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Von Laurin Schlereth · · 6 Min. Lesezeit

Härteeinwand bei Modernisierung: Frist und Form

Härteeinwand gegen die Mieterhöhung nach Modernisierung: § 559 Abs. 4 BGB, Frist bis Ende des Folgemonats nach § 555d Abs. 3, Textform, Ausschlüsse.

Auf einen Blick

Gegen eine Mieterhöhung nach Modernisierung können Sie eine Härte geltend machen (§ 559 Abs. 4 BGB). Die Gründe müssen dem Vermieter in Textform bis zum Ablauf des Monats vorliegen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt (§ 555d Abs. 3 BGB). Ausgeschlossen ist die Abwägung, wenn nur ein allgemein üblicher Zustand hergestellt wurde oder der Vermieter die Maßnahme nicht zu vertreten hatte.

Wie hoch eine Modernisierungsmieterhöhung ausfallen darf, mit 8 Prozent der Kosten und Kappungsgrenze, erklärt Modernisierungsumlage: Mieterhöhung nach § 559 BGB. Dieser Artikel behandelt den nächsten Schritt: wann eine an sich korrekt berechnete Erhöhung wegen Härte entfällt und welche Fristen dafür gelten.

Zwei Härten: Duldung und Mieterhöhung

Das Gesetz trennt zwei Einwände. Gegen die Baumaßnahme selbst richtet sich die Duldungshärte nach § 555d Abs. 2 BGB. Die zu erwartende Mieterhöhung und die künftigen Betriebskosten bleiben dort ausdrücklich außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Abs. 4 und 5 BGB bei der Mieterhöhung zu berücksichtigen. Wer sich die höhere Miete nicht leisten kann, muss die Modernisierung also in der Regel dulden und macht die Härte gegen die Erhöhung geltend.

Duldungshärte und Mieterhöhungshärte im Vergleich
MerkmalHärte gegen die DuldungHärte gegen die Mieterhöhung
Norm§ 555d Abs. 2 BGB§ 559 Abs. 4 BGB
Wirkungkeine DuldungspflichtMieterhöhung ausgeschlossen, soweit Härte
Mieterhöhung und Betriebskostenbleiben außer Betrachtwerden berücksichtigt
Abwägung mitInteressen von Vermieter, anderen Mietern, Energieeinsparung und Klimaschutzberechtigten Interessen des Vermieters
FristEnde des Folgemonats nach Zugang der Ankündigung (§ 555d Abs. 3)dieselbe Frist, Spätestgrenze Beginn der Maßnahme (§ 555d Abs. 4 Satz 2)

Stand: Oktober 2026 · Quelle: §§ 555c, 555d, 559, 559b BGB (gesetze-im-internet.de)

Fristen und Form

  1. Ankündigung prüfen: Die Modernisierungsankündigung muss in Textform spätestens drei Monate vor Beginn kommen und den Betrag der erwarteten Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten nennen (§ 555c Abs. 1 BGB). Sie soll auf Form und Frist des Härteeinwands hinweisen (§ 555c Abs. 2 BGB).
  2. Frist berechnen: Härtegründe sind bis zum Ablauf des Monats mitzuteilen, der auf den Zugang der Ankündigung folgt (§ 555d Abs. 3 BGB).
  3. Gründe in Textform mitteilen: Teilen Sie dem Vermieter die Umstände, die die Mieterhöhung zur Härte machen, in Textform mit (§ 555d Abs. 3 BGB).
  4. Fristversäumnis begründen: Wer ohne Verschulden verhindert war, kann die Gründe unverzüglich in Textform nachreichen; gegen die Mieterhöhung zählen sie nur, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Maßnahme mitgeteilt sind (§ 555d Abs. 4 BGB).
  5. Erhöhungserklärung abgleichen: Liegt die tatsächliche Erhöhung mehr als 10 Prozent über der angekündigten, gilt die Ausschlussfrist nicht (§ 559 Abs. 5 Satz 2 BGB).

Ein Rechenbeispiel zur Frist: Geht Ihnen die Modernisierungsankündigung am 10. März zu, endet die Frist mit Ablauf des 30. April. Die Frist beginnt aber nur, wenn die Ankündigung den Anforderungen des § 555c BGB entspricht (§ 555d Abs. 3 Satz 2 BGB).

Fehlt in der Ankündigung der Hinweis auf Form und Frist des Härteeinwands, braucht Ihre Mitteilung weder Textform noch Frist (§ 555d Abs. 5 BGB). Gründe gegen die Mieterhöhung müssen aber auch dann spätestens bis zum Beginn der Maßnahme beim Vermieter sein.

Wann keine Abwägung stattfindet

§ 559 Abs. 4 Satz 2 BGB schließt die Härteabwägung in zwei Fällen aus: wenn die Mietsache lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wurde, und wenn die Modernisierung auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte. Für den zweiten Fall gilt eine Rückausnahme: Wird eine Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt und erfüllt die Maßnahme zugleich § 555b Nr. 1 oder 1a, bleibt der Härteeinwand möglich.

Erhöhung höher als angekündigt

Die Erhöhung selbst erklärt der Vermieter in Textform mit Berechnung und Erläuterung (§ 559b Abs. 1 BGB); geschuldet ist sie ab Beginn des dritten Monats nach Zugang. Übersteigt die tatsächliche Erhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent, verschiebt sich dieser Termin um sechs Monate (§ 559b Abs. 2 BGB), und die Ausschlussfrist für Härtegründe entfällt (§ 559 Abs. 5 Satz 2 BGB). Die Ankündigung selbst zeigt das Muster zur Modernisierungsankündigung; wie viel der Vermieter umlegen darf, rechnet der Modernisierungsrechner nach.

Häufige Fragen

Was ist der Härteeinwand bei einer Modernisierungsmieterhöhung?

Nach § 559 Abs. 4 BGB ist die Mieterhöhung ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten eine Härte für den Mieter wäre, die auch unter Würdigung der berechtigten Vermieterinteressen nicht zu rechtfertigen ist. Die Modernisierung selbst muss der Mieter dann trotzdem dulden, wenn keine Duldungshärte besteht.

Bis wann muss ich den Härteeinwand erheben?

Bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform (§ 555d Abs. 3 BGB). Die Frist läuft nur, wenn die Ankündigung § 555c BGB entspricht. Hat der Vermieter nicht auf Form und Frist hingewiesen, gelten diese nicht; Gründe gegen die Mieterhöhung müssen aber spätestens bis zum Beginn der Maßnahme mitgeteilt sein.

Wann ist der Härteeinwand gegen die Mieterhöhung ausgeschlossen?

Eine Abwägung findet nicht statt, wenn die Wohnung lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wurde oder die Modernisierung auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte (§ 559 Abs. 4 Satz 2 BGB). Für den Einbau einer Heizungsanlage nach § 555b Nr. 1 oder 1a gilt eine Rückausnahme.

Was gilt, wenn die Erhöhung höher ausfällt als angekündigt?

Übersteigt die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent, gilt die Ausschlussfrist für Härtegründe nicht (§ 559 Abs. 5 Satz 2 BGB). Zudem schuldet der Mieter die erhöhte Miete dann sechs Monate später (§ 559b Abs. 2 BGB).

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.