Von Laurin Schlereth · · 8 Min. Lesezeit
Grillen auf dem Balkon — Vertrag und Hausordnung
Kein Bundesgesetz verbietet Grillen auf dem Balkon. Ein Verbot bindet nur als Vertragsbestandteil. Bonn, Essen und München I sind Einzelfälle, keine Quote.
Auf einen Blick
Ein Bundesgesetz, das das Grillen auf dem Balkon der Mietwohnung verbietet, gibt es nicht. Bindend wird ein Verbot, wenn es im Mietvertrag steht oder die Hausordnung bei Vertragsschluss einbezogen wurde (§ 305 Abs. 2 BGB). Ohne solche Klausel bleibt die Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB). Amtsgericht Bonn, Landgericht Essen und Landgericht München I haben einzelne Häuser entschieden, keine gesetzliche Jahresquote. § 906 BGB ist Nachbarrecht zwischen Grundstückseigentümern und keine automatische Mietminderung.
Ob Sie auf dem Balkon grillen, entscheidet zuerst der Vertrag, den Sie geschlossen haben. Die Suche meint die gemietete Fläche, nicht die Party im Garten eines Einfamilienhauses und nicht den Abend vor einem späten Spiel. Zuerst dieser Vertrag, dann die einbezogene Hausordnung, dann der konkrete Rauch im Haus. Ein Aushang im Flur ist keines von den dreien. Kästen und Töpfe auf demselben Balkon sind nicht der Grill. Was Geländer, Herabfallen und die einbezogene Hausordnung dazu tragen, steht unter Blumenkasten auf dem Balkon.
Kein Bundesgesetz verbietet den Balkon
Im Bundes-Immissionsschutzgesetz steht das Wort Grillen nicht. Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nimmt Anlagen aus, die dazu bestimmt sind, Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zuzubereiten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b): Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 der 1. BImSchV gelten dafür nicht. Die §§ 14 und 19 bleiben in diesen Fällen auf ab dem 20. Juni 2019 errichtete oder wesentlich geänderte stationäre Feuerungsanlagen zum Grillen oder Backen von Speisen zu gewerblichen Zwecken anwendbar, die feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 einsetzen (§ 1 Abs. 2 Satz 2). Ein Holzkohle-, Gas- oder Elektrogrill auf dem Balkon einer Wohnung ist diese gewerbliche Anlage nicht.
Was fehlt, ist eine bundesweite Höchstzahl an Abenden. Die Gerichte, die eine Zahl in den Tenor geschrieben haben, haben sie für das Haus vor ihnen geschrieben.
Vertrag und Hausordnung
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur Bestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, die andere Seite in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis nehmen kann und mit der Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). Eine Hausordnung, die der Mietvertrag in Bezug nimmt und die bei Abschluss übergeben wird, kann dieses Verbot tragen. Ein Blatt, das der Vermieter später allein ins Treppenhaus hängt, erfüllt § 305 Abs. 2 nicht und begründet die Pflicht nicht neu.
Das Landgericht Essen hat am 7. Februar 2002 genau diese Lage gehabt (10 S 438/01). Ziffer II Nr. 6 einer zum Vertragsgegenstand gemachten Hausordnung untersagte das Grillen auf dem Balkon. Die Kammer hat die Regelung für ein Mehrfamilienhaus als sachgerecht gehalten. Holzkohle und Elektrogrill hat sie gleich behandelt: Rauch und Geruch seien in beiden Fällen geeignet, Mitmieter zu belästigen. Der Elektrogrill war in diesem Vertrag kein Schlupfloch.
Gekündigt und zur Räumung verurteilt wurden die Mieter nicht wegen eines Abends. Trotz Abmahnungen vom 31. Juli 2000 und 5. Februar 2001 grillten sie weiter beziehungsweise betrieben eine Friteuse, am 23., 24. und 28. Juli 2001, und am 27. Juli 2001 stand erneut ein fremdes Fahrzeug vor der Garage. Das Gericht hat den damals geltenden § 553 BGB angewandt: Fortgesetzter vertragswidriger Gebrauch nach Abmahnung, der den Hausfrieden nachhaltig stört. Vereinzelte geringe Verstöße, schreibt die Kammer, rechtfertigen die Kündigung nicht. Wohnung und Garage waren herauszugeben, Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2002. Wie eine Abmahnung aufgebaut ist, steht unter Abmahnung des Mieters.
Heute setzt die außerordentliche Kündigung, wenn der wichtige Grund eine Pflichtverletzung ist, in der Regel eine erfolglose Abmahnung oder eine fruchtlose Frist voraus (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nachhaltiges Stören des Hausfriedens kann dieser Grund sein (§ 569 Abs. 2 BGB). Das Essener Urteil hat diese heutigen Nummern nicht angewandt. Ein einzelner Grillabend ohne Verbotsklausel ist der entschiedene Fall nicht.
Bonn: ein Dachgeschoss, kein Tarif
Das Amtsgericht Bonn hat am 29. April 1997 über ein Mehrfamilienhaus entschieden, nicht über eine Quote für die Bundesrepublik (6 C 545/96). Die Mieter der Dachgeschosswohnung hatten 292,67 DM einbehalten. Das Gericht hat die Einbehaltung gehalten, weil lärmintensives Feiern und Grillen von Mitmietern den Gebrauch in der Zeit vom 19. Juni bis 20. August 1995 beeinträchtigt hatten. Der Vermieter hatte das Grillen mit Nichtwissen bestritten, obwohl Fotos einen großen Grill mit Rauchentwicklung zeigten. Gestützt hat das Gericht die Minderung auf die damals geltenden §§ 535, 537 BGB.
Den Antrag, das Grillen mit Holz oder Kohle auf dem Grundstück sicher zu unterbinden, hat es abgewiesen. Der Vermieter kann auf Mitmieter einwirken, bis hin zu Abmahnung und Kündigung. Den Erfolg dieser Schritte kann er nicht garantieren. Erfolg hatte nur die eingeschränkte Einwirkungsklage.
Der Tenor verpflichtet die Vermieterin, von April bis September darauf hinzuwirken, dass Mitmieter und Dritte auf diesem Grundstück mit fossilen Brennstoffen nur so grillen, dass die Dachwohnung nicht durch Rauchgase belästigt wird. Einmal im Monat und mit Ankündigung 48 Stunden vorher gilt in diesem Tenor zusätzlich nur für den Fall, dass ausschließlich auf der mitgemieteten Terrasse oder dem Balkon gegrillt werden kann und die Belästigung dann unvermeidlich ist. Das Gericht nennt Grillen im Freien sozialüblich und hält gelegentliches Grillen trotz Rauch für hinzunehmen, Art. 2 GG und das Gebot der Rücksichtnahme in beide Richtungen. Diese Lastenverteilung ist der Ausspruch für dieses Haus. Sie ist kein Gesetz und keine Erlaubniszahl für andere Balkone.
München I: Eigentümer, Elektrogrill, Terrasse
Das Landgericht München I hat am 1. März 2023 einen Streit unter Wohnungseigentümern entschieden (1 S 7620/22 WEG), nicht ein Mietverhältnis. Der Beklagte nutzte die Terrasse seiner Erdgeschosswohnung, schräg unter der Wohnung im zweiten Obergeschoss. Vereinbarungen oder Beschlüsse der Gemeinschaft zum Grillen gab es nicht. Der Grill war unstreitig ein Elektrogrill. Rauch von Holzkohle, den die Kammer als üblicherweise besonders beißend beschreibt, entstand hier nicht. Rauch und Gerüche drangen zumindest bei geöffnetem Fenster in die Wohnung darüber ein und waren auf deren Balkon deutlich wahrnehmbar. Rauch zog in diese Wohnung und auf den Balkon, ebenso der Geruch von gebratenem Fleisch und Fisch, der deutlich wahrnehmbar war. Wasserdampf steht nur in der Abwägung (auch wenn durch den Grill nur Wasserdampf und Gerüche von Fleisch und Fisch verursacht werden), nicht als festgestelltes Ziehen auf den Balkon. Bis zum Sommer 2020 grillte der Beklagte bei schönem Wetter nach der Beweisaufnahme mehr als viermal im Monat.
Der Unterlassungsanspruch folgt § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB: keine Beeinträchtigung des Sondereigentums über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß. Die Kammer hat das Grillen in einem gewissen Umfang als sozialadäquat eingeordnet und den Beklagten gleichwohl verurteilt, auf dieser Terrasse das Grillen zu unterlassen, soweit es an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und der folgende Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen stattfindet oder insgesamt mehr als viermal im Monat. Den Antrag, mehr als fünfmal im Jahr auch auf der Gartenfläche mit Sondernutzungsrecht zu untersagen, hat sie abgewiesen. Für den Garten fehlten Feststellungen, dass dort überhaupt gegrillt wurde und dass derselbe Rauch entstand.
Insgesamt mehr als viermal im Monat und zwei aufeinanderfolgende Wochenend- oder Feiertage sind damit der Tenor gegen diesen Eigentümer auf dieser Terrasse. Auf die Wohnraummiete und auf einen Holzkohlegrill trägt der Satz nicht. In der Normenkette des Urteils steht auch § 906 BGB. Die Begründung der Häufigkeit, die das Gericht ausgesprochen hat, stützt den Ausspruch auf § 14 WEG und § 1004 BGB.
| Verfahren | Was dieses Verfahren ausgesprochen hat |
|---|---|
| AG Bonn, 29.04.1997 – 6 C 545/96 | Einwirkung auf Mitmieter eines Hauses. Einmal im Monat, April bis September, 48 Stunden vorher, nur wenn ausschließlich Terrasse oder Balkon und der Rauch die Dachwohnung unvermeidlich trifft. Totalverbot abgelehnt. 292,67 DM Minderung für den 19.06. bis 20.08.1995. |
| LG Essen, 07.02.2002 – 10 S 438/01 | Einbezogenes Balkonverbot im Mehrfamilienhaus sachgerecht, Holzkohle wie Elektro. Räumung nach fortgesetztem Grillen, Friteuse und Fremdparken trotz Abmahnung. Nicht ein Abend. |
| LG München I, 01.03.2023 – 1 S 7620/22 WEG | Eigentümer, Elektrogrill, Erdgeschoss-Terrasse. Unterlassen über viermal im Monat und an zwei aufeinanderfolgenden Wochenend- oder Feiertagen. Fünfmal im Jahr und der Garten nicht. |
Stand: November 2026 · Quelle: NRWE (AG Bonn 6 C 545/96; LG Essen 10 S 438/01); gesetze-bayern.de (LG München I 1 S 7620/22 WEG); § 1 Abs. 2 1. BImSchV, §§ 305, 535, 536, 543, 569, 906 BGB, § 14 WEG, gesetze-im-internet.de
§ 906 ist nicht die Mietminderung
§ 906 Abs. 1 BGB richtet sich an den Eigentümer eines Grundstücks. Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme und Geräusch vom anderen Grundstück kann er nicht verbieten, soweit die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn Grenz- oder Richtwerte eingehalten sind. Auch eine wesentliche Beeinträchtigung ist zu dulden, wenn sie von einer ortsüblichen Benutzung ausgeht und sich nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindern lässt; dann kann ein Geldausgleich bleiben (§ 906 Abs. 2 BGB). Das ist das Verhältnis der Grundstücke, nicht die Zeile auf der Mietzahlung.
Die Minderung setzt einen Mangel voraus, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert (§ 536 Abs. 1 BGB). Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht (Satz 3). Der Vermieter schuldet den Gebrauch und die Erhaltung in diesem Zustand (§ 535 Abs. 1 BGB). Ob Rauch aus der Nachbarwohnung diese Schwelle erreicht, hängt an Dauer, Stärke und dem, was der Vertrag zum Gebrauch sagt. Bonn hat das für einen dokumentierten Sommer und einen bezifferten Einbehalt bejaht, nach den Paragraphen von 1997, und ein Totalverbot gleichzeitig abgelehnt. Wer den Rauch als Mangel gegenüber dem eigenen Vermieter einordnet, ist bei der Mietminderung wegen Nachbarlärms und nicht bei § 906 als Automatik.
Ein später Spielabend ändert an dieser Reihenfolge nichts. Nachtruhe und Gäste sind dort ein eigenes Thema: NFL in der Mietwohnung.
Häufige Fehler
Häufige Fragen
Dürfen Sie auf dem Balkon der Mietwohnung grillen?
Ein Bundesgesetz verbietet es nicht. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz kommt Grillen nicht vor. Die 1. BImSchV nimmt Anlagen zum Zubereiten von Speisen mit heißen Abgasen von den §§ 4 bis 20 sowie 25 und 26 aus (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b); die §§ 14 und 19 bleiben in diesen Fällen auf ab dem 20. Juni 2019 errichtete oder wesentlich geänderte stationäre Feuerungsanlagen zum Grillen oder Backen von Speisen zu gewerblichen Zwecken anwendbar, die feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 einsetzen (§ 1 Abs. 2 Satz 2). Ein Holzkohle-, Gas- oder Elektrogrill auf dem Wohnungsbalkon ist diese gewerbliche Anlage nicht. Ob Ihr Balkon frei ist, steht im Mietvertrag und in einer bei Vertragsschluss einbezogenen Hausordnung (§ 305 Abs. 2 BGB).
Gilt ein Grillverbot, das nur im Hausflur aushängt?
Als neue Pflicht nein. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur Bestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss darauf hinweist, der andere den Inhalt zur Kenntnis nehmen kann und einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). Ein später einseitig aufgehängtes Blatt erfüllt das nicht.
Ist einmal im Monat die gesetzliche Grillgrenze?
Nein. Das Amtsgericht Bonn hat am 29.04.1997 (6 C 545/96) nur für ein Haus tenoriert: Wirkt der Vermieter auf Mitmieter ein, gilt einmal im Monat von April bis September mit 48 Stunden Ankündigung allein dann, wenn ausschließlich auf Terrasse oder Balkon mit fossilen Brennstoffen gegrillt werden kann und der Rauch die Dachwohnung unvermeidlich trifft. Das ist der Tenor dieses Verfahrens, kein Gesetz.
Mindert Rauch vom Nachbargrill automatisch die Miete?
Nein. § 906 BGB regelt, wann ein Grundstückseigentümer Rauch und Gerüche vom Nachbargrundstück nicht verbieten kann. Die Minderung folgt § 536 Abs. 1 BGB und setzt voraus, dass die Tauglichkeit mehr als unerheblich gemindert ist (Satz 3). Das Amtsgericht Bonn hat 292,67 DM Einbehalt nur für dokumentierte Störungen vom 19.06. bis 20.08.1995 in diesem Mietverhältnis gehalten, nach den damals geltenden §§ 535, 537 BGB.
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