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Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit

BauGB-Upgrade 2027: Entwurf, nicht geltendes Recht

Kabinett beschloss am 27. Mai 2026 den Entwurf 21/6588. Wohnungsbau soll in angespannten Märkten Vorfahrt bekommen. Geltendes BauGB steht. Noch nicht in Kraft.

Auf einen Blick

Das geltende Baugesetzbuch steht. Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (Baugesetzbuch-Upgrade) beschlossen; im Bundestag liegt er als Drucksache 21/6588. Wohnungsbau soll in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Das BMWSB erwartet das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Der Entwurf ist nicht in Kraft.

Wer 2026 ein Grundstück kauft oder einen Neubau plant, stößt auf denselben Satz wie in den Hausbaukosten 2026: Die Genehmigung dauert. Das BauGB-Upgrade setzt nicht am Bauvertrag an, sondern an der Bauleitplanung — Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Beteiligung, Umweltprüfung. Das ist ein anderes Vorhaben als der Referentenentwurf Gebäudetyp E, der das BGB ändern soll.

Entwurf und geltendes Recht

BauGB-Upgrade: geltendes Bauplanungsrecht und geplante Änderungen nach Entwurf 21/6588
ThemaGeltendes RechtEntwurf 21/6588
StatusBauGB, BauNVO und Raumordnungsgesetz gelten in der jeweils verkündeten Fassung.Kabinettsbeschluss 27. Mai 2026, Bundestagsdrucksache 21/6588. Kein verkündetes Gesetz.
Abwägung Wohnungsbau§ 1 Abs. 7 BauGB: öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Kein gesetzlicher Vorrang des Wohnungsbaus.§ 1 Abs. 7a BauGB-E: in einem nach § 201a bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt soll die vorgesehene Wohnbebauung im überragenden öffentlichen Interesse liegen.
VerfahrenÖffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB; frühzeitige Unterrichtung ist der Grundsatz.Vollständige Digitalisierung, weniger Doppelbeteiligungen, Umweltprüfung gestrafft, Soll-Frist zwei Jahre (§ 4b Abs. 3 BauGB-E).
Bau-Turbo§ 246e BauGB gilt bis 31. Dezember 2030: Abweichung vom BauGB mit Zustimmung der Gemeinde für Wohnvorhaben.Das BMWSB beschreibt das Upgrade als Ergänzung zum Bau-Turbo, nicht als dessen Ersatz.
Bauvertrag / Gebäudetyp E§§ 650a ff. BGB gelten unverändert.Der Entwurf ändert das Bauplanungsrecht, nicht das Bauvertragsrecht.

Stand: 29.10.2026 · Quellen: BT-Drs. 21/6588 (22.06.2026); BMWSB, Kabinett bringt Baugesetzbuch-Upgrade auf den Weg, 27.05.2026; BMWSB-Seite Baugesetzbuch-Upgrade; geltendes Recht: §§ 1, 3, 201a, 246e BauGB (gesetze-im-internet.de)

Wo das Verfahren steht

Das BMWSB hat den Entwurf am 2. April 2026 in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Das Kabinett hat ihn am 27. Mai 2026 beschlossen. Der Bundeskanzler hat den Entwurf am 22. Juni 2026 als Drucksache 21/6588 an den Bundestag übersandt; dem Bundesrat war er am 29. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Der Bundestag hat am 25. Juni 2026 in erster Lesung darüber beraten. Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 Stellung genommen. Auf der BMWSB-Verfahrensseite steht eine Anhörung im Bundestagsausschuss am 23. September 2026. Ein Gesetzesbeschluss des Bundestags lag am 29. Oktober 2026 nicht vor.

Das BMWSB schreibt: Das Gesetz sei nicht zustimmungspflichtig und solle nach derzeitiger Planung am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Artikel 13 des Entwurfs setzt den Termin auf den ersten Tag des Quartals nach der Verkündung; die Änderungen des Raumordnungsgesetzes (Artikel 4) und des Bundesnaturschutzgesetzes (Artikel 9) sollen sechs Monate nach der Verkündung folgen. Ohne Verkündung bleibt das Datum ein Plan.

Bundesbauministerin Verena Hubertz strebt nach einem Bericht der Südwest Presse vom 23. Oktober 2026 einen Gesetzesbeschluss des Bundestags „rechtzeitig vor dem 18. Dezember“ an. Der Bundesrat tagt an diesem Freitag um 9.30 Uhr; die nächste Plenarsitzung steht für den 29. Januar 2027. Die BMWSB-FAQ nennt den 18. Dezember nicht, nur das erwartete Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.

Überragendes öffentliches Interesse — nur im Entwurf

Heute steht in § 1 Abs. 7 BauGB: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Einen gesetzlichen Vorrang des Wohnungsbaus enthält diese Vorschrift nicht. Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt die Landesregierung nach § 201a BauGB durch Rechtsverordnung; die Vorschrift gilt derzeit für andere Instrumente, etwa das Baugebot.

Der Entwurf fügt nach Absatz 7 einen Absatz 7a ein. Soll in einem nach § 201a bestimmten Gebiet in einem Bebauungsplan ein Baugebiet festgesetzt werden, das zumindest auch dem Wohnen dient, so liegt die vorgesehene Wohnbebauung im überragenden öffentlichen Interesse und soll als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Abwägungen eingebracht werden. Das gilt auch für festgesetzte ergänzende Nutzungen, etwa für kulturelle, soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke, städtische Grünstrukturen oder die verbrauchernahe Versorgung. Gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung gilt das nicht.

Die Begründung der Drucksache 21/6588 stellt klar: Der Vorrang setzt die planerische Entscheidung der Gemeinde voraus, ein solches Baugebiet auszuweisen. Er führt zu keinem absoluten Vorrang. Gegenüber Belangen gleichen oder niederen Ranges soll er sich regelmäßig durchsetzen; Abweichungen erfordern höheren Begründungsaufwand. Zwingende Vorgaben aus anderen Regelungsbereichen bleiben. Die hib-Meldung 507/2026 vom 23. Juni 2026 fasst denselben Punkt so: Die Anordnung gelte für Wohnbebauung, für die ein Bebauungsplan in einem angespannten Wohnungsmarkt ein Baugebiet ausweist, das zumindest auch dem Wohnen dient.

Der Bau-Turbo nach § 246e BauGB ist etwas anderes und gilt bereits: Bis zum 31. Dezember 2030 kann mit Zustimmung der Gemeinde von Vorschriften des BauGB abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem Wohnvorhaben dient. Das BMWSB ordnet das Upgrade als Ergänzung zum Bau-Turbo ein. Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27. Oktober 2025 ist im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 257).

Digitalisierung, Fristen, weniger Doppelprüfungen

Schwerpunkte der Novelle im Baugesetzbuch sind nach der BMWSB-Verfahrensseite die vollständige Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens (§§ 2, 3, 6a, 10a BauGB-E), die Vermeidung wiederholter Beteiligungen und Doppelprüfungen (§ 3 Abs. 1, § 4a Abs. 3 BauGB-E), die Straffung der Umweltprüfung sowie verbindliche Verfahrensfristen und eine Präklusionsvorschrift.

Zwei Jahre, zwölf Monate: § 4b Abs. 3 BauGB-E: Das Bauleitplanverfahren soll innerhalb von zwei Jahren ab der Einleitung abgeschlossen werden. Zwischen dem Ende der Veröffentlichungsfrist und der Veröffentlichung des Plans sollen nicht mehr als zwölf Monate liegen. Die Gemeinde soll den Verfahrensstand im Internet veröffentlichen.
XPlanung: Bei der Erstellung von Planunterlagen ist der Standard XPlanung zu verwenden (§ 2 Abs. 4 BauGB-E). Flächennutzungsplan und Bebauungsplan sollen in diesem Standard im Internet und über ein Landesportal zugänglich werden.
Beteiligung: Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll fakultativ werden; erneute Beteiligungsschleifen werden auf Ausnahmen beschränkt. Mit Ablauf der Veröffentlichungsfrist sollen Einwendungen, die hätten geltend gemacht werden können, in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen sein, soweit unionsrechtlich zulässig (§ 4a Abs. 6 BauGB-E).

Der Entwurf ändert außerdem die Baunutzungsverordnung und das Raumordnungsgesetz. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG-E soll ein Grundsatz zur überörtlichen Steuerung des Wohnraumbedarfs in angespannten Wohnraumsituationen stehen. Weitere Teile betreffen Schrottimmobilien (erleichtertes Vorkaufsrecht, Instandsetzungsgebot, Enteignung als letztes Mittel), mehr Grün in der Stadt und Standortregeln für Feuerwehr und Rettungsdienste. Das sind Planungsregeln der Gemeinde, keine Mietvertragsregeln.

Häufige Fragen

Ist das BauGB-Upgrade schon in Kraft?

Nein. Das geltende Baugesetzbuch steht. Der Kabinettsbeschluss vom 27. Mai 2026 und der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6588 sind kein verkündetes Gesetz. Das BMWSB schreibt, das Vorhaben durchlaufe das parlamentarische Verfahren im Bundestag und Bundesrat.

Was bedeutet überragendes öffentliches Interesse für den Wohnungsbau?

Nach § 1 Abs. 7a BauGB-E soll in einem nach § 201a bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt die im Bebauungsplan vorgesehene Wohnbebauung im überragenden öffentlichen Interesse liegen und als vorrangiger Belang in die Abwägungen eingebracht werden. Das gilt auch für ergänzende Nutzungen. Heute verlangt § 1 Abs. 7 BauGB eine gerechte Abwägung ohne diesen Vorrang.

Wann soll das BauGB-Upgrade in Kraft treten?

Das BMWSB erwartet das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Artikel 13 des Entwurfs knüpft den Termin an den ersten Tag des Quartals nach der Verkündung; Änderungen des Raumordnungsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes sollen sechs Monate nach der Verkündung folgen. Ministerin Hubertz strebt nach einem Bericht vom 23. Oktober 2026 einen Bundestagsbeschluss vor der Bundesratssitzung am 18. Dezember 2026 an.

Ist das BauGB-Upgrade dasselbe wie der Gebäudetyp E?

Nein. Das BauGB-Upgrade ändert das Bauplanungsrecht (BauGB, BauNVO, Raumordnungsgesetz). Der Referentenentwurf Gebäudetyp E vom 26. Oktober 2026 ändert das Bauvertragsrecht im BGB. Beide Vorhaben sind nicht in Kraft.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.