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Von Laurin Schlereth · · 8 Min. Lesezeit

Wohnraumförderung Hessen 2026: Anmeldung bis 20.11.

Hessen fördert Mietwohnungen 2026 mit Darlehen bis 2.700 €/m² und Zuschuss bis 40 %. Programmanmeldung über die Wohnraumförderstelle bis 20. November 2026.

Auf einen Blick

Hessen fördert sozialen Mietwohnungsbau nach der Richtlinie zur sozialen Mietwohnraumförderung vom 26. Juni 2026 (WIBank-PDF; Nr. 26: Inkrafttreten am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger). Für das Programmjahr 2026 müssen Anmeldungen über die Wohnraumförderungsstelle bis 20. November 2026 beim Hessischen Wirtschaftsministerium eingehen. Das Baudarlehen für geringe Einkommen liegt bei 1.700 bis 2.700 Euro je m² (Nr. 4.2.1), der Finanzierungszuschuss bei 20, 30 oder 40 Prozent je nach Bindung von 15, 20 oder 25 Jahren (Nr. 4.2.2). Gefördert werden Vorhaben mit mindestens vier Wohneinheiten (Nr. 1.2). Einen Rechtsanspruch gibt es nicht (Nr. 19).

Wenn Sie in Hessen geförderte Mietwohnungen bauen oder modernisieren, haben Sie es 2026 mit einer neuen Richtlinie und einer knappen Anmeldefrist zu tun. Bewilligungsstelle bleibt die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) in Offenbach. Die Anmeldung nimmt die örtliche Wohnraumförderungsstelle entgegen und leitet sie an das Wirtschaftsministerium weiter. Wer in eine geförderte Wohnung einziehen darf, hängt am Wohnberechtigungsschein nach § 17 HWoFG. Niedersachsen hat seine Förderung zum 1. Juli 2026 in drei Richtlinien geschnitten; die Konditionen stehen in Wohnraumförderung Niedersachsen 2026.

Inkrafttreten und Programmanmeldung 2026

Die Richtlinie ist auf den 26. Juni 2026 datiert (Aktenzeichen VII 8-B – 56c-02.01) und ersetzt die Richtlinie vom 10. Mai 2023 (StAnz. S. 710). Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft (Nr. 26). Für bereits bereitgestellte Mittel der alten Richtlinie gilt diese bis zum Abschluss des Verwendungsnachweises weiter. Das Wirtschaftsministerium hat die Neufassung am 1. Juli 2026 vorgestellt.

Die WIBank führt auf den Programmseiten aus: Fördermittel können über die zuständige Wohnraumförderungsstelle bis spätestens 20. November 2026 beim Hessischen Wirtschaftsministerium angemeldet werden. Das Ministerium hat am 1. Juli 2026 zwei Tranchen genannt — 21. August 2026 und 20. November 2026 — und darauf hingewiesen, dass die Mittel wie im Vorjahr auf zwei Anmeldetermine verteilt werden. Die örtliche Stelle kann einen früheren Eingang verlangen, damit die Weiterleitung den Ministeriumstermin hält. Zuständig ist in kreisfreien Städten und Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 HGO der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss (Nr. 9).

Nach der Aufnahme in das Förderprogramm folgt der förmliche Zuwendungsantrag über die Wohnraumförderungsstelle an die WIBank. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel (Nr. 19). Übersteigen die Anmeldungen die Mittel, priorisiert Nr. 1.3 Vorhaben in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, unter angemessener Berücksichtigung aller Landesteile; der Grad der Baureife zählt mit.

Was gefördert wird — und wer antragsberechtigt ist

Förderfähig sind Maßnahmen im Mietwohnungsbau, bei denen mindestens vier Wohneinheiten entstehen oder modernisiert werden (Nr. 1.2). Der Wohnraum muss zur dauerhaften Fremdvermietung bestimmt sein. Neben dem Neubau erfasst Nr. 1.2.1 den Ersterwerb neu gebauter Mietwohnungen sowie Baumaßnahmen im Bestand, wenn der Aufwand mindestens die Hälfte eines vergleichbaren Neubaus erreicht. Bauträger, die mit dem Ziel der Veräußerung bauen, werden nicht gefördert (Nr. 1.4). Die Eigenleistung soll mindestens 15 Prozent der Gesamtausgaben betragen; im Bestand kann sie mit Blick auf den Wert von Grundstück und Gebäude entfallen.

Fördertatbestände der hessischen Richtlinie zur sozialen Mietwohnraumförderung 2026
TatbestandFür wenDarlehenZuschuss und Bindung
Neubau geringe Einkommen (Nr. 4)Haushalte unter der Grenze des § 5 Abs. 1 Nr. 1 HWoFG, landesweit1.700–2.700 €/m² nach Bodenwert, Festzins 0,6 %20 / 30 / 40 % bei 15 / 20 / 25 Jahren
Neubau mittlere Einkommen (Nr. 5)Haushalte unter der Verordnung vom 3. August 2015; nur Gebiet der Anlage 21.200–2.200 €/m² nach Bodenwert, Festzins 0,6 %20 / 25 / 30 % bei 15 / 20 / 25 Jahren
Studierende und Auszubildende (Nr. 6)Mindestens ein Haushaltsmitglied an einer Hochschule oder in anerkannter Berufsausbildung in Hessen70.000 € je Einzelappartement bzw. erstem WG-Platz, 55.000 € je weiterem Platz25 % bei 25 Jahren oder 40 % bei 40 Jahren
Modernisierung (Nr. 7)Eigentümer oder Erbbauberechtigte; Wohnungen seit mindestens 20 Jahren bezugsfertigbis 75 % der anerkannten Ausgaben, max. analog Neubau; Zinszuschuss 15 Jahre30 % des Darlehens; Bindung 10 Jahre

Stand: 29.10.2026 · Quelle: Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung vom 26. Juni 2026, Nrn. 1.2, 4–7 (WIBank-PDF)

Baudarlehen, Metropolzuschlag, Finanzierungszuschuss

Die Darlehenshöhe ist von den Baukosten unabhängig und nach dem Grundstückswert pauschaliert. Der Wert umfasst Erschließung, Grunderwerbsteuer und Herrichtung (Nr. 4.2.1). Neu gegenüber der bisherigen Staffel ist die Stufe ab 1.200 Euro je Quadratmeter Boden: Dort steigt das Darlehen für geringe Einkommen auf 2.700 Euro je Quadratmeter. Das Wirtschaftsministerium bezeichnet das als Metropolzuschlag.

Pauschalierte Baudarlehen je Quadratmeter Wohnfläche nach Grundstückswert, Nr. 4.2.1 und 5.2.1
Grundstückswert je m²Geringe EinkommenMittlere Einkommen
unter 300 €1.700 €1.200 €
300 € bis unter 400 €1.900 €1.400 €
400 € bis unter 500 €2.100 €1.600 €
500 € bis unter 600 €2.300 €1.800 €
600 € bis unter 1.200 €2.500 €2.000 €
ab 1.200 € (Metropolzuschlag)2.700 €2.200 €

Stand: 29.10.2026 · Quelle: Nr. 4.2.1 und 5.2.1 der Richtlinie vom 26. Juni 2026

Zuschlag rollstuhlgerecht: 150 Euro je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche bei DIN 18040 Teil 2 mit R-Anforderung (Nr. 4.2.1, 5.2.1).
Gemeinschaftsraum: 500 Euro je Quadratmeter der Fläche des Gemeinschaftsraums, wenn er Aufenthaltsqualität hat, beheizbar, im Gebäude und in sich abgeschlossen ist.
Aufzug: Zusatzdarlehen 3.500 Euro je geförderter Wohnung, höchstens 45.000 Euro pro Aufzug.
Effizienzhaus 40: 150 Euro je Quadratmeter zusätzlich auf den Finanzierungszuschuss, wenn mindestens der Effizienzhausstandard 40 erreicht wird (Nr. 4.2.2, 5.2.2).
Bestandsumbau: Bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 HWoFG ist das Gesamtdarlehen auf 70 Prozent der durch die baulichen Maßnahmen verursachten Kosten begrenzt.

Der Festzins beträgt für die Dauer der ersten Zinsfestschreibung 0,6 Prozent (Nr. 4.2.1). Das Ministerium hat am 1. Juli 2026 mitgeteilt, der Förderzins im Neubau sei auf 0,6 Prozent angepasst worden; die dadurch freien Mittel flössen in zusätzliche Förderungen. Nach Ende der ersten Festschreibung soll die dann marktübliche Verzinsung entsprechender Kapitalmarktmittel verlangt werden. Die Tilgung beträgt in der Regel 2 Prozent (Nr. 14.1.1). Die WIBank erhebt 1 Prozent Bearbeitungsentgelt auf das Darlehen und 0,5 Prozent auf den Zuschuss (§ 13 HWoFG, Nr. 12).

Die Kommune beteiligt sich im Neubau für geringe Einkommen mit mindestens 10.000 Euro je Wohneinheit oder einer Ausfallbürgschaft von mindestens 20.000 Euro (Nr. 4.5); für mittlere Einkommen sind es 6.000 bzw. 12.000 Euro (Nr. 5.5). Bei Kommunen der Partnerschaftsvereinbarung „Großer Frankfurter Bogen“ (Anlage 1) kann die Beteiligung als Förderdarlehen übernommen werden, wenn das Objekt in der Regel nicht weiter als einen Kilometer vom nächsten Schienenhaltepunkt liegt (Nr. 2.2). Für Genossenschaftswohnungen nur an Mitglieder und in besonders begründeten Einzelfällen kann auf die kommunale Mitfinanzierung verzichtet werden.

Bindung, zulässige Miete, Einkommensgrenzen

Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit und enden mit Ablauf des Jahres des vereinbarten Förderzeitraums (Nr. 3). Die Bauherrschaft erklärt die Einstiegsmiete je Quadratmeter mit der Anmeldung verbindlich (Nr. 3.2.2). Anpassungen folgen dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich des in Teil II genannten Abzugs hinaus; bei einer Indexmiete ist § 557b BGB zu beachten (Nr. 3.2.3).

Einkommensgrenzen und Mietabstand nach der hessischen Richtlinie 2026
Gruppe1 Person2 PersonenJe weitere Person / KindMietabstand
Geringe Einkommen (Nr. 4.1, 4.3)20.146 €30.565 €+ 6.948 € / + 924 € je Kindortsübliche Vergleichsmiete minus 25 %
Mittlere Einkommen (Nr. 5.1, 5.3)24.175 €36.678 €+ 8.338 € / + 924 € je Kindortsübliche Vergleichsmiete minus 20 %

Stand: 29.10.2026 · Quelle: Nr. 4.1, 4.3, 5.1, 5.3 der Richtlinie vom 26. Juni 2026. Nächste Anpassung der Grenzen zum 1. Januar 2029. Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG.

Die Ermittlung des Nettoeinkommens folgt §§ 6 und 7 HWoFG. Der Wohnungssuchende weist die Wohnberechtigung mit dem Wohnberechtigungsschein nach § 17 HWoFG nach. Bei Effizienzhausstandard 40 darf die Einstiegsmiete um bis zu 0,30 Euro je Quadratmeter und Monat höher liegen (Nr. 4.3, 5.3). Die förderfähige Wohnfläche ist auf die Regelwohnfläche gedeckelt: 45 Quadratmeter für eine Person, 60 für zwei, plus 12 je weitere Person, bei drei Zimmern zuzüglich Bad und Küche höchstens 72 Quadratmeter (Nr. 4.4). Die Wohnfläche einer Wohnung soll 35 Quadratmeter nicht unterschreiten.

Die Förderung für mittlere Einkommen ist räumlich beschränkt: Nr. 5.6 stellt Mittel nur in Gemeinden bereit, die in der Anlage der Verordnung zur Bestimmung abweichender Einkommensgrenzen bei der Wohnraumförderung vom 3. August 2015 genannt sind (Anlage 2 zur Richtlinie). Die WIBank bezeichnet das als Verdichtungsraum des Regierungsbezirks Darmstadt.

Modernisierung und studentisches Wohnen

Die Modernisierung (Nr. 7) erfasst Wohnungen, die seit mindestens 20 Jahren bezugsfertig sind; die anerkannten Kosten sollen mindestens 6.000 Euro je Wohneinheit betragen (Nr. 1.2.2). Das Darlehen erreicht bis zu 75 Prozent der anerkannten Ausgaben (Nr. 7.2.1) und wird nach dem Wohnrauminvestitionsprogrammgesetz bereitgestellt. Das Land trägt die Zinsen für 15 Jahre in voller Höhe (Nr. 14.1.2); der Tilgungssatz beträgt 3,33 Prozent, die Laufzeit bis zu 30 Jahre. Der Finanzierungszuschuss liegt bei 30 Prozent des Darlehens (Nr. 7.2.2). Die Bindung dauert 10 Jahre ab Abschluss der Maßnahmen; unterliegen die Wohnungen schon Bindungen von noch mindestens 10 Jahren, verlängert sie sich nicht (Nr. 7.3). Eine kommunale Beteiligung ist nicht erforderlich (Nr. 7.6).

Bei bereits mietpreisgebundenen Wohnungen ist die modernisierungsbedingte Erhöhung auf höchstens 2,00 Euro je Quadratmeter und Monat begrenzt; fünf Jahre lang sind daneben keine weiteren Erhöhungen zugelassen (Nr. 7.4). Für bisher ungebundene Wohnungen setzt die WIBank eine Bewilligungsmiete fest, höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich 10 Prozent.

Die Richtlinie nennt unter Nr. 7.5 weiter die Verbesserung der Energieversorgung. Die WIBank-Hinweise zur Richtlinie vom 26. Juni 2026 schließen Wärmedämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, den Austausch von Fenstern oder Außentüren, Lüftungs- und Heizungsanlagen sowie digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung aus. Das Wirtschaftsministerium hat am 1. Juli 2026 mitgeteilt, energetische Maßnahmen sollten über ein gesondertes Landesprogramm aus dem Sondervermögen des Bundes laufen.

Studentisches Wohnen und Wohnraum für Auszubildende (Nr. 6) ist ein eigener Tatbestand mit eigenen Konditionen. Das Darlehen ist unabhängig vom Grundstückswert pauschaliert: 70.000 Euro je Einzelappartement bzw. erstem Wohnplatz in einer Wohngemeinschaft, 55.000 Euro je weiterem Platz (Nr. 6.2.1). Der Zuschuss beträgt 25 Prozent bei 25 Jahren oder 40 Prozent bei 40 Jahren Bindung (Nr. 6.2.2). Die Nettokaltmiete muss mindestens 20 Prozent unter der örtlich sonst verlangten Miete liegen und soll 11,50 Euro je Quadratmeter nicht überschreiten (Stand 2026, indexiert; Nr. 6.3). Eine kommunale Beteiligung ist nicht erforderlich (Nr. 6.4).

Die monatliche Rate des ergänzenden Kapitalmarktdarlehens und die Kaufnebenkosten eines Grundstücks rechnet der Finanzierungsrechner bzw. der Kaufnebenkosten-Rechner. Andere Wohnungsbaumittel von Bund oder Land sind grundsätzlich ausgeschlossen; zulässig bleibt unter anderem die Bundesförderung für effiziente Gebäude (Nr. 24). Bayern fasst seine Programme zum 1. Januar 2027 in einer Richtlinie zusammen; siehe Wohnraumförderung Bayern 2027.

Häufige Fragen

Bis wann muss man Bauvorhaben für die hessische Mietwohnraumförderung 2026 anmelden?

Fördermittel für das Programmjahr 2026 können über die zuständige Wohnraumförderungsstelle bis spätestens 20. November 2026 beim Hessischen Wirtschaftsministerium angemeldet werden. Das Ministerium hat am 1. Juli 2026 zwei Tranchen genannt: 21. August 2026 und 20. November 2026. Die örtliche Stelle kann eine frühere Einreichung verlangen, damit die Weiterleitung den Ministeriumstermin hält. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht (Nr. 19 der Richtlinie).

Wie hoch sind Baudarlehen und Finanzierungszuschuss in Hessen 2026?

Für Haushalte mit geringem Einkommen beträgt das pauschalierte Baudarlehen 1.700 bis 2.700 Euro je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche, gestaffelt nach Grundstückswert; ab 1.200 Euro je Quadratmeter Boden gilt der Metropolzuschlag von 2.700 Euro (Nr. 4.2.1). Der Finanzierungszuschuss beträgt 20, 30 oder 40 Prozent des bewilligten Darlehens, gekoppelt an 15, 20 oder 25 Jahre Bindung (Nr. 4.2.2). Der Festzins in der ersten Zinsfestschreibung liegt bei 0,6 Prozent (Nr. 4.2.1). Für mittlere Einkommen gelten niedrigere Pauschalen bis 2.200 Euro je Quadratmeter und Zuschüsse von 20, 25 oder 30 Prozent (Nr. 5.2).

Wie lange sind nach der hessischen Richtlinie 2026 geförderte Wohnungen gebunden?

Im Neubau für geringe und mittlere Einkommen wählt die Bauherrschaft 15, 20 oder 25 Jahre Mietpreis- und Belegungsbindung; die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit und enden mit Ablauf des Jahres des vereinbarten Förderzeitraums (Nr. 3, 4.2.2, 5.2.2). Bei der Modernisierung beträgt die Bindung 10 Jahre ab Abschluss der Maßnahmen (Nr. 7.3). Bei freiwilliger vorzeitiger vollständiger Rückzahlung gilt die gesetzliche Nachwirkungsfrist des HWoFG; eine solche Rückzahlung ist frühestens nach 10 Jahren nach vollständigem Empfang mit sechs Monaten Kündigungsfrist zulässig (Nr. 3).

Welche Einkommensgrenzen und welche Miete gelten für geförderte Wohnungen?

Für geringe Einkommen gilt nach Nr. 4.1 die Grenze des § 5 Abs. 1 Nr. 1 HWoFG: 20.146 Euro für eine Person, 30.565 Euro für zwei Personen, plus 6.948 Euro je weitere Person und 924 Euro je Kind; die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2029. Für mittlere Einkommen liegen die Werte bei 24.175 und 36.678 Euro plus 8.338 Euro je weitere Person (Nr. 5.1). Die Einstiegsmiete im Neubau für geringe Einkommen darf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB abzüglich 25 Prozent nicht überschreiten, für mittlere Einkommen abzüglich 20 Prozent (Nr. 4.3, 5.3). Der Wohnberechtigungsschein nach § 17 HWoFG weist die Wohnberechtigung nach.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.