. 17) — was umlagefähig ist
Dachrinnenreinigung, Rauchmelder-Wartung & Co.: umlagefähig nur, wenn die Kostenart im Mietvertrag einzeln benannt ist — der Pauschalverweis reicht nicht (BGH).
Auf einen Blick
„Sonstige Betriebskosten" (§ 2 Nr. 17 BetrKV) sind der Auffangposten für laufende Kosten, die in den Nummern 1–16 nicht auftauchen — etwa Dachrinnenreinigung oder die Wartung von Rauchmeldern und Feuerlöschern. Umlagefähig sind sie nur unter einer strengen Bedingung: Die jeweilige Kostenart muss im Mietvertrag einzeln benannt sein. Der pauschale Verweis auf „sonstige Betriebskosten" oder die BetrKV genügt nach der BGH-Rechtsprechung nicht.
Die Nr. 17 ist das Sammelbecken der Abrechnung: Vermieter packen hinein, was sonst nirgends passt — und Mieter zahlen Posten, die bei genauem Hinsehen gar nicht wirksam vereinbart sind. Der Prüfweg ist immer derselbe und dauert zwei Minuten: erst in den Mietvertrag schauen (steht die Kostenart dort ausdrücklich?), dann prüfen, ob es sich überhaupt um laufende Kosten handelt.
Die doppelte Hürde der Nr. 17
Was unter Nr. 17 fällt — und was nicht
| Kostenart | Umlagefähig als Nr. 17? | Hinweis |
|---|---|---|
| Dachrinnenreinigung (regelmäßig) | Ja, wenn einzeln vereinbart | bei regelmäßigem Bedarf (z. B. Baumbestand) anerkannt |
| Wartung Rauchwarnmelder | Ja, wenn einzeln vereinbart | die Miete der Geräte ist dagegen nicht umlagefähig (BGH VIII ZR 379/20) |
| Wartung Feuerlöscher | Ja, wenn einzeln vereinbart | laufende Prüfkosten; die Anschaffung nicht |
| Regelmäßige Prüfung der Elektroanlage | Ja, wenn einzeln vereinbart | als wiederkehrende Sicherheitsprüfung anerkannt |
| Wartung von Lüftungsanlagen | Ja, wenn einzeln vereinbart | laufende Wartung, nicht die Reparatur |
| Einmalige Reparaturen / Instandhaltung | Nein | keine Betriebskosten (§ 1 BetrKV) — immer Vermietersache |
| Verwaltungskosten, Kontoführung, Porto | Nein | ausdrücklich nicht umlagefähig — siehe Hausverwaltungskosten |
| Wach- und Schließdienst | Kommt darauf an | nur bei konkretem Sicherheitsbedürfnis des Objekts und Einzelvereinbarung |
Stand: Juli 2026 · Quelle: § 1, § 2 Nr. 17 BetrKV (gesetze-im-internet.de); BGH, Urteil vom 07.04.2004 – VIII ZR 167/03 (Einzelvereinbarung sonstiger Betriebskosten, „Dachrinnenurteil")
Zwei der Tabellen-Themen haben eigene Ratgeber mit allen Details: Rauchwarnmelder in den Nebenkosten und Hausverwaltungskosten — nicht umlagefähig.
So prüfen Sie die Position „Sonstiges" in Ihrer Abrechnung
Für Vermieter gilt spiegelbildlich: Wer Dachrinnenreinigung, Rauchmelder-Wartung oder die E-Anlagen-Prüfung umlegen will, muss diese Kostenarten schon beim Vertragsschluss einzeln in den Mietvertrag aufnehmen. Ein Nachschieben während des laufenden Mietverhältnisses geht nur per Vertragsänderung, der der Mieter zustimmt — die Grundlagen dazu im Ratgeber Betriebskosten im Mietvertrag.
Häufige Fragen
Was sind „sonstige Betriebskosten" nach § 2 Nr. 17 BetrKV?
Der Auffangposten der Betriebskostenverordnung für laufende Kosten, die in den Nummern 1–16 nicht genannt sind — typisch: Dachrinnenreinigung, Wartung von Rauchwarnmeldern, Feuerlöschern oder Lüftungsanlagen. Umlagefähig sind sie nur, wenn die konkrete Kostenart im Mietvertrag einzeln benannt ist.
Reicht der Satz „der Mieter trägt die sonstigen Betriebskosten" im Mietvertrag?
Nein. Nach der BGH-Rechtsprechung muss bei Nr. 17 die jeweilige Kostenart ausdrücklich bezeichnet sein — der Pauschalverweis auf „sonstige Betriebskosten" oder die BetrKV genügt nicht. Ohne Einzelbenennung ist die Position nicht umlagefähig.
Ist die Dachrinnenreinigung umlagefähig?
Ja, wenn sie regelmäßig anfällt (etwa wegen Baumbestands) und im Mietvertrag als Kostenart benannt ist — dann als sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV. Eine einmalige Reinigung oder die Reparatur der Rinne ist dagegen Instandhaltung und bleibt Vermietersache.
Darf der Vermieter neue Kostenarten später ergänzen?
Nicht einseitig. Neue sonstige Betriebskosten können nur durch eine Vertragsänderung mit Zustimmung des Mieters umgelegt werden — es sei denn, der Mietvertrag enthält eine wirksame Öffnungsklausel für neu entstehende Betriebskosten und die Kostenart entsteht tatsächlich neu (z. B. durch eine gesetzliche Pflicht).