Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit
Vermieterpfandrecht — eingebrachte Sachen, Grenzen
Gesetzliches Pfandrecht an eingebrachten Sachen des Mieters (§ 562 BGB). Unpfändbares bleibt frei; Zukunftsmieten nur begrenzt.
Auf einen Blick
Der Vermieter hat für Forderungen aus dem Mietverhältnis ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters (§ 562 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es erfasst nicht, was der Pfändung nicht unterliegt (Satz 2). Für künftige Miete nur das laufende und das folgende Mietjahr (Abs. 2). Eigenmächtiges Ausräumen ohne Räumungstitel ist verbotene Eigenmacht; der Vermieter haftet verschuldensunabhängig nach § 231 BGB (BGH VIII ZR 45/09).
Offene Miete, Nachzahlung, Schaden — und die Möbel stehen noch in der Wohnung. Das Vermieterpfandrecht entsteht kraft Gesetzes, ohne Klausel. Es ist kein Freibrief zum Schlüsseltausch. Die Grenzen stehen in den §§ 562 bis 562d BGB. Die Kaution ist eine andere Sicherheit: vertraglich, gedeckelt auf drei Nettokaltmieten (§ 551), getrennt anzulegen. Das Pfandrecht hängt an den Sachen, nicht am Konto.
Woran das Pfandrecht entsteht
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Sache in die Mieträume gelangt. Es müssen Sachen des Mieters sein — nicht die der Mitbewohnerin, nicht geleaste Geräte. Unpfändbar nach § 811 Abs. 1 ZPO bleiben unter anderem Sachen für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung, für die Erwerbstätigkeit und aus gesundheitlichen Gründen sowie Haustiere, die nicht dem Erwerb dienen. Das Pfandrecht folgt dieser Grenze (§ 562 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Abs. 2 schneidet die Zukunft ab: Entschädigungsforderungen, die noch nicht entstanden sind, und Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann der Vermieter über das Pfandrecht nicht geltend machen.
| Norm | Regel |
|---|---|
| § 562 Abs. 1 | Pfandrecht an eingebrachten Sachen des Mieters; nicht an unpfändbaren |
| § 562 Abs. 2 | Keine Geltendmachung für Miete jenseits des laufenden und folgenden Mietjahrs |
| § 562a | Erlischt mit Entfernen, außer ohne Wissen oder unter Widerspruch; kein Widerspruch bei gewöhnlichen Lebensverhältnissen |
| § 562b Abs. 1 | Selbsthilfe: Entfernen verhindern; nach Auszug Besitz an den Sachen nehmen |
| § 562b Abs. 2 | Nach Kenntnis der Entfernung ein Monat für die gerichtliche Herausgabeklage |
| § 562c | Mieter kann die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung abwenden |
| § 562d | Gegenüber einer Drittpfändung nur die Miete des letzten Jahres vor der Pfändung |
Stand: September 2026 · Quelle: §§ 562–562d BGB, § 811 ZPO (gesetze-im-internet.de); BGH VIII ZR 45/09 (openjur.de, dejure.org)
§ 562a Satz 2 ist die alltägliche Grenze: Der Vermieter darf der Entfernung nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht — Laptop zur Arbeit, Wäsche zur Reinigung — oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung offenbar ausreichen. „Unverzüglich“ steht in der Norm nicht. Hat er von einer unberechtigten Entfernung Kenntnis, bleibt ihm ein Monat, um Herausgabe gerichtlich zu verlangen (§ 562b Abs. 2 Satz 2). Danach erlischt das Pfandrecht.
Selbsthilfe — und wo sie endet
§ 562b Abs. 1 erlaubt dem Vermieter, der Entfernung der Sachen ohne gerichtlichen Titel entgegenzutreten. Ist der Mieter ausgezogen, darf er die Sachen in Besitz nehmen. Das ist nicht dasselbe wie die Wohnung zu öffnen, solange der Mieter sie noch innehat.
Der BGH hat am 14. Juli 2010 (VIII ZR 45/09) entschieden: Eigenmächtige Inbesitznahme und Ausräumen ohne Räumungstitel ist verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) und unerlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB). Der Vermieter haftet verschuldensunabhängig nach § 231 BGB — auch wenn er irrte, der Mieter sei „weg“. Im Fall war der Mieter seit Februar 2005 ortsabwesend, die Polizei hatte die Wohnung geöffnet, der Vermieter kündigte fristlos, erhob aber keine Räumungsklage und räumte am 19. Mai 2005 selbst aus. Das Verschwinden war keine Besitzaufgabe. Der Mieter forderte 61.812,65 € für entsorgte Sachen; der BGH verwies zurück und kehrte die Beweislast: Wer kalt räumt, muss ein Verzeichnis führen.
Offene Miete führt zuerst über Mahnung und Kündigung bei Mietschulden, dann über Räumungsklage und Gerichtsvollzieher — nicht über das eigenmächtige Ausräumen.
Häufige Fehler
Häufige Fragen
Woran hat der Vermieter ein Pfandrecht?
An den vom Mieter in die Wohnung eingebrachten Sachen, soweit sie der Pfändung unterliegen (§ 562 Abs. 1 BGB). Unpfändbares nach § 811 ZPO bleibt frei.
Gilt das Pfandrecht auch für künftige Mieten?
Nur für das laufende und das folgende Mietjahr, nicht darüber hinaus (§ 562 Abs. 2 BGB). Künftige Entschädigungsforderungen sind ausgeschlossen.
Erlischt das Pfandrecht, wenn der Mieter die Möbel mitnimmt?
Ja, mit dem Entfernen — außer die Sachen gehen ohne Wissen des Vermieters oder unter seinem Widerspruch weg (§ 562a Satz 1). Widersprechen darf er nicht, wenn die Entfernung den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder die zurückbleibenden Sachen offenbar ausreichen (Satz 2). Nach Kenntnis hat er einen Monat für die Herausgabeklage (§ 562b Abs. 2 Satz 2).
Darf der Vermieter die Wohnung räumen, wenn Miete offen ist?
Nicht eigenmächtig, solange der Mieter den Besitz nicht aufgegeben hat. Der BGH (VIII ZR 45/09) wertet Ausräumen ohne Räumungstitel als verbotene Eigenmacht; der Vermieter haftet verschuldensunabhängig nach § 231 BGB.
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