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Von Laurin Schlereth · · 8 Min. Lesezeit

Hausflur abstellen — Fahrrad, Kinderwagen, Schuhe

§ 535 BGB enthält kein Abstellverbot für Fahrrad, Kinderwagen und Schuhe. Die Hausordnung bindet nur als Vertragsbestandteil. Flure regelt die Landesbauordnung.

Auf einen Blick

In § 535 Abs. 1 BGB steht kein Abstellverbot für Fahrrad, Kinderwagen oder Schuhe. § 535 Abs. 1 BGB gewährt den Gebrauch der Mietsache und nennt den Flur nicht. Eine Hausordnung bindet nur, wenn sie Vertragsbestandteil ist (§ 305 Abs. 2 BGB). Notwendige Flure müssen nach § 36 Abs. 2 der Bauordnung für Nordrhein-Westfalen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Eine Meterzahl steht dort nicht.

Der Zettel an der Haustür, das Fahrrad vor der Wohnungstür und der Kinderwagen unter der Treppe werden im Hausflur in einen Satz gepackt. Gesetzlich sind das drei verschiedene Ebenen: der Mietvertrag, eine Hausordnung, die nur als Vertragsbestandteil bindet, und die Bauordnung des Landes. Die Musterbauordnung ist kein Gesetz für das einzelne Haus.

Was § 535 zum Hausflur sagt

§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB: Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Satz 2: Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Satz 3: Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

Der Hausflur, das Fahrrad, der Kinderwagen und die Schuhe kommen in dem Paragraphen nicht vor. Ein bundesweites Abstellverbot steht dort nicht. Was vertragsgemäßer Gebrauch im konkreten Haus ist, steht im Mietvertrag, nicht in einer Leerformel des BGB.

Die Hausordnung bindet nur im Vertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss stellt. Gleichgültig ist, ob sie einen gesonderten Bestandteil bilden oder in der Urkunde selbst stehen. Im Einzelnen ausgehandelte Bedingungen sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Satz 3).

Einbezogen werden sie nach § 305 Abs. 2 nur, wenn der Verwender bei Vertragsschluss auf sie hinweist, der anderen Partei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und die andere Partei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Der Hinweis ist ausdrücklich. Ein deutlich sichtbarer Aushang ersetzt ihn nur, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, und nur am Orte des Vertragsschlusses.

Ein Blatt, das später im Treppenhaus hängt, erfüllt diese drei Punkte nicht schon dadurch, dass es dort hängt. Neue Pflichten entstehen daraus nicht. Steht das Abstellen im unterschriebenen Vertrag oder in einer bei Vertragsschluss einbezogenen Hausordnung, ist es Vertragsinhalt. Ob die Klausel der Inhaltskontrolle standhält, ist eine andere Frage.

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Der Hausflur steht in dem Paragraphen nicht. Das Gesetz sagt nicht, dass ein Abstellverbot für Fahrräder oder Kinderwagen unwirksam ist, und es sagt auch nicht das Gegenteil.

Rettungsweg und notwendige Flure

Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Geöffnet ist hier die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung ab dem 1. September 2026 (BauO NRW 2018, recht.nrw.de) und daneben die Musterbauordnung, Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27. September 2024. Die Musterbauordnung gilt im Hausflur nicht. Andere Länder können anders formulieren.

§ 33 Abs. 1 BauO NRW: Für Nutzungseinheiten wie Wohnungen müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2: Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen. Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Dieselben beiden Sätze stehen in § 35 Abs. 1 der Musterbauordnung.

§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW definiert den notwendigen Flur: Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen. Sie müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Absatz 2: Sie müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Eine Folge von weniger als drei Stufen ist unzulässig. § 36 Abs. 2 der Musterbauordnung formuliert die Breite genauso. Eine Zahl in Metern für die freie Restbreite steht in keinem der beiden Absätze.

Nicht jeder Hausflur ist danach ein notwendiger Flur. § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW: Notwendige Flure sind in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht erforderlich. Gebäudeklasse 2 sind nach § 2 Abs. 3 Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². In Nordrhein-Westfalen kommt ein eigener Satz hinzu, den die geöffnete Musterbauordnung in § 35 nicht enthält: In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen müssen notwendige Flure angeordnet sein (§ 35 Abs. 9 BauO NRW).

§ 35 Abs. 5 Nr. 1 BauO NRW verlangt in notwendigen Treppenräumen und in dem Raum zwischen Treppenraum und Ausgang ins Freie, dass Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, müssen mindestens schwerentflammbar sein (Nr. 3). In notwendigen Fluren müssen nach § 36 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW die Fußbodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein. Die Musterbauordnung nennt diese Fußbodenregel in § 36 Abs. 6 nicht. Fahrrad, Kinderwagen und Schuhe nennt keiner der Absätze.

Der Satz, der ein Abstellen wirklich verbietet, steht an einer anderen Stelle. § 5 Abs. 2 BauO NRW: Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge sind ständig frei zu halten. Fahrzeuge dürfen auf diesen Flächen nicht abgestellt werden. § 5 Abs. 2 der Musterbauordnung sagt dasselbe. Das sind die Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück, nicht der Hausflur.

§ 14 BauO NRW richtet sich an die Anlage, nicht an den Schuh: Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Musterbauordnung formuliert § 14 ohne den nordrhein-westfälischen Zusatz zur Löschwassermenge.

Hausflur, notwendige Flure und Feuerwehrflächen nach den geöffneten Texten
StelleWas der Text sagt
§ 535 Abs. 1 BGBGebrauch der Mietsache. Hausflur, Fahrrad, Kinderwagen und Schuhe kommen nicht vor.
§ 305 Abs. 2 BGBVorformulierte Hausordnung nur bei Vertragsschluss: Hinweis, Kenntnisnahme, Einverständnis.
§ 36 Abs. 2 BauO NRW und MBONotwendige Flure so breit, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Keine Meterzahl.
§ 35 Abs. 9 BauO NRWIn Geschossen mit mehr als vier Wohnungen müssen notwendige Flure angeordnet sein. In der geöffneten MBO steht der Satz nicht.
§ 5 Abs. 2 BauO NRW und MBOFeuerwehr-Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen ständig freihalten. Fahrzeuge dort nicht abstellen. Nicht der Hausflur.
§ 47 Abs. 3 BauO NRWGebäudeklassen 3 bis 5: Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen herstellen. Keine Fahrräder in diesem Absatz.

Stand: November 2026 · Quelle: §§ 535, 305, 307 BGB, gesetze-im-internet.de; BauO NRW 2018, Fassung ab 1. September 2026, recht.nrw.de; Musterbauordnung, Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27. September 2024, PDF des Deutschen Instituts für Bautechnik.

Fahrrad, Kinderwagen, Schuhe

Die drei Gegenstände teilt das geöffnete Bundesrecht nicht. Wer dem Kinderwagen eine andere Regel gibt als dem Fahrrad oder dem Schuhregal, findet sie nicht in § 535 BGB. In der BauO NRW taucht der Kinderwagen an einer anderen Stelle auf, und dort als Baupflicht, nicht als Erlaubnis für den Flur.

§ 47 Abs. 3 BauO NRW: In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen sind leicht und barrierefrei erreichbare Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen sowie für jede Wohnung eine ausreichend große Abstellfläche herzustellen. Der Absatz sagt nicht, dass der vorhandene Hausflur diese Fläche ist. Fahrräder stehen dort nicht. Fahrradabstellplätze verlangt § 48 Abs. 1 bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen mit Zu- oder Abfahrtsverkehr, auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung.

Die Musterbauordnung formuliert die Baupflicht enger und weiter zugleich. § 48 Abs. 2 MBO: In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und barrierefrei zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Mobilitätshilfsmittel und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen. Das sind Räume, nicht Flächen, und Fahrräder sind mitgenannt. Verbindlich wird der Satz erst, wenn ein Land ihn so erlässt. Nordrhein-Westfalen hat das in § 47 Abs. 3 nicht getan.

Schuhe nennt keine der geöffneten Stellen. Ein nasses Paar neben der Wohnungstür und ein Regal, das den Lauf der Treppe einengt, sind im Gesetzestext derselbe blinde Fleck. Die Unterscheidung, wenn sie eine sein soll, muss im Vertrag stehen oder in einer Landesvorschrift, die hier nicht geöffnet ist.

Was die Texte offenlassen

§ 59 Abs. 1 BauO NRW: Entsprechen rechtmäßig bestehende Anlagen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes, kann verlangt werden, dass sie angepasst werden, wenn das im Einzelfall wegen der Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Der Absatz ist keine automatische Nachrüstung jedes alten Treppenhauses, und er ist kein Verbot für den Kinderwagen.

Bei der Umnutzung von Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in bestehenden Gebäuden in Wohnraum wendet § 47 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW unter anderem § 36 nicht an. Ob ein konkreter Flur deshalb kein notwendiger Flur ist, sagt dieser Satz für ein Haus, das von Anfang an Wohngebäude war, nicht.

Eine Entscheidung zum Abstellen im Hausflur ist in diesem Text nicht zitiert. Was Gerichte zu einem einzelnen Kinderwagen oder Fahrrad gesagt haben, steht hier nicht, weil die Entscheidung nicht geöffnet ist.

Drei Verwechslungen

Der Aushang ist die Hausordnung: Ein Zettel im Flur ist nicht schon § 305 Abs. 2. Bindend wird die Regel als Vertragsbestandteil, nicht als Aushang nach dem Einzug.
Feuerwehrfläche und Hausflur: Ständig freihalten und Fahrzeuge nicht abstellen steht in § 5 Abs. 2 bei Zu- und Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen. Der Hausflur ist dort nicht genannt.
Eine Meterzahl, die nicht im Absatz steht: § 36 Abs. 2 nennt den größten zu erwartenden Verkehr, keine Restbreite in Zentimetern. Eine Zahl aus einem anderen Bundesland oder aus einem Urteil gehört nicht in diesen Satz.

Häufige Fragen

Verbietet das Gesetz, im Hausflur etwas abzustellen?

Nein. § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet den Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, und nennt den Hausflur nicht. Ein bundesweites Verbot für Fahrrad, Kinderwagen oder Schuhe steht dort nicht. Ob das Abstellen zulässig ist, entscheidet der Mietvertrag, eine einbezogene Hausordnung und die Bauordnung des Landes.

Bindet die Hausordnung, die im Treppenhaus aushängt?

Nur als Vertragsbestandteil. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach § 305 Abs. 2 BGB bei Vertragsschluss einbezogen: durch Hinweis, die Möglichkeit der Kenntnisnahme und das Einverständnis. Der Aushang, den das Gesetz ersatzweise nennt, hängt am Orte des Vertragsschlusses, nicht nachträglich im Hausflur.

Wie breit muss ein notwendiger Flur frei bleiben?

§ 36 Abs. 2 BauO NRW sagt: so breit, dass er für den größten zu erwartenden Verkehr ausreicht. Eine Meterzahl steht in dem Absatz nicht. Fahrrad, Kinderwagen und Schuhe nennt § 36 nicht. Dieselbe Breitenformel ohne Meterzahl steht in § 36 Abs. 2 der Musterbauordnung.

Muss es einen Abstellplatz für den Kinderwagen geben?

In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen verlangt § 47 Abs. 3 BauO NRW leicht und barrierefrei erreichbare Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen sowie für jede Wohnung eine ausreichend große Abstellfläche. Das ist eine Vorschrift für die Herstellung des Gebäudes. Der Absatz sagt nicht, dass der Hausflur diese Fläche ist, und er nennt keine Fahrräder.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.