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Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit

Möbliertes Zimmer — Kündigung zum 15.

Spätestens am 15. zum Monatsende, nur wenn § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB komplett gilt. Das sind nicht 15 Tage und keine möblierte ganze Wohnung.

Auf einen Blick

Für Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig (§ 573c Abs. 3 BGB). Das sind nicht 15 Tage zum Monatsende. Eine möblierte ganze Wohnung erfüllt die Nummer 2 nicht.

Die gewöhnliche Frist, spätestens am dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats, bleibt der Normalfall und steht unter Mietvertrag kündigen. Den konkreten Tag rechnet der Fristenrechner. Diese Seite gilt nur, wenn alle Merkmale der Nummer 2 vorliegen.

Alle drei Merkmale, nicht das Möbel

§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB nennt Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

Drei Merkmale des möblierten Zimmers nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
MerkmalSteht im Gesetz
Teil der Wohnung, die der Vermieter selbst bewohntNicht eine eigene Wohnung im selben Haus
Vermieter hat überwiegend einzurichtenNicht: irgendwelche Möbel stehen herum
Nicht zum dauernden Gebrauch mit Familie oder dauerhaftem gemeinsamen HaushaltDie Überlassung an diesen Personenkreis nimmt die Nummer 2 heraus

Fehlt ein Merkmal, bleibt es bei § 573c Abs. 1. Eine möblierte Wohnung, die der Vermieter nicht selbst bewohnt, ist dieser Wohnraum nicht. Die Vermietung möblierter Wohnungen als Ganzes führt möblierte Wohnung vermieten aus, ohne diese Frist.

Der 15., nicht 15 Tage

Liegt Nummer 2 vor, ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig (§ 573c Abs. 3 BGB). Eine Kündigung, die am 15. Oktober zugeht, kann zum 31. Oktober wirken. Eine Kündigung, die am 16. Oktober zugeht, nicht mehr zum Ende des Oktober. „15 Tage zum Monatsende“ steht im Absatz nicht: Wer am 20. für den 4. des Folgemonats rechnet, rechnet eine andere Frist. Die Verlängerung der Vermieterfrist nach fünf und acht Jahren steht in § 573c Abs. 1 Satz 2. Absatz 3, der den 15. setzt, nennt sie nicht.

Die Kündigung des Mietverhältnisses braucht außerdem die schriftliche Form (§ 568 Abs. 1 BGB). § 549 Abs. 2 nimmt § 568 Abs. 2 aus den anwendbaren Vorschriften, nicht Abs. 1. Der Hinweis auf einen Widerspruch nach den §§ 574 ff. ist damit nicht geschuldet, die Schriftform der Kündigung bleibt.

Eine zum Nachteil des Mieters von Abs. 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB). Eine kürzere Frist zu Lasten des Mieters lässt sich nicht wirksam vereinbaren. Abs. 4 erfasst Abs. 1 und Abs. 3, nicht die besondere Abrede für Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch in Abs. 2.

Was mit der kurzen Frist mitfällt

Für Mietverhältnisse nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 gelten die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung nicht. Ausgenommen sind unter anderem § 573, § 573a und die §§ 574 bis 575. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des Eigenbedarfs oder der Verwertung ist für diese ordentliche Kündigung nicht erforderlich, weil § 573 auf dieses Mietverhältnis nicht anzuwenden ist. Der Widerspruch wegen Härte nach § 574 gehört zu den ausgenommenen Vorschriften.

Das ist nicht die erleichterte Kündigung einer Einliegerwohnung. Dort wohnt der Vermieter im selben Gebäude, die Wohnung des Mieters ist eine eigene, und § 573a hat eine eigene Frist: Einliegerwohnung kündigen. Ein Zeitmietvertrag nach § 575 endet zum vereinbarten Termin und ist ebenfalls nicht Abs. 3: Zeitmietvertrag.

Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch (§ 549 Abs. 2 Nr. 1) und Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim (§ 549 Abs. 3) sind andere Ausnahmen. § 573c Abs. 3 nennt allein die Nummer 2. Für den vorübergehenden Gebrauch kann eine kürzere Frist vereinbart werden (§ 573c Abs. 2). Das Studentenwohnheim fällt nicht automatisch auf den 15.

Häufige Fragen

Gilt für jedes möblierte Zimmer die Frist zum 15.?

Nein. § 573c Abs. 3 BGB gilt für Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2: Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, von ihm überwiegend einzurichten, und nicht zum dauernden Gebrauch mit Familie oder einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt überlassen.

Sind das 15 Tage zum Monatsende?

Nein. Zulässig ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats. Eine Kündigung am 16. wirkt nicht mehr zum Ende desselben Monats.

Braucht der Vermieter dafür Eigenbedarf?

§ 573 BGB gilt für dieses Mietverhältnis nicht (§ 549 Abs. 2). Die ordentliche Kündigung setzt hier kein berechtigtes Interesse nach § 573 voraus. Die Schriftform der Kündigung nach § 568 Abs. 1 bleibt.

Gilt die Frist auch für eine möblierte ganze Wohnung?

Nein, wenn es nicht Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist. Dann bleibt § 573c Abs. 1: spätestens am dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats. Den Tag rechnet der Fristenrechner.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.