Von Laurin Schlereth · · 8 Min. Lesezeit
Z15-Darlehen BW: 1,00 % für 15 Jahre, bis 344.500 €
Die L-Bank verbilligt das Z15-Darlehen 15 Jahre auf 1,00 %. Bis 344.500 € bei zwei Kindern, Einkommensgrenze vier Personen 90.000 €. Stand 30.10.2026.
Auf einen Blick
Die L-Bank verbilligt das Z15-Darlehen der Eigentumsfinanzierung BW 15 Jahre auf 1,00 % p. a. Sollzins, mit zwei tilgungsfreien Anlaufjahren und 2,25 % Tilgung. Der effektive Jahreszins steht in der Konditionenübersicht vom 30. Oktober 2026 bei 1,95 %. Bei zwei minderjährigen Kindern reicht der Höchstbetrag bis 344.500 Euro. Die Einkommensgrenze für vier Personen liegt bei 90.000 Euro Haushaltsbrutto in der Merkblatt-Tabelle (Basisförderung Z15, Formular 8625-1, Stand 01.01.2026). § 10 Abs. 3 Satz 1 LWoFG definiert nur die Bezugsgröße — den kaufmännisch auf 1.000 Euro gerundeten durchschnittlichen Bruttojahresverdienst der männlichen Arbeitnehmer —, nicht diesen Betrag. Die Dynamisierung der Höchstbeträge gilt rückwirkend zum 1. Januar 2026. Mindestens ein minderjähriges Kind (oder eine erwartete Geburt binnen sechs Monaten) gehört zu den Voraussetzungen (Richtlinie Nr. 1.1).
Wenn Sie in Baden-Württemberg ein Eigenheim bauen, kaufen oder erweitern, läuft die soziale Eigentumsförderung über das Programm Wohnungsbau BW 2022 und die L-Bank. Das Z15-Darlehen ist die Basisförderung für selbst genutzten Wohnraum. Bayern hat sein Eigenwohnraumprogramm zum 1. Januar 2027 neu gefasst; die Konditionen stehen in Wohnraumförderung Bayern 2027. Was eine monatliche Annuität bei festem Zins bedeutet, rechnet der Finanzierungsrechner.
Inkrafttreten und Dynamisierung 2026
Die Fördermittel werden nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz Baden-Württemberg (LWoFG) und der Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm Wohnungsbau BW 2022 vergeben. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (MLW) hat die VwV zum 1. April 2025 redaktionell neu gefasst; das Schreiben vom 16. Januar 2026 bestätigt, dass diese Fassung weiter gilt.
Mit demselben Schreiben dynamisiert das MLW den Sockelbetrag der sozialen Förderung selbst genutzten Wohneigentums entlang des Baupreisindexes auf gerundet 239.500 Euro. Die nachgeführten Darlehenshöchstbeträge und die geänderte Belastungstabelle gelten rückwirkend zum 1. Januar 2026. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs bei der Wohnraumförderungsstelle. Die L-Bank-Richtlinie „Erläuterungen zur Wohnraumförderung – Eigentumsförderung“ trägt den Stand 26.10.2026 (Formular 9010-1, 10/26).
Die Einkommensgrenzen folgen einer eigenen Dynamisierung. § 10 Abs. 3 Satz 1 LWoFG definiert nur die Bezugsgröße: den kaufmännisch auf 1.000 Euro gerundeten durchschnittlichen Bruttojahresverdienst der männlichen Arbeitnehmer, den das Statistische Landesamt Baden-Württemberg zuletzt ermittelt hat. Die gestaffelten Euro-Beträge stehen in der Merkblatt-Tabelle der L-Bank (Formular 8625-1, Stand 01.01.2026); bei vier Personen sind das 90.000 Euro Haushaltsbrutto.
Darlehen: Höhe, Auszahlung, Eigenanteil
Das Z15-Darlehen ist ein Annuitätendarlehen. Die Höhe richtet sich nach den Gesamtkosten abzüglich des Eigenanteils, höchstens nach der Kinderzahl im Merkblatt. Liegt der Finanzierungsbedarf unter dem Höchstbetrag, entfällt der Rest (Richtlinie Nr. 3.1). Ausgezahlt wird zu 100 Prozent in Teilbeträgen nach Baufortschritt. Die Sollzinsen sind monatlich nachträglich zum letzten Tag eines jeden Monats fällig (Merkblatt Stand 01.01.2026).
Der Eigenanteil beträgt grundsätzlich mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten (Richtlinie Nr. 1.6). Vorrang haben frei verfügbares Guthaben und der Wert eines lastenfreien Baugrundstücks. Reicht das Sparguthaben nicht, können nach der Produkt-FAQ der L-Bank 8,5 Prozent über Sparguthaben oder Grundstück gedeckt und 6,5 Prozent der Gesamtkosten als Direktzuschuss aus der Basisförderung umgewandelt werden. Der Zuschuss beträgt mindestens 1.000 Euro, das verbleibende Basisdarlehen mindestens 100.000 Euro; die Bearbeitungsgebühr liegt bei 1 Prozent des Zuschussbetrags, mindestens 250 Euro. Eigenleistungen können nach Nr. 1.6 im banküblichen Umfang angerechnet werden, als Orientierung 10 Prozent der Baukosten, höchstens 25.000 Euro. Das Gesamtvermögen darf 50 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigen (L-Bank-FAQ).
Sicherheiten sind in der Regel erstrangige Grundschulden auf dem Förderobjekt (Richtlinie Nr. 1.8). Eine nachrangige Absicherung ist im Einzelfall möglich, wenn der gesamte Darlehensbedarf unter 75 Prozent der Gesamtkosten liegt oder andere Sicherheiten den höheren Bedarf decken. Die Belastung muss dauerhaft tragbar sein (Nr. 1.7); die L-Bank rechnet dafür mit der Belastungstabelle, die das MLW zum 1. Januar 2026 angepasst hat.
Zins, Tilgung und Effektivzins
Die Konditionenübersicht Eigentumsförderung der L-Bank vom 30. Oktober 2026 setzt für das Z15-Darlehen der Basisförderung fest:
| Merkmal | Z15-Darlehen |
|---|---|
| Sollzins | 1,00 % p. a. |
| Effektiver Jahreszins (PAngV) | 1,95 % |
| Tilgung | 2,25 % p. a. aus dem Bruttodarlehensbetrag |
| Tilgungsfreie Anlaufzeit | 24 Monate |
| Sollzinsbindung | 15 Jahre |
| Zinsverbilligung | 15 Jahre |
| Bereitstellungszinsen | keine |
| Auszahlung | 100 %, Teilbeträge nach Baufortschritt |
| Umwandlungsfaktor in einen Zuschuss | 2,64 |
Stand: 30.10.2026 · Quelle: L-Bank, Konditionenübersicht Eigentumsförderung Wohnungsbau BW 2022 (Neugeschäft); Merkblatt Basisförderung Z15 Stand 01.01.2026
Der Effektivzins wird nach der Preisangabenverordnung nicht auf die Sollzinsbindungsfrist, sondern auf die Gesamtlaufzeit ermittelt. Für die Zeit nach Ende der Bindung setzt die L-Bank den unverbilligten Sollzins an; Tilgungszuschüsse bleiben unberücksichtigt (Fußnoten 7 und 16 der Übersicht). Der verbilligte Programmzins gilt grundsätzlich mit dem Satz zum Antragseingang bei der Wohnraumförderungsstelle; ist am Tag der Zusage ein günstigerer verbilligter Sollzins in Kraft, gilt dieser. Den unverbilligten Sollzins legt die L-Bank am Zusagetag fest.
Ab dem dritten Jahr nach Vertragsschluss kann der Tilgungssatz während der Zinsbindung einmalig auf höchstens 5,00 Prozent p. a. erhöht werden, wenn die geförderte Maßnahme abgeschlossen ist (Fußnote 18). In derselben Übersicht steht das Z20-Darlehen mit 20 Jahren Sollzinsbindung und Zinsverbilligung, gleichem Sollzins 1,00 Prozent, gleicher Tilgung 2,25 Prozent und einem Effektivzins von 1,55 Prozent; der Umwandlungsfaktor beträgt 2,25. Die Energiesparhaus-Variante der Produktseite verlängert Zinsverbilligung und Bindung auf dieses Z20-Darlehen.
Bei 344.500 Euro Bruttodarlehen beträgt die Zinslast in den tilgungsfreien Anlaufjahren 1,00 Prozent p. a., also 3.445 Euro im Jahr. Ab dem dritten Jahr kommt die Tilgung von 2,25 Prozent des Bruttodarlehensbetrags hinzu. Das ist die Rechenmechanik der Konditionen, keine Aussage über die Tragbarkeit im Einzelfall.
Bindung zur Selbstnutzung
Der geförderte Wohnraum unterliegt der Bindung zur Eigennutzung während der vollständigen Zinsverbilligungszeit (Richtlinie Nr. 2.2). Die Immobilie ist unverzüglich nach Fertigstellung zu beziehen; bei bestehenden Gebäuden innerhalb von 12 Monaten. Kann ein Haushaltsangehöriger die Wohnung nicht mehr selbstständig nutzen, kann die Bindung mit Genehmigung der Kommune in die soziale Mietwohnraumbindung übergehen; dann gelten der förderfähige Personenkreis und eine Miete 33 Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Falschangaben, unterlassene Mitwirkung oder Verstöße gegen die Bindung können zur Rückforderung und zu strafrechtlichen Folgen nach § 264 StGB führen (Nr. 2.2). Die Wohnraumbindung endet mit dem Ende der Zinsverbilligung (Merkblatt).
Wer antragsberechtigt ist
Gefördert werden private Haushalte. Unter minderjährige Kinder fallen Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und erwartete Kinder, deren Geburt innerhalb der nächsten sechs Monate bevorsteht und ärztlich bescheinigt ist. Volljährige Kinder können zusätzlich zählen, wenn sie wegen einer Behinderung nicht selbst für den Lebensunterhalt aufkommen. Leibliche Kinder, Dauerpflege und Adoption gehören dazu, wenn sie dem Haushalt dauerhaft angehören (Richtlinie Nr. 1.1).
Alternativ fördert die L-Bank Haushalte, in denen eine schwerbehinderte Person mit speziellen Wohnbedürfnissen lebt. Der Schwerbehindertenausweis reicht dafür nicht; die Wohnraumförderungsstelle entscheidet anhand ärztlicher Bescheinigung, etwa bei Geh- oder Sehbehinderung oder Multipler Sklerose (Nr. 1.2). Ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Fördergebiet muss für mindestens eine antragstellende Person bestehen (Nr. 1.4).
Angemessenes Wohneigentum schließt die Förderung aus. Eigenständig nutzbar, bedarfsgerecht nach Nr. 2.4 und angemessen zur Arbeitsstätte reicht dafür. Auch eine Aufgabe innerhalb eines Jahres zählt als vorhandenes Eigentum (Nr. 1.5). Die Produkt-FAQ bemisst ein bestehendes Eigenheim für eine vierköpfige Familie als angemessen ab 90 m², plus 10 m² je weiteres Kind. Das zu fördernde Objekt selbst muss bei vier Personen zwischen 90 und 160 m² liegen; je weitere Person steigt die Obergrenze um 15 m². Ein Kinderzimmer soll 10 m² nicht unterschreiten, ein Zimmer für zwei gleichgeschlechtliche Kinder 15 m² (Nr. 2.4).
Als Neubau gelten Immobilien, die nicht älter als vier Jahre sind und den Neubaustandard Plus erfüllen: Reduzierung des Primärenergiebedarfs um mindestens 45 Prozent und des Transmissionswärmeverlusts um mindestens 30 Prozent gegenüber dem GEG-Referenzgebäude, erfüllt unter anderem als Effizienzhaus 55 nach BEG Stand 20. Januar 2022. Heizungen nur mit fossilen Brennstoffen (Gas oder Öl) werden nicht gefördert (Nr. 2.5.1, Verweis auf die EPBD). Gebäude mit Bauantrag vor dem 1. April 2020 sind von der Plus-Anforderung ausgenommen. Gebrauchterwerb betrifft Objekte älter als vier Jahre, die binnen 12 Monaten bezogen werden können.
Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenze prüft den gesamten Haushalt. Maßgeblich ist das voraussichtliche Einkommen der nächsten 12 Monate ab Antragsmonat; bekannte Änderungen (Elternzeit, Gehaltserhöhung) werden so behandelt, als lägen sie schon im Antragsmonat vor (Richtlinie Nr. 1.9, § 12 Abs. 4 LWoFG). Anders als bei der Tragbarkeitsprüfung zählen hier alle Haushaltsangehörigen und alle Bestandteile, einschließlich 13. und 14. Gehalt, vermögenswirksame Leistungen, Unterhalt und vom Arbeitgeber übernommener Lohnsteuer. Abziehbar sind Kinderunterhalt bis 3.000 Euro je Kind und Trennungsunterhalt bis 6.000 Euro. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften ist unzulässig.
| Personen im Haushalt | Einkommensgrenze |
|---|---|
| 2 | 71.000 € |
| 3 | 80.500 € |
| 4 | 90.000 € |
| 5 | 99.500 € |
| Je weitere Person | + 9.500 € |
Stand: 01.01.2026 · Quelle: L-Bank, Merkblatt Eigentumsfinanzierung BW Basisförderung Z15, Formular 8625-1 (Einkommensgrenzen nach Haushaltsgröße). § 10 Abs. 3 Satz 1 LWoFG definiert nur die Bezugsgröße, nicht die Tabellenbeträge.
Kindergeld und Elterngeld zählen für die Einkommensgrenze nicht mit. Für die monatlich tragbare Belastung rechnet die L-Bank das Kindergeld und das Einkommen nach Wiederaufnahme der Arbeit nach der Elternzeit dagegen ein (Produkt-FAQ).
Höchstbeträge nach Kinderzahl
Die Produktseite der L-Bank nennt als Beispiel „bis zu 344.500 Euro bei einer vierköpfigen Familie“. Die Tabelle im Merkblatt und im MLW-Schreiben staffelt nach minderjährigen Kindern, nicht nach Haushaltsgröße: zwei Kinder entsprechen 344.500 Euro, das trifft auf zwei Erwachsene mit zwei Kindern zu.
| Minderjährige Kinder | Maximaler Bruttodarlehensbetrag |
|---|---|
| Sockelbetrag | 239.500 € |
| 1 | 292.000 € |
| 2 | 344.500 € |
| 3 | 384.000 € |
| 4 | 412.500 € |
| 5 | 431.000 € |
| Je weiteres Kind | + 17.000 € |
Stand: 16.01.2026, rückwirkend 01.01.2026 · Quelle: MLW-Schreiben zur Dynamisierung der VwV-Wohnungsbau BW 2022; L-Bank-Merkblatt Basisförderung Z15 Stand 01.01.2026. Maßgeblich ist der Antragseingang bei der Wohnraumförderungsstelle.
Dieselben Höchstbeträge gelten laut MLW auch für das Familienzuwachsdarlehen der Ergänzungsförderung. Innerhalb von zehn Jahren nach der Darlehenszusage kann bei dauerhafter Aufnahme eines bisher nicht berücksichtigten minderjährigen Kindes ein Tilgungszuschuss von 6.500 Euro beantragt werden, wenn Einkommensgrenze und bedarfsgerechter Wohnraum zum Antragszeitpunkt eingehalten sind (Merkblatt; Richtlinie Nr. 3.4).
Für den Neubaustandard Plus nennt die Konditionenübersicht einen Tilgungszuschuss von 20.000 Euro, jedoch nur wenn der Bauantrag vor dem 31. Dezember 2022 gestellt wurde. Für das Energiesparhaus (unter anderem Effizienzhaus 40) kommen 4.000 Euro hinzu, nur beim Z20-Darlehen. Bei Inanspruchnahme der BEG-Förderung entfällt der Zuschuss von 20.000 Euro (Produktseite; Richtlinie Nr. 5). Die Gutschrift erfolgt frühestens fünf Jahre nach Zusage der Basisförderung und nur bis zur Restschuld, nicht als Auszahlung (Nr. 2.6.1).
Antrag und Vorhabensbeginn
Den Antrag stellen Sie über das Förderportal der L-Bank. Die zuständige Wohnraumförderungsstelle (Landratsamt oder Bürgermeisteramt) prüft Vollständigkeit und Förderfähigkeit und leitet an die L-Bank weiter. Die L-Bank merkt den Antrag nach erfolgreicher Prüfung vor; die Förder- und Darlehenszusage folgt, sobald Subventionsmittel zugeteilt werden können. Eine Eingangsbestätigung der L-Bank reserviert noch keine Landesmittel (Richtlinie Nr. 4). Unvollständige Unterlagen können binnen vier Wochen nachgefordert werden, sonst gilt der Antrag als abgelehnt.
Mit dem Vorhaben darf vor der Antragstellung nicht begonnen worden sein. Als Vorhabensbeginn zählen der notarielle Kauf- oder Bauvertrag, der Aushub, ein Fertighausvertrag und vergleichbare Verpflichtungen (Nr. 2.3). Die Produkt-FAQ erlaubt den Vertragsabschluss auf eigenes Risiko, sobald die Wohnraumförderungsstelle den Eingang eines vollständigen, prüffähigen und unterschriebenen Antrags bestätigt hat. Ein Abschluss davor schließt das Z15-Darlehen aus. Planungsleistungen und Verträge unter aufschiebender Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB bleiben förderunschädlich. Eine Ausnahme vom Vorhabensbeginn kann die Wohnraumförderungsstelle genehmigen, etwa bei einer Versteigerung.
Kombination mit anderen Mitteln
Öffentliche Fördermittel anderer Stellen dürfen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen (Richtlinie Nr. 5). Mittel aus dem Landeshaushalt Baden-Württemberg sind ausgeschlossen, außer sie betreffen andere Kosten. Die Kombination mit Wohnen mit Kind und dem Kombi-Darlehen Wohnen ohne Klimaprämie bleibt möglich. Eine Kombination mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude ist möglich; beim Neubau entfällt dann der Tilgungszuschuss für den Neubaustandard Plus. Die Bundesprogramme stehen in KfW-Förderung. Ausgeschlossen ist die Kombination mit der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 und § 35c EStG, auch nicht aufgeteilt in Material und Arbeitsleistung.
Reichen Basis- und Zusatzförderung nicht, kann die Hausbank den Rest finanzieren. Ist das nicht darstellbar, nimmt die L-Bank mit einer Erklärung der Hausbank eine Ergänzungsfinanzierung auf; deren Sollzinsen stehen in derselben Konditionenübersicht (zehn Jahre 4,71 Prozent, 15 Jahre 5,20 Prozent, Stand 30.10.2026) und sind nicht landesverbilligt. Die Bundeslinie für den sozialen Wohnungsbau im nächsten Haushalt steht im Wohnungsbaufonds und der KfW-Förderung.
Häufige Fragen
Wer erhält das Z15-Darlehen der L-Bank?
Private Haushalte, die in Baden-Württemberg bauen, kaufen oder erweitern und die Immobilie selbst nutzen. Voraussetzung ist mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt oder eine erwartete Geburt innerhalb von sechs Monaten mit ärztlicher Bescheinigung; alternativ eine schwerbehinderte Person mit speziellen Wohnbedürfnissen (Richtlinie Nr. 1.1 und 1.2, Stand 26.10.2026). Das Haushaltsbruttoeinkommen darf die Einkommensgrenze nicht überschreiten. Angemessenes Wohneigentum schließt die Förderung aus (Nr. 1.5).
Wie hoch sind Sollzins und Effektivzins beim Z15-Darlehen?
Der Sollzins der Basisförderung Z15 beträgt 1,00 Prozent p. a. bei 15 Jahren Sollzinsbindung und 15 Jahren Zinsverbilligung. Die Tilgung liegt bei 2,25 Prozent p. a. aus dem Bruttodarlehensbetrag, die ersten 24 Monate sind tilgungsfrei, Bereitstellungszinsen fallen nicht an. Der effektive Jahreszins nach Preisangabenverordnung steht in der Konditionenübersicht der L-Bank vom 30. Oktober 2026 bei 1,95 Prozent; er wird auf die Gesamtlaufzeit berechnet und legt nach Ende der Sollzinsbindung den unverbilligten Sollzins zugrunde.
Wie hoch ist der Darlehenshöchstbetrag beim Z15?
Die Höchstbeträge richten sich nach der Zahl minderjähriger Kinder. Der Sockelbetrag liegt seit der Dynamisierung zum 1. Januar 2026 bei 239.500 Euro. Bei einem Kind sind es 292.000 Euro, bei zwei Kindern 344.500 Euro, bei drei 384.000 Euro, bei vier 412.500 Euro, bei fünf 431.000 Euro, je weiterem Kind plus 17.000 Euro (MLW-Schreiben 16. Januar 2026; Merkblatt Stand 01.01.2026). Maßgeblich ist der Antragseingang bei der Wohnraumförderungsstelle. Liegt der Finanzierungsbedarf darunter, entfällt der Rest (Richtlinie Nr. 3.1).
Welche Einkommensgrenzen gelten für das Z15-Darlehen?
Das Merkblatt der L-Bank (Formular 8625-1, Stand 01.01.2026) setzt das Haushaltsbruttoeinkommen bei zwei Personen auf 71.000 Euro, bei drei auf 80.500 Euro, bei vier auf 90.000 Euro, bei fünf auf 99.500 Euro und je weiterer Person plus 9.500 Euro. § 10 Abs. 3 Satz 1 LWoFG definiert nur die Bezugsgröße — den kaufmännisch auf 1.000 Euro gerundeten durchschnittlichen Bruttojahresverdienst der männlichen Arbeitnehmer —, nicht diese Euro-Beträge. Kindergeld und Elterngeld zählen für die Einkommensgrenze nicht mit. Maßgeblich ist das voraussichtliche Einkommen des gesamten Haushalts in den nächsten 12 Monaten (§ 12 Abs. 4 LWoFG, Richtlinie Nr. 1.9).
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