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Von Laurin Schlereth · · 8 Min. Lesezeit

Brandenburg Mietwohnungsbauförderung 2026: 500 €/m²

Brandenburg fördert Mietwohnungsneubau 2026–2028 mit 500 € Zuschuss und bis 2.200 € zinsfreiem Darlehen je m². Miete 6,50/7,00 €. Anträge 30.6.2026 für 2027.

Auf einen Blick

Die brandenburgische Mietwohnungsbauförderrichtlinie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 und tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft (Nr. 9). Bewilligungsstelle ist die ILB (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BbgWoFG). Für den Mietwohnungsneubau beträgt die Grundförderung 500 Euro Zuschuss plus bis zu 2.200 Euro Baudarlehen je Quadratmeter Wohnfläche (Nr. 5.4.3); das Darlehen ist 35 Jahre zinsfrei (Nr. 5.5.1). Die höchstzulässige Nettokaltmiete liegt bei 7,00 Euro in Gemeinden der Anlage 2 und 6,50 Euro in den übrigen Gemeinden (Nr. 4.6). Anträge zur Programmaufnahme sind bis zum 30. Juni 2026 für das Programmjahr 2027 bei der ILB einzureichen (Nr. 7.1, Nr. 8).

Wer in Brandenburg mietpreisgebundenen Wohnraum neu baut, umnutzt oder generationsgerecht modernisiert, hat es seit Januar 2026 mit einem neuen Runderlass zu tun. Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) hat die Richtlinie am 12. Februar 2026 erlassen (ABl. 2026 Nr. 9 S. 278). Sie stützt sich auf das Brandenburgische Wohnraumförderungsgesetz. Wer in eine geförderte Wohnung einziehen darf, hängt am Wohnberechtigungsschein nach § 14 BbgWoFG. Bayern fasst seine Wohnraumförderung zum 1. Januar 2027 in einer Richtlinie zusammen; die Konditionen stehen in Wohnraumförderung Bayern 2027. Selbst genutztes Wohneigentum läuft in Brandenburg über eine eigene Richtlinie vom Februar 2026, nicht über dieses Programm.

Inkrafttreten, Geltungsdauer und ILB

Nummer 9 setzt die Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft und befristet sie auf den 31. Dezember 2028. Der Runderlass trägt das Datum 12. Februar 2026 und beginnt auf S. 278; das Amtsblatt Nr. 9 ist mit „Potsdam, den 11. März 2026“ überschrieben. Einen Rechtsanspruch auf Förderung gibt es nicht (§ 11 Abs. 4 BbgWoFG). Die ILB entscheidet als Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BbgWoFG, Nr. 1.3). Ausnahmeentscheidungen im Einzelfall brauchen die vorherige Zustimmung des MIL (Nr. 1.4).

Die Zuwendungen sind Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Der Betrauungsakt setzt sich laut Nr. 1.3 aus der Richtlinie und den jeweiligen Förderverträgen zusammen. Die Förderzusage ergeht als öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 11 Abs. 1 BbgWoFG, Nr. 5.5.5).

Was die Richtlinie fördert

Nummer 2.1 zählt fünf Gegenstände. Die Kombination mit der Städtebauförderung ist zulässig. Eigentümergemeinschaften bleiben außen vor (Nr. 3). Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte, wenn sie die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nach § 10 Abs. 2 BbgWoFG erfüllen.

Fördergegenstände der brandenburgischen Mietwohnungsbauförderrichtlinie 2026
GegenstandNummerGrundförderung
Generationsgerechte Modernisierung und Instandsetzung2.1 Buchst. a500 € Zuschuss + bis 2.000 € Darlehen je m², höchstens 100 m² je Wohnung (Nr. 5.4.2)
Wiederherstellung, Erweiterung, Nutzungsänderung2.1 Buchst. b500 € Zuschuss + bis 2.200 € Darlehen je m², plus Aufwendungszuschuss (Nr. 5.4.3, 5.4.4)
Mietwohnungsneubau2.1 Buchst. c500 € Zuschuss + bis 2.200 € Darlehen je m², plus Aufwendungszuschuss (Nr. 5.4.3, 5.4.4)
Ein- oder Anbau von Aufzügen2.1 Buchst. dDarlehen max. 20.000 € + Zuschuss max. 5.000 € je erschlossene Wohnung; bei voller Barrierefreiheit 15.000 € + 10.000 € (Nr. 5.4.5)
Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende2.1 Buchst. ewie Neubau bzw. Modernisierung; Möblierung nicht förderfähig

Stand: 29.10.2026 · Quelle: Mietwohnungsbauförderrichtlinie, Runderlass MIL 12.02.2026, ABl. 2026 Nr. 9 S. 278, Nrn. 2.1 und 5.4; ILB-PDF Stand 02.2026

Instandsetzung nach § 8 Nr. 4 BbgWoFG ist nur förderfähig, wenn sie mit umfassender Modernisierung einhergeht und nicht aus einem Instandhaltungsrückstau stammt (Nr. 2.4.5). Im Gebäudebestand muss mindestens ein Drittel der förderfähigen Kosten auf die Modernisierung entfallen (Nr. 4.3.1). Die Höhe der Förderung setzt die ILB im Einzelfall nach Objektwirtschaftlichkeit fest (Nr. 5.4.1).

Zuschuss, Darlehen und Aufwendungszuschuss

Beim Neubau und bei der Neuschaffung von Wohnraum (Nr. 2.1 Buchst. b, c und e) stehen drei Bausteine nebeneinander. Die ILB-Programmseite Mietwohnungsbau-Neubau stellt einen Förderrechner und eine Kartenanwendung zu den Fördergebietskulissen bereit.

Baukostenzuschuss: 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, nicht rückzahlbar (Nr. 5.4.3).
Baudarlehen: bis zu 2.200 Euro je Quadratmeter, 35 Jahre zinsfrei ab dem auf die mittlere Bezugsfertigkeit folgenden Quartal (Nr. 5.4.3, Nr. 5.5.1). Die Tilgung beträgt in den ersten 35 Jahren in der Regel 2 Prozent jährlich zuzüglich ersparten Entgelts (Nr. 5.5.2).
Aufwendungszuschuss: 15 Jahre ab mittlerer Bezugsfertigkeit, anfänglich 2,50 Euro je Quadratmeter monatlich, alle drei Jahre minus 0,50 Euro (Nr. 5.4.4). Auszahlung vierteljährlich (Nr. 7.4).

Für eine angenommene 70-m²-Wohnung im Neubau ergibt das die folgenden Höchstbeträge der Grundförderung. Die ILB setzt den konkreten Betrag nach Objektwirtschaftlichkeit fest; er muss dafür erforderlich sein (Nr. 5.4.1).

Zuschuss 70 m² × 500 €35.000 €
Darlehen 70 m² × 2.200 € (Höchstbetrag)154.000 €
Aufwendungszuschuss zu Beginn (70 m² × 2,50 €/Monat)175 €

Eigene Rechnung nach Nrn. 5.4.3 und 5.4.4; Wohnfläche angenommen, maßgeblich sind Fördervertrag und Objektwirtschaftlichkeit

Modernisierung und Instandsetzung (Nr. 2.1 Buchst. a) erhalten denselben Zuschuss von 500 Euro je Quadratmeter, das Darlehen aber nur bis 2.000 Euro je Quadratmeter, begrenzt auf 100 Quadratmeter je Mietwohnung (Nr. 5.4.2). Einen Aufwendungszuschuss sieht Nr. 5.4.4 für diese Maßnahmen nicht vor. Mit Abschluss des Fördervertrags fällt ein einmaliges Entgelt von 1 Prozent der bewilligten Beträge an; auf den Darlehensrest kommen jährlich 0,5 Prozent laufendes Entgelt (Nr. 5.6). Die dingliche Sicherung verlangt ein Grundpfandrecht an rangbereitester Stelle (Nr. 5.5.4).

Die Eigenleistung beträgt beim Neubau und bei der Neuschaffung mindestens 20 Prozent der Gesamtkosten, bei Modernisierung, Aufzug und der Modernisierung von Wohnheimplätzen mindestens 15 Prozent (Nr. 4.2). Beim Neubau zählen nach § 15 II. BV auch Grundstück und vorhandene Gebäudeteile; bei der Modernisierung nur Eigenkapital sowie Sach- und Arbeitsleistungen. Bauarbeiten müssen binnen drei Monaten nach Vertragsabschluss beginnen; Neubauten sind in der Regel in längstens 18 Monaten fertigzustellen. Ausgaben vor Vertragsabschluss sind nicht förderfähig, es sei denn, die ILB erteilt eine Unschädlichkeitsbestätigung (Nr. 6.5).

Wie Landesdarlehen neben Bundesmitteln stehen, zeigt Wohnungsbaufonds und KfW-Förderung. Die Annuität eines ergänzenden Kapitalmarktdarlehens lässt sich im Finanzierungsrechner durchrechnen; die Bedingungen solcher Mittel dürfen nicht ungünstiger sein als marktüblich, die Zinsbindung soll mindestens für die Dauer von zehn Jahren vereinbart werden (Nr. 6.1).

Höchstzulässige Miete und 35-Jahre-Bindung

Der Zweckbindungszeitraum beträgt mindestens 35 Jahre nach Fertigstellung (Nr. 4.5). Die Bindungen werden im Fördervertrag als allgemeine Belegungsrechte sowie als Benennungs- und Besetzungsrechte nach § 13 i. V. m. § 3 Abs. 9 bis 12 BbgWoFG begründet. Bei freiwilliger vorzeitiger vollständiger Darlehensrückzahlung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BbgWoFG laufen sie bis zu dem im Vertrag bestimmten Ende weiter (Nr. 4.5). Der Förderempfänger verzichtet für die Bindungsdauer auf die Kündigung wegen Eigenbedarfs und wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB).

Mindestens 35 Prozent der geförderten Wohnungen gehen an Haushalte, die die Einkommensgrenzen des § 22 Abs. 2 bis 4 BbgWoFG einhalten und einen WBS vorlegen. Weitere 35 Prozent sollen an Haushalte gehen, die diese Grenzen um bis zu 40 Prozent überschreiten; der Rest hängt am von der zuständigen Stelle bestätigten Bedarf und darf die Grenzen um höchstens 60 Prozent überschreiten. Mittelbare Bindungen an Ersatzwohnungen dürfen 50 Prozent der zweckgebundenen Wohnungen und Wohnfläche nicht überschreiten (Nr. 4.5). Die zuständige Stelle benennt bei Neuvermietung mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl.

Höchstzulässige Nettokaltmiete nach Einkommensgruppe und Gemeindekulisse, Nr. 4.6
BelegungGemeinden der Anlage 2Übrige Gemeinden
WBS nach § 14 BbgWoFG (Einkommensgrenzen § 22 Abs. 2 bis 4)7,00 €/m²6,50 €/m²
Einkommensgrenzen um bis zu 40 % überschritten9,50 €/m²8,50 €/m²
Einkommensgrenzen um bis zu 60 % überschritten12,50 €/m²10,50 €/m²

Stand: 29.10.2026 · Quelle: Nr. 4.6 Mietwohnungsbauförderrichtlinie; Anlage 2 ist die Karte „Strukturräume Berlin und Berliner Umland“ (bravors, Anlage zur Richtlinie)

Die gesetzliche Einkommensgrenze des § 22 Abs. 2 BbgWoFG liegt bei 15.600 Euro für einen Einpersonenhaushalt und 22.000 Euro für zwei Personen, plus 4.900 Euro je weitere Person und 2.000 Euro je Kind (§ 22 Abs. 4). Diese Beträge werden nach § 22 Abs. 3 zum 1. Januar 2024 und alle vier Jahre dynamisiert. Die Bekanntmachung vom 6. Juni 2023 (ABl. 2023 Nr. 28 S. 678) setzt ab 1. Januar 2024 18.500 Euro, 26.000 Euro und 5.800 Euro je weitere Person fest. Die nächste Dynamisierung fällt auf den 1. Januar 2028. § 1 BbgWoFEGV lässt bei Mietwohnraum eine Überschreitung um bis zu 100 Prozent zu; die Richtlinie selbst staffelt die Belegung nur bis 60 Prozent.

Abweichend von § 558 BGB sind Mieterhöhungen während der Zweckbindung auf 10 Prozent in jeweils drei Jahren begrenzt, maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Vereinbarungen nach § 557 BGB, eine Staffelmiete nach § 557a BGB und eine Indexmiete nach § 557b BGB sind unzulässig (Nr. 4.6). Die allgemeine Kappungsgrenze ohne Förderbindung erklärt Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung. Für Wohnheimplätze ermittelt die ILB die Nettomiete aus der Objektwirtschaftlichkeit; die Bruttomiete darf die jeweils gültige BAföG-Wohnpauschale nicht überschreiten.

Gebietskulisse: wo Neubau möglich ist

Die Förderung läuft in innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten, in mit dem Landesamt für Bauen und Verkehr abgestimmten „Vorranggebieten Wohnen“ und in „Konsolidierungsgebieten der Wohnraumförderung“ (Nr. 4.1). Innerhalb von Sanierungs-, Entwicklungs- und Vorranggebieten sind alle Gegenstände der Nr. 2.1 möglich. In Konsolidierungsgebieten der Anlage-2-Gemeinden ebenfalls. Außerhalb der Anlage 2 bleibt in Konsolidierungsgebieten der Mietwohnungsneubau (Nr. 2.1 Buchst. c) außen vor; dort greifen nur Modernisierung, Wiederherstellung/Erweiterung und Aufzüge. Für Wohnheime nach Nr. 2.1 Buchst. e kann von einer förmlichen Kulisse abgesehen werden, wenn die Lage zum Hochschul- oder Ausbildungsstandort mit ÖPNV stimmt.

Die geöffnete Anlage 2 ist eine Karte der Strukturräume Berlin und Berliner Umland, keine ausgeschriebene Gemeindeliste. Die ILB verweist auf eine Kartenanwendung zu den Fördergebietskulissen. Im Vorgriff auf ein laufendes Kulissenverfahren, insbesondere um Bahnhöfe, kann die Förderung ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Gemeinde das Verfahren zeitnah betreibt (Nr. 4.1). Vorhaben in Regionalen Wachstumskernen bearbeitet die ILB vorrangig (Nr. 7.1).

Anträge bis 30. Juni für das Folgejahr

Anträge zur Aufnahme in das Förderprogramm sind bis zum 30. Juni eines Jahres für das kommende Programmjahr bei der ILB einzureichen, auf dem vorgeschriebenen Formular und mit Stellungnahme der Kommune nach Anlage 1, unter Beachtung von INSEK oder WUS (Nr. 7.1). Dieser Stichtag gilt erstmals zum 30. Juni 2026 für das Programmjahr 2027 (Nr. 8). Die Richtlinie ist also seit 1. Januar 2026 in Kraft; der neue Jahreszyklus der Programmaufnahme beginnt mit diesem Stichtag. Noch nicht entschiedene Anträge aus Vorjahren können auf Grundlage dieser Richtlinie beschieden werden (Nr. 8). Anträge für Wohnheimplätze nach Nr. 2.1 Buchst. e laufen abweichend fortlaufend.

Die ILB unterbreitet dem MIL Vorschläge. Das MIL entscheidet über die Aufnahme von Maßnahmen nach Nr. 2.1 Buchst. a bis d anhand von Bedarf und Kriterien ohne Rangfolge: Lage im städtebaulichen Kontext, kostengünstiges und serielles Bauen, durchgängige Barrierefreiheit, energetischer Standard, innovative Bauformen, nachhaltige Baustoffe, Diversifizierung des Mietwohnungsbestands (Nr. 7.1). Die Bewilligungsstelle informiert die Antragstellenden bis spätestens 31. Dezember. Das Darlehen fließt bis zu 95 Prozent nach Baufortschritt in Raten von mindestens 20 Prozent; 5 Prozent folgen nach der Verwendungsnachweisprüfung. Zuschüsse werden vorrangig ausgezahlt (Nr. 7.4).

Niedersachsen hat seine soziale Wohnraumförderung zum 1. Juli 2026 in drei Richtlinien neu gefasst; die Konditionen stehen in Wohnraumförderung Niedersachsen 2026. Die Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau im Entwurf 2027 stehen in Bundeshaushalt 2027 sozialer Wohnungsbau.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Mietwohnungsbauförderrichtlinie in Brandenburg?

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft (Nr. 9). Veröffentlicht wurde sie als Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 12. Februar 2026 (ABl. 2026 Nr. 9 S. 278). Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BbgWoFG). Einen Rechtsanspruch auf Förderung gibt es nicht (§ 11 Abs. 4 BbgWoFG).

Wie hoch ist die Förderung für den Mietwohnungsneubau?

Die Grundförderung für die Schaffung von Mietwohnungen beträgt 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche als Baukostenzuschuss plus bis zu 2.200 Euro je Quadratmeter als Baudarlehen (Nr. 5.4.3). Das Darlehen ist 35 Jahre zinsfrei, gerechnet vom auf die mittlere Bezugsfertigkeit folgenden Quartal (Nr. 5.5.1). Zusätzlich läuft 15 Jahre ein Aufwendungszuschuss von anfänglich 2,50 Euro je Quadratmeter monatlich, der alle drei Jahre um 0,50 Euro sinkt (Nr. 5.4.4).

Welche höchstzulässige Nettokaltmiete gilt in geförderten Wohnungen?

Bei Erstvermietung an WBS-Berechtigte nach § 14 BbgWoFG darf die Nettokaltmiete 7,00 Euro je Quadratmeter in Gemeinden der Anlage 2 und 6,50 Euro in den übrigen Gemeinden nicht überschreiten (Nr. 4.6). Für Haushalte, die die Einkommensgrenzen um bis zu 40 Prozent überschreiten, gelten 9,50 bzw. 8,50 Euro, bei bis zu 60 Prozent 12,50 bzw. 10,50 Euro. Mieterhöhungen sind während der Zweckbindung auf 10 Prozent in drei Jahren begrenzt; Staffel- und Indexmiete sind unzulässig.

Bis wann müssen Anträge für das Programmjahr 2027 eingehen?

Anträge zur Programmaufnahme sind bis zum 30. Juni eines Jahres für das kommende Programmjahr bei der ILB einzureichen (Nr. 7.1). Dieser Stichtag gilt erstmals zum 30. Juni 2026 für die Aufnahme in das Programm 2027 (Nr. 8). Die ILB informiert bis spätestens 31. Dezember; über die Aufnahme entscheidet das MIL, über die Bewilligung die ILB. Anträge für Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende können abweichend fortlaufend gestellt werden.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.