Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit
Nebenkostenabrechnung nicht erhalten — was gilt
Keine Abrechnung trotz Vorauszahlung (§ 556 Abs. 3 S. 1): laufend Vorauszahlungen einbehalten (VIII ZR 191/05), nach Ende Rückzahlung (VIII ZR 57/04).
Auf einen Blick
Bei Vorauszahlungen ist über die Betriebskosten jährlich abzurechnen; die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Kommt sie nicht, dürfen Sie im laufenden Mietverhältnis die laufenden Vorauszahlungen zurückhalten — nicht die Kaltmiete (BGH VIII ZR 191/05, 29.03.2006, § 273 Abs. 1 BGB). Nach Vertragsende können Sie die geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen, ohne zuerst auf Abrechnung zu klagen (BGH VIII ZR 57/04, 09.03.2005) — aber nur, soweit Sie während der Laufzeit das Druckmittel nicht hatten (BGH VIII ZR 315/11, 26.09.2012).
Die Abrechnung liegt nicht im Kasten. Nicht zu spät, sondern gar nicht. Das ist ein anderer Streit als die verspätete Abrechnung, bei der nach Ablauf der Jahresfrist die Nachforderung entfällt. Hier rechnet der Vermieter nicht ab. Die Frage ist, welches Druckmittel das Gesetz und der BGH dem Mieter geben — und welches nicht.
Jährliche Abrechnung nur bei Vorauszahlung
Die Pflicht hängt am Vertragstyp. § 556 Abs. 2 BGB lässt Vorauszahlung oder Pauschale zu. Nur über Vorauszahlungen „ist jährlich abzurechnen“ (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (Satz 2). Eine Vereinbarung, die davon zum Nachteil des Mieters abweicht, ist unwirksam (§ 556 Abs. 5 BGB).
Für das Kalenderjahr 2025 endet die Mitteilungsfrist am 31. Dezember 2026. Ohne Zugang bis zu diesem Tag ist die Abrechnung für 2025 nicht fristgerecht. Bei einer Betriebskostenpauschale begründet Absatz 3 keine Abrechnungspflicht: Es gibt weder Nachzahlung noch Guthaben. Wer eine Pauschale zahlt und keine Abrechnung erhält, hat deshalb keinen Anspruch aus Satz 1.
Laufendes Mietverhältnis: kein Rückzahlungsanspruch
Der VIII. Senat hat am 29. März 2006 entschieden: In einem bestehenden Wohnraummietverhältnis kann der Mieter nicht die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht abgerechnet hat (BGH VIII ZR 191/05). Der Mieter ist dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht.
„Jedenfalls“ die weiterlaufenden Vorauszahlungen: die künftig fällig werdenden Abschläge, nicht die Grundmiete und nicht als Klumpen die schon gezahlten Jahresvorschüsse. Die Kaltmiete bleibt fällig. Unberechtigter Einbehalt der Grundmiete ist Zahlungsverzug. Die Mechanik des Einbehalts — Einrede erheben, formelle Abrechnung beendet das Recht — steht im Artikel zum Zurückbehaltungsrecht.
Daneben bleibt der Anspruch auf eine den Grundsätzen des § 259 BGB entsprechende Abrechnung. VIII ZR 191/05 grenzt das ausdrücklich vom Urteil vom 9. März 2005 ab: Die volle Rückzahlung der Vorauszahlungen ist die Lösung für das beendete Mietverhältnis, nicht für das laufende.
Beendetes Mietverhältnis: Rückzahlung ohne Abrechnungsklage
Ist das Mietverhältnis beendet und die Abrechnung ausgeblieben, hat der Mieter kein Druckmittel mehr an laufenden Vorauszahlungen. Der Senat hat deshalb in ergänzender Vertragsauslegung entschieden: Der Mieter kann die geleisteten Abschlagszahlungen sogleich vollständig zurückverlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen (BGH VIII ZR 57/04, 09.03.2005).
Im Streitfall waren die Mieter seit 1989 in der Wohnung, kündigten 2001 und verlangten 1.073,71 € Vorauszahlungen für Januar 2000 bis September 2001 (vertraglich 100 DM monatlich). Der Vermieter hatte für 2000 und 2001 nicht abgerechnet, weil der Hausverwalter nicht mehr erreichbar war. Das reicht nach dem Senat nicht: Ein Verschulden der Hilfspersonen rechnet sich der Vermieter nach § 278 BGB zu. Die Kläger mussten den Mindestbetrag der angefallenen Kosten nicht schätzen.
Die Rückzahlung ist vorläufig: Sie stützt sich darauf, dass der Erstattungsanspruch des Vermieters ohne prüffähige Abrechnung nicht fällig ist. Eine nachträgliche Abrechnung bleibt möglich; die Rechtskraft eines stattgebenden Urteils hindert den Vermieter nicht, später abzurechnen und eine Restforderung einzuklagen (Leitsatz VIII ZR 57/04). Ob eine Nachforderung nach Ablauf der zwölf Monate noch durchgeht, ist die andere Regel des Satzes 3 — dazu der Artikel Nebenkostenabrechnung zu spät.
Die Grenze zieht VIII ZR 315/11 (26.09.2012). Die Mieter zogen 2009 aus und verlangten Vorauszahlungen für 2002 bis 2004 (1.880 € in der Berufung). Das Mietverhältnis hatte bis 2009 gedauert; die Abrechnungsfristen für 2002 bis 2004 waren also noch während der Laufzeit abgelaufen. Der Senat hat die Klage als von vornherein unbegründet behandelt: Ergänzende Auslegung nur, soweit der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Zurückbehalt an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen. Dass die Kläger davon keinen Gebrauch gemacht und den Abrechnungsanspruch haben verjähren lassen, trägt keine Auslegung zu ihren Gunsten.
Nach dem Auszug bleibt die Abrechnungspflicht; wer die Abrechnung nach dem Umzug erwartet, findet die Zuständigkeit und die Fristen unter Nebenkostenabrechnung nach Auszug. Der vorliegende Fall ist enger: Der Vermieter rechnet nicht ab.
| Lage | Was gilt | Anker |
|---|---|---|
| Vorauszahlung, Frist läuft noch | Abrechnungspflicht; Mitteilung bis Ablauf des 12. Monats nach Periodenende. 2025 → 31.12.2026. | § 556 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB |
| Vorauszahlung, Frist vorbei, Vertrag läuft | Kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Abschläge. Zurückbehalt an den laufenden Vorauszahlungen, nicht an der Kaltmiete. | BGH VIII ZR 191/05; § 273 Abs. 1 BGB |
| Vorauszahlung, Frist vorbei, Vertrag beendet | Rückzahlung der Vorauszahlungen ohne vorherige Abrechnungsklage — nur soweit während der Laufzeit kein Zurückbehalt möglich war. | BGH VIII ZR 57/04; Grenze VIII ZR 315/11 |
| Pauschale statt Vorauszahlung | Keine jährliche Abrechnung, keine Nachzahlung, kein Guthaben. | § 556 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB |
Stand: Oktober 2026 · Quelle: § 556 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1–3, Abs. 5 BGB; § 273 Abs. 1 BGB (gesetze-im-internet.de); BGH VIII ZR 57/04 (09.03.2005), VIII ZR 191/05 (29.03.2006), VIII ZR 315/11 (26.09.2012)
Die Nachforderungssperre ist nicht die Hauptsache
Satz 3 des § 556 Abs. 3 BGB schließt nach Ablauf der Frist die Geltendmachung einer Nachforderung aus, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Das trifft den Vermieter, der spät abrechnet und trotzdem nachfordert. Wer gar keine Abrechnung erhält, braucht diese Sperre nicht als Hebel: Im laufenden Vertrag wirkt der Einbehalt der weiterlaufenden Vorauszahlungen, nach dem Ende die Rückzahlung nach VIII ZR 57/04. Kommt die Abrechnung später doch, prüft der Checker Frist und Form; den Brief schreibt der Widerspruch-Generator.
Häufige Fehler
Häufige Fragen
Muss der Vermieter abrechnen, wenn ich keine Abrechnung erhalten habe?
Ja, wenn Vorauszahlungen vereinbart sind. Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam (§ 556 Abs. 5 BGB). Bei einer Pauschale nach § 556 Abs. 2 besteht diese Pflicht nicht.
Darf ich die Kaltmiete einbehalten, wenn die Abrechnung ausbleibt?
Nein. Im laufenden Mietverhältnis steht ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu, nicht an der Kaltmiete (BGH VIII ZR 191/05, 29.03.2006). Eine vollständige Rückzahlung der bereits geleisteten Abschläge gibt es während des laufenden Vertrags nicht.
Bekomme ich die Vorauszahlungen zurück, wenn das Mietverhältnis beendet ist?
Ja, soweit der Vermieter nicht fristgerecht abgerechnet hat. Der Mieter kann die Vorauszahlungen sogleich zurückverlangen und ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen (BGH VIII ZR 57/04, 09.03.2005). Der Anspruch besteht nur, soweit während der Laufzeit kein Zurückbehalt an den laufenden Vorauszahlungen möglich war (BGH VIII ZR 315/11, 26.09.2012).
Gilt die Rückzahlung auch für Jahre, in denen ich schon hätte einbehalten können?
Nein. Bei beendetem Mietverhältnis gibt es den Rückzahlungsanspruch nur, soweit der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Zurückbehalt an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen (BGH VIII ZR 315/11). Für Perioden, deren Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses ablief, verneint der Senat die Schutzbedürftigkeit.
Weiterlesen
Abnutzung oder Schaden beim Auszug: Wer zahlt?
Normale Abnutzung müssen Mieter nach § 538 BGB nicht ersetzen, Schäden schon. Abgrenzung, Beweis, Verjährung in sechs Monaten (§ 548 BGB) und Protokoll.
LesenNutzungsentschädigung — nicht die doppelte Miete
Nach Mietende ohne Rückgabe: vereinbarte Miete oder Marktmiete, nicht automatisch das Doppelte (§ 546a BGB). Rücknahmewille des Vermieters nötig.
LesenMietaufhebungsvertrag — Muster & die häufigste Falle
Ohne Frist raus aus dem Mietvertrag: kostenloses Muster mit allen Klauseln — und warum die pauschale Abgeltungsklausel Nachzahlung oder Guthaben kosten kann.
LesenKaution einbehalten — wann Vermieter dürfen und wann nicht
Kaution darf nur für offene Forderungen einbehalten werden. Zulässige Abzüge, was unzulässig ist und wie Mieter die Kaution zurückfordern.
LesenNebenkostenabrechnung nach Auszug — nicht ab Auszugsdatum
12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, nicht ab Auszug (§ 556 Abs. 3). Kalenderjahr: bis 31.12. Folgejahr. Kaution, Zeitanteil, neue Adresse.
Lesen