Von Laurin Schlereth · · 6 Min. Lesezeit
Mangel selbst beseitigen — § 536a Abs. 2
Selbst beseitigen und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen: bei Verzug des Vermieters oder zur Erhaltung der Sache (§ 536a Abs. 2 BGB).
Auf einen Blick
Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Sache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 BGB). Eine starre Frist in Tagen nennt die Norm nicht.
Die Minderung läuft daneben kraft Gesetzes (§ 536 BGB). Sie ersetzt nicht die Rechnung des Handwerkers, und die Rechnung ersetzt nicht die Minderung. Die Anzeige des Mangels ist die Mängelanzeige.
Die zwei Fälle des Absatzes 2
Nummer 1: Verzug des Vermieters mit der Beseitigung. Verzug setzt eine fällige Leistung voraus und in der Regel eine Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB). Die Mahnung ist entbehrlich in den Fällen des § 286 Abs. 2, etwa wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. § 536a nennt keine „14 Tage“.
Nummer 2: Die umgehende Beseitigung ist zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig. Das ist der Notfall an der Sache selbst — nicht jede Unbequemlichkeit. Verzug ist in diesem Fall nicht vorausgesetzt.
In beiden Fällen muss ein Mangel im Sinne des § 536 vorliegen. Ersetzt werden die erforderlichen Aufwendungen. Ein beliebiger Betrag auf der Rechnung ist damit nicht beschrieben.
| Recht | Voraussetzung |
|---|---|
| Selbst beseitigen, Nr. 1 | Vermieter in Verzug mit der Beseitigung |
| Selbst beseitigen, Nr. 2 | Umgehend nötig, um den Bestand der Sache zu erhalten oder wiederherzustellen |
| Mietminderung, § 536 | Tauglichkeit aufgehoben oder gemindert; kein Verzug nötig |
Stand: 23. September 2026 · Quelle: § 536a Abs. 2, § 286, § 536 BGB, gesetze-im-internet.de.
Quoten, die Gerichte bei einzelnen Mängeln genannt haben, stehen in der Mietminderungstabelle. Eine fristlose Kündigung des Mieters wegen entzogenem Gebrauch ist ein weiteres Recht und steht unter fristlos kündigen als Mieter.
Häufige Fragen
Wann darf der Mieter den Mangel selbst beseitigen?
Nach § 536a Abs. 2 BGB in zwei Fällen: Der Vermieter ist mit der Beseitigung in Verzug, oder die umgehende Beseitigung ist zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig.
Ersetzt der Vermieter jede Rechnung?
Geschuldet sind die erforderlichen Aufwendungen, nicht ein beliebiger Betrag. Der Mangel muss ein Mangel im Sinne des § 536 BGB sein.
Ist die Selbstbeseitigung dasselbe wie die Mietminderung?
Nein. Die Minderung nach § 536 BGB knüpft an die Zeit der aufgehobenen oder geminderten Tauglichkeit, nicht an die Kenntnis des Vermieters. Unterbleibt die Anzeige und kann der Vermieter deshalb nicht abhelfen, entfallen die Rechte aus § 536 für diese Zeit (§ 536c Abs. 2 Satz 2). § 536a Abs. 2 ist der Aufwendungsersatz für die eigene Beseitigung.
Was heißt Verzug des Vermieters?
Verzug setzt voraus, dass die Leistung fällig ist und der Schuldner gemahnt wurde, soweit die Mahnung nicht entbehrlich ist (§ 286 BGB). Die Anzeige des Mangels steht in § 536c BGB. Eine starre Tageszahl nennt § 536a nicht.
Weiterlesen
Vergesellschaftung in Berlin — was Artikel 15 erlaubt
Die Linke gewann die Berlin-Wahl 2026. Vergesellschaftung braucht ein Gesetz mit Entschädigung (Artikel 15 GG). Der Volksentscheid 2021 war nur ein Auftrag.
LesenUnrenoviert einziehen — muss der Vermieter streichen?
Vor dem Einzug schuldet der Vermieter den vertraglichen Zustand (§ 535 BGB), nicht automatisch frische Farbe. Unrenoviert besichtigt ist oft der Vertrag.
LesenDübellöcher beim Auszug — keine Ersatzpflicht
Kleine Bohrlöcher vom vertragsgemäßen Wohnen muss der Mieter nicht ersetzen (§ 538 BGB). Sie sind keine Kleinreparatur und keine Schönheitsreparatur.
LesenVertragsstrafe im Mietvertrag — immer unwirksam
Lässt sich der Vermieter vom Wohnungsmieter eine Vertragsstrafe versprechen, ist die Vereinbarung unwirksam (§ 555 BGB). Schadensersatz bleibt davon unberührt.
LesenWohnung verkauft — der Mietvertrag bleibt, § 566
Nach der Überlassung tritt der Käufer in den Mietvertrag ein (§ 566 BGB). Die Kaution geht mit (§ 566a). Der Verkauf beendet das Mietverhältnis nicht.
Lesen