Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit
Kautionsbürgschaft — wann die 3-Monats-Grenze gilt
Bürgschaft als Kaution zählt meist in die 3 Nettokaltmieten (§ 551). Ausnahme: Drittsicherheit gegen Kündigung (BGH VIII ZR 379/12).
Auf einen Blick
Leistet der Mieter die Sicherheit durch eine Bürgschaft, zählt sie in die Höchstgrenze von drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB) — zusammen mit Bar- oder Sparbuchkaution. § 551 gilt nicht, wenn ein Dritter die Sicherheit gibt, um eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden (BGH 10.04.2013, VIII ZR 379/12). Das ist nicht dasselbe wie die Kautionsbürgschaft beim Einzug.
Statt drei Monatsmieten auf ein Konto zu legen, verbürgt sich eine Bank, ein Versicherer oder ein Angehöriger. Mechanisch bleibt es eine Mietsicherheit nach § 551 BGB. Wie hoch sie sein darf und wann die Grenze fällt, hängt davon ab, wozu die Bürgschaft gegeben wird — nicht vom Etikett auf dem Formular. Die Rückzahlung der Barkaution erklärt der Ratgeber Kaution zurückfordern; den Brief schreibt der Generator. Das Vermieterpfandrecht an den Möbeln ist keine dritte Kaution.
Einzug: Bürgschaft zählt in die drei Monatsmieten
§ 551 Abs. 1 begrenzt, was der Mieter dem Vermieter als Sicherheit leisten muss, auf das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete. Abs. 4 macht die Grenze unabdingbar. Eine Bürgschaft, ein Sparbuch und eine Barzahlung werden zusammengerechnet. Übersteigt die Summe drei Monatsmieten, ist die Vereinbarung insoweit unwirksam — der Mieter schuldet nur den zulässigen Teil.
Abs. 2 erlaubt, eine Geldsumme in drei Raten zu zahlen. Eine Bürgschaft ist keine Rate; sie ist eine andere Art derselben Sicherheit. Das Gesetz schreibt die Form nicht vor — nur die Höchstgrenze. Ob Bar, Sparbuch oder Bürgschaft, ist Vereinbarungssache. Eine Pflicht des Vermieters, eine bestimmte Bürgschaft statt Geld anzunehmen, steht in § 551 nicht.
Eine Prämie an einen Versicherer ist keine Kaution: Sie ist Verbrauch und kommt nicht zurück. Die ausgegebene Bürgschaft zählt trotzdem in die drei Monatsmieten, wenn sie die Einzugs-Sicherheit ist. Welche Anbieter das tun, ist hier nicht das Thema.
Fordert der Mietvertrag drei Monatsmieten Bar und eine Bürgschaft des Vaters, ist nur die überschießende Bürgschaft unwirksam. Die Bar-Kaution bleibt (BGH 30.06.2004, VIII ZR 243/03 — Teilunwirksamkeit, nicht Totalnichtigkeit). Anders, wenn ein Dritter sich unaufgefordert und ohne erkennbare Belastung des Mieters verbürgt, damit der Vertrag überhaupt zustande kommt (BGH 07.06.1990, IX ZR 16/90, zu § 550b a. F., heute § 551).
Die Ausnahme: Bürgschaft gegen die Kündigung
Gerät der Mieter in Zahlungsverzug und droht die fristlose Kündigung, kann ein Dritter — oft ein Angehöriger — eine Bürgschaft anbieten, damit der Vermieter stehen bleibt. Auf diese Sicherheit findet § 551 Abs. 1 und 4 keine Anwendung (BGH VIII ZR 379/12, Leitsatz; Fortführung von IX ZR 16/90). Der Schutzzweck der Kautionsgrenze wäre sonst ins Gegenteil verkehrt: Der Vermieter könnte keine zusätzliche Sicherheit nehmen und würde kündigen.
Im Ausgangsfall hatte der Bruder der Bürgin 2005 eine Wohnung für 350 € Kaltmiete plus 95 € Vorauszahlung gemietet. Nach den Monaten Juli und August 2007 ohne Zahlung drohte der Vermieter die Kündigung. Die Schwester verbürgte sich am 11. September 2007 ohne Höchstbetrag für die Mietzahlungen. Der BGH ließ die unbegrenzte Inanspruchnahme zu (PM 061/2013).
Die Grenze fällt nur in dieser Lage — Dritter, laufendes Mietverhältnis, Abwendung einer Zahlungsverzugskündigung. Eine „Kautionsbürgschaft“ im Mietvertrag über vier Monatsmieten beim Einzug fällt nicht darunter.
| Lage | § 551 Abs. 1 | Typischer Fall |
|---|---|---|
| Sicherheit bei Vertragsschluss | Gilt — max. 3 Nettokaltmieten inkl. Bürgschaft | Bank- oder Elternbürgschaft statt Barzahlung |
| Bar plus zusätzlich geforderte Bürgschaft | Gilt — überschießender Teil unwirksam (VIII ZR 243/03) | Drei Monatsmieten Bar und Vaterbürgschaft im Formular |
| Dritter unaufgefordert, ohne Belastung des Mieters | Zusatzbürgschaft kann neben der Kaution halten (IX ZR 16/90) | Eltern verbürgen sich von sich aus, damit das Kind den Vertrag bekommt |
| Drittsicherheit gegen drohende Kündigung | Gilt nicht (VIII ZR 379/12) | Angehörige verbürgen offene Mieten, damit nicht gekündigt wird |
Stand: September 2026 · Quelle: § 551 BGB (gesetze-im-internet.de); BGH VIII ZR 379/12 (bundesgerichtshof.de, PM 061/2013); BGH VIII ZR 243/03 (NJW 2004, 3045); BGH IX ZR 16/90 (BGHZ 111, 361)
Häufige Fehler
Höhe und Verzinsung der Barkaution rechnet der Kaution-Rechner. Was der Vermieter nach Auszug einbehalten darf: Kaution einbehalten.
Häufige Fragen
Zählt eine Kautionsbürgschaft zu den drei Monatsmieten?
Ja, wenn sie die Mietsicherheit bei Vertragsschluss ist. § 551 Abs. 1 BGB begrenzt die gesamte Sicherheit auf drei Nettokaltmieten, unabhängig von der Form.
Wann gilt die 3-Monats-Grenze nicht?
Wenn ein Dritter die Sicherheit gibt, um eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden (BGH VIII ZR 379/12). Dann findet § 551 Abs. 1 und 4 keine Anwendung.
Muss der Vermieter eine Bürgschaft statt Barzahlung nehmen?
Das Gesetz schreibt die Art der Sicherheit nicht vor, nur die Höchstgrenze und die Ratenzahlung bei Geld (§ 551 Abs. 2). Eine Annahmepflicht für eine bestimmte Bürgschaft steht dort nicht.
Ist eine Bürgschaft der Eltern beim Einzug unbegrenzt?
Nicht automatisch. IX ZR 16/90 lässt eine zusätzliche Elternbürgschaft nur zu, wenn der Dritte sie unaufgefordert und ohne erkennbare Belastung des Mieters gibt. Fordert der Vermieter Bar-Kaution plus Bürgschaft, ist die überschießende Bürgschaft unwirksam (VIII ZR 243/03). Unbegrenzt ist nur die Drittsicherheit gegen eine drohende Verzugskündigung (VIII ZR 379/12).
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