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Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit

Vergesellschaftung in Berlin — was Artikel 15 erlaubt

Die Linke gewann die Berlin-Wahl 2026. Vergesellschaftung braucht ein Gesetz mit Entschädigung (Artikel 15 GG). Der Volksentscheid 2021 war nur ein Auftrag.

Auf einen Blick

Die Linke ist bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus am 20. September 2026 stärkste Kraft geworden. Das vorläufige Ergebnis der Landeswahlleitung: 25,7 Prozent. Damit ist keine Wohnung vergesellschaftet. Artikel 15 Grundgesetz erlaubt eine Überführung in Gemeineigentum nur durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Dieses Gesetz ist nicht beschlossen, eine Regierung ist nicht gebildet.

„Vergesellschaftung“ und „Enteignung“ werden im Wahlkampf als dasselbe Wort benutzt. Im Grundgesetz sind es zwei Vorschriften. Der Volksentscheid von 2021 hat keinen Eigentümer gewechselt. Er hat den Senat politisch beauftragt, einen Gesetzentwurf zu erarbeiten.

Was die Wahl geändert hat — und was nicht

Gewählt wurde am 20. September 2026 das Abgeordnetenhaus. Das vorläufige Zweitstimmenergebnis, wie es die Landeswahlleitung am Folgetag ausweist: Linke 25,7 Prozent, CDU 18,8, AfD 16,3, Grüne 14,3, SPD 12,1. Die Wahlbeteiligung lag bei 74,2 Prozent. CDU und SPD, die bisher gemeinsam regiert haben, haben zusammen keine Mehrheit mehr. Eine neue Koalition ist am 23. September 2026 nicht im Amt. Stärkste Kraft ist nicht dasselbe wie ein beschlossenes Gesetz.

Die Linke hat die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen im Wahlkampf zur Bedingung möglicher Gespräche gemacht. Ob sie regiert und ob ein Gesetz die Mehrheit findet, steht nicht im Wahlergebnis.

Artikel 15 ist nicht Artikel 14

Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz erlaubt eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit, nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Über die Höhe entscheiden im Streit die ordentlichen Gerichte.

Artikel 15 ist die andere Norm. Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Auch dieses Gesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Für die Entschädigung gelten Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend: dieselbe Abwägung, derselbe Rechtsweg für die Höhe. Artikel 15 ist bisher nicht angewendet worden. Ein Musterurteil, an dem man eine Berliner Wohnungs-Vergesellschaftung ablesen könnte, gibt es nicht.

Enteignung nach Artikel 14 und Vergesellschaftung nach Artikel 15 Grundgesetz
NormWas sie erlaubtWas sie verlangt
Art. 14 Abs. 3 GGEnteignung zum Wohl der AllgemeinheitGesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt
Art. 15 GGÜberführung in Gemeineigentum oder Gemeinwirtschaft zum Zweck der VergesellschaftungDasselbe für die Entschädigung; Art. 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend

Stand: 23. September 2026 · Quelle: Art. 14 Abs. 3, Art. 15 GG, gesetze-im-internet.de. Wahlergebnis: vorläufig, Landeswahlleiter Berlin, ausgewiesen am 21. September 2026.

Der Volksentscheid von 2021

Am 26. September 2021 hat Berlin über den Beschlussentwurf „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ abgestimmt. Amtliches Endergebnis der Landesabstimmungsleiterin: 1.035.950 Ja (57,6 Prozent der Teilnehmenden), 715.698 Nein (39,8 Prozent). Das Quorum — Mehrheit der Teilnehmenden und mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten — war erreicht. Angenommen wurde der Auftrag an den Senat, die Schritte zu einem Gesetz zu prüfen und einen Entwurf zu erarbeiten. Nicht angenommen wurde ein fertiges Gesetz, und keine Wohnung hat dadurch den Eigentümer gewechselt.

Der Beschlussentwurf zielte politisch auf profitorientierte Unternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen in Berlin, nicht auf selbst genutztes Wohneigentum und nicht auf kleine Vermieter. Das ist der Text der Initiative, nicht geltendes Landesrecht. Eine vom Senat eingesetzte Expertenkommission kam im Juni 2023 mehrheitlich zu dem Ergebnis, eine Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände sei verfassungsrechtlich möglich. Mehrheitsmeinung einer Kommission ist kein Gesetz und kein Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Was für Mieter und Vermieter daraus folgt

Solange kein Vergesellschaftungsgesetz in Kraft ist, ändert sich am Mietvertrag nichts. Miete, Kündigung und Nebenkostenabrechnung bleiben die Regeln, die schon gelten. Wird Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter verkauft, tritt der Käufer in den Vertrag ein. Das ist § 566 BGB, nicht Artikel 15. Ob eine spätere Vergesellschaftung den Mietvertrag ebenso übergehen ließe, müsste das Gesetz sagen. Es sagt es nicht, weil es dieses Gesetz nicht gibt.

Ob der Bund die Länder daran hindern kann, ist nicht entschieden. Ankündigungen eines Bundesgesetzes sind keine Norm. Ein einfaches Gesetz kann Artikel 15 nicht streichen. Wie weit der Bund den Vollzug rahmen darf, ohne die Vorschrift leerlaufen zu lassen, hat kein Gericht für diesen Fall gesprochen.

Häufige Fragen

Sind Berliner Wohnungen nach der Wahl 2026 vergesellschaftet?

Nein. Das vorläufige Ergebnis vom 20. September 2026 macht die Linke zur stärksten Kraft. Eine Regierung ist damit nicht gebildet, und ein Gesetz, das Wohnungen in Gemeineigentum überführt, ist nicht beschlossen.

Was erlaubt Artikel 15 Grundgesetz?

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Das Gesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Für die Entschädigung gelten Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

War der Volksentscheid 2021 schon die Vergesellschaftung?

Nein. Am 26. September 2021 stimmten 57,6 Prozent der Teilnehmenden für den Beschlussentwurf „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ (1.035.950 Ja, 715.698 Nein). Der Entwurf beauftragte den Senat, ein Gesetz zu erarbeiten. Er hat selbst kein Eigentum übertragen.

Endet der Mietvertrag, wenn der Vermieter wechselt?

Beim Verkauf nach Überlassung an den Mieter tritt der Käufer in den Mietvertrag ein (§ 566 BGB). Eine Vergesellschaftung nach Artikel 15 wäre ein anderes Gesetz. Ob und wie Mietverträge dabei übergehen, müsste dieses Gesetz regeln. Es gibt es nicht.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.