Von Laurin Schlereth · · 6 Min. Lesezeit
Eigenbedarf: Härtegründe mit Attest und Gutachten belegen
Härte nach § 574 BGB bei Eigenbedarf: was als Härtegrund zählt, was ein Attest leisten muss und wann das Gericht ein Gutachten braucht (BGH VIII ZR 16/26).
Auf einen Blick
Gegen eine wirksame Eigenbedarfskündigung können Sie nach § 574 BGB Härtegründe geltend machen. Bei gesundheitlichen Folgen reicht es für Ihren Vortrag, ein ausführliches fachärztliches Attest vorzulegen. Bestreitet der Vermieter, muss das Gericht nach dem BGH in der Regel ein Sachverständigengutachten einholen (VIII ZR 16/26). Eine Härte kann auch die erfolglose Suche nach Ersatzwohnraum sein.
Dieser Ratgeber erklärt, wie Härtegründe dargelegt und bewiesen werden. Ob die Kündigung überhaupt wirksam ist, behandelt Eigenbedarfskündigung anfechten. Form, Frist und ein Musterschreiben für den Widerspruch stehen in Härtewiderspruch Eigenbedarf: Muster und Frist. Den aktuellen BGH-Fall beschreibt BGH VIII ZR 16/26.
Was das Gesetz als Härte ansieht
§ 574 BGB nennt keine Liste. Maßgeblich ist, ob der Auszug für Sie, Ihre Familie oder einen Angehörigen Ihres Haushalts eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Ausdrücklich genannt ist nur ein Fall: Angemessener Ersatzwohnraum ist zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffen (§ 574 Abs. 2 BGB).
Auf der Seite des Vermieters zählen nur die Gründe, die im Kündigungsschreiben stehen, es sei denn, sie sind später entstanden (§ 574 Abs. 3 BGB). Kein Widerspruchsrecht besteht, wenn ein Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt (§ 574 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Gesundheit: Attest und Gutachten
Im Beschluss VIII ZR 16/26 vom 1. September 2026 hat der BGH die Anforderungen bei gesundheitlichen Härtegründen zusammengefasst. Ein Härtegrund sind danach nicht nur Erkrankungen, die einen Umzug gar nicht zulassen. Auch eine Erkrankung in Verbindung mit weiteren Umständen oder allein die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann genügen (Rn. 23).
| Schritt | Was der BGH verlangt |
|---|---|
| Vortrag des Mieters | Substantiierte Darlegung, insbesondere durch ein ausführliches fachärztliches Attest; mehr ist nicht zu verlangen (Rn. 26) |
| Bestreiten des Vermieters | Gericht holt in der Regel ein Sachverständigengutachten ein, notfalls von Amts wegen nach § 144 ZPO (Rn. 24, 25) |
| Behandelnde Ärzte als Zeugen | Kein Ersatz für ein Gutachten, weil es um eine Prognose geht (Rn. 34 bis 36) |
| Inhalt des Gutachtens | Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit der Folgen eines Umzugs; Minderung durch Umfeld oder Therapie (Rn. 48) |
Stand: 01.09.2026 · Quelle: BGH, Beschluss vom 01.09.2026, VIII ZR 16/26; §§ 574 bis 574b BGB
Über ein ausführliches fachärztliches Attest hinaus ist von Ihnen als medizinischem Laien nach dem BGH nichts weiter zu verlangen (Rn. 26). Eine Checkliste für den Inhalt nennt der Beschluss nicht; nachvollziehbar wird ein Attest, wenn es Diagnose, Behandlung und die konkret befürchteten Folgen eines Umzugs beschreibt. Die Prognose selbst ist dann Aufgabe des Gutachters.
Ersatzwohnraum: Suche belegen
Für die Härte nach § 574 Abs. 2 BGB kommt es auf Ihre Bemühungen an. Im BGH-Fall hatte der Mieter seine Suche mit rund 400 erfolglosen Anfragen im Einzelnen geschildert und unter Beweis gestellt; das Landgericht hatte diesen Vortrag übergangen, was der BGH beanstandete (Rn. 39). Eine Liste mit Datum, Anbieter, Wohnungsdaten und Antwort macht Ihre Suche nachvollziehbar.
Abwägung und Folgen
Der BGH betont, dass § 574 BGB keinen Ausnahmecharakter hat und nicht restriktiv anzuwenden ist (Rn. 39, 48). In die Abwägung fließen auch Alter und Verwurzelung in der Umgebung ein (Rn. 48). Überwiegt die Härte, wird das Mietverhältnis nach § 574a BGB so lange fortgesetzt, wie es angemessen ist, notfalls zu geänderten Bedingungen oder auf unbestimmte Zeit.
Der Widerspruch ist in Textform zu erklären Hat der Mieter ihn nicht spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses erklärt, kann der Vermieter die Fortsetzung ablehnen. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist hingewiesen, können Sie ihn noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären (§ 574b BGB). Auf Verlangen des Vermieters sollen Sie die Gründe unverzüglich mitteilen.
Häufige Fragen
Was ist ein Härtegrund bei Eigenbedarf?
Nach § 574 Abs. 1 BGB kann der Mieter der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen Haushaltsangehörigen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt nach Abs. 2 auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Reicht ein ärztliches Attest als Nachweis?
Für den Vortrag in der Regel ja. Nach dem BGH (Beschluss vom 1. September 2026, VIII ZR 16/26) kann der Vortrag insbesondere durch ein ausführliches fachärztliches Attest untermauert werden; mehr ist von einem medizinischen Laien nicht zu verlangen. Bestreitet der Vermieter, muss das Gericht in der Regel ein Sachverständigengutachten einholen.
Warum genügt es nicht, die behandelnden Ärzte als Zeugen zu hören?
Weil es um eine Prognose geht: wie schwer und wie wahrscheinlich die Folgen eines Umzugs sind. Behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen berichten über das, was sie wahrgenommen haben. Für diese Zukunftsprognose hält der BGH sie nicht für geeignete Beweismittel.
Wird das Mietverhältnis bei einer Härte unbefristet fortgesetzt?
Nicht zwingend. Nach § 574a BGB wird es so lange fortgesetzt, wie es unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist, gegebenenfalls zu geänderten Bedingungen. Ist ungewiss, wann die Härte wegfällt, kann das Gericht eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit bestimmen.
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