Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit
Fristlos kündigen als Mieter — § 543 und § 569
Auch der Mieter kann aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 543 BGB). Bei Wohnraum zusätzlich bei erheblicher Gesundheitsgefahr (§ 569 Abs. 1).
Auf einen Blick
Jede Vertragspartei kann aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen (§ 543 Abs. 1 BGB). Für den Mieter nennt das Gesetz besonders, dass ihm der vertragsgemäße Gebrauch nicht gewährt oder wieder entzogen wird (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Bei Wohnraum ist eine erhebliche Gesundheitsgefahr ein solcher Grund, auch wenn der Mieter sie bei Vertragsschluss kannte (§ 569 Abs. 1).
Die bekanntere fristlose Kündigung ist die des Vermieters wegen Mietrückstand. Die steht auf Mietschulden und Kündigung, die Heilung durch Nachzahlung auf Schonfristzahlung. Hier geht es um die Kündigung, die der Mieter ausspricht. Die ordentliche Frist kündigt der Artikel Mietvertrag kündigen.
Wichtiger Grund und der Beispielsfall
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere eines Verschuldens, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung nicht zuzumuten ist (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Insbesondere liegt ein Grund vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Ist streitig, ob der Vermieter rechtzeitig gewährt oder vor Fristablauf abgeholfen hat, trifft ihn die Beweislast (Abs. 4 Satz 2). Auf dieses Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden (Abs. 4 Satz 1). § 536b Satz 1 schließt die Rechte schon aus, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kennt — eine zusätzliche Rüge verlangt der Satz nicht. § 536d betrifft einen vertraglichen Ausschluss und die Arglist des Vermieters. Die Gesundheitsgefahr des § 569 Abs. 1 Satz 2 bleibt davon unberührt: Sie ist auch dann ein Grund, wenn der Mieter die Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt hat.
Abmahnung, Form, Begründung
Besteht der Grund in einer Pflichtverletzung, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das gilt nicht, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der Interessen gerechtfertigt ist, oder der Mieter mit der Miete im Sinne des Abs. 2 Nr. 3 in Verzug ist. Die letzte Ausnahme ist der Fall des Vermieters, nicht der Regelfall einer Mieterkündigung.
Die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses braucht die schriftliche Form (§ 568 Abs. 1 BGB). Der wichtige Grund ist in das Schreiben aufzunehmen (§ 569 Abs. 4 BGB). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung über die Absätze 1 bis 3 des § 569 oder über § 543 ist unwirksam (§ 569 Abs. 5).
| Punkt | Norm |
|---|---|
| Wichtiger Grund, beide Parteien | § 543 Abs. 1 BGB |
| Gebrauch nicht gewährt oder entzogen | § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 |
| Abhilfe oder Abmahnung, mit Ausnahmen | § 543 Abs. 3 |
| Gesundheitsgefahr, auch wenn bekannt | § 569 Abs. 1 |
| Grund im Schreiben, Schriftform | § 569 Abs. 4, § 568 Abs. 1 |
Stand: 23. September 2026 · Quelle: §§ 543, 568, 569 BGB, gesetze-im-internet.de.
Häufige Fragen
Kann der Mieter selbst fristlos kündigen?
Ja. § 543 Abs. 1 BGB gibt jeder Vertragspartei das Recht, aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung nicht zuzumuten ist.
Was ist der gesetzliche Beispielsfall für den Mieter?
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB: Dem Mieter wird der vertragsgemäße Gebrauch ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen. Die Beweislast, ob der Vermieter rechtzeitig gewährt oder fristgerecht abgeholfen hat, trägt der Vermieter (Abs. 4 Satz 2).
Braucht die fristlose Kündigung eine Abmahnung?
Liegt der Grund in einer Pflichtverletzung, ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abhilfefrist oder erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ausnahmen: offensichtlich kein Erfolg, sofortige Kündigung aus besonderen Gründen, oder Mietverzug im Sinne des Abs. 2 Nr. 3.
Welche Form gilt bei Wohnraum?
Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Der wichtige Grund ist in das Kündigungsschreiben aufzunehmen (§ 569 Abs. 4 BGB). Eine erhebliche Gesundheitsgefahr ist auch dann ein Grund, wenn der Mieter sie bei Vertragsschluss kannte (§ 569 Abs. 1).
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