Von Laurin Schlereth · · 8 Min. Lesezeit
Nachtruhe Mietwohnung — 22 bis 6 Uhr, nicht im BGB
Im BGB steht keine Nachtruhe. Berlin: Geräusche, die erheblich belästigen können. NRW und Brandenburg: was die Nachtruhe zu stören geeignet ist. 22 bis 6 Uhr.
Auf einen Blick
Im BGB steht keine bundesweite Nachtruhe und keine gesetzliche Mittagsruhe. Berlin (§ 1 Abs. 3 LImSchG Bln), Nordrhein-Westfalen (§ 9 Abs. 1 LImschG) und Brandenburg (§ 10 Abs. 1 LImschG) setzen die Nacht auf 22 bis 6 Uhr. Verboten ist nicht jedes Geräusch: in Berlin, was eine andere Person erheblich belästigen kann (§ 3 Abs. 1), in NRW und Brandenburg, was die Nachtruhe zu stören geeignet ist. Eine Hausordnung kann engere Zeiten setzen, wenn sie Vertragsbestandteil ist (§ 305 Abs. 2 BGB). § 117 Abs. 2 OWiG nennt eine Geldbuße bis 5.000 Euro, soweit nicht andere Vorschriften ahnden.
„Ruhe ab 22 Uhr“ am Schwarzen Brett beantwortet nicht, welches Gesetz die Uhr setzt und welches Geräusch sie überhaupt erfasst. Der Mietvertrag, das Landes-Immissionsschutzrecht und § 117 OWiG laufen nebeneinander. Die Mietminderung bei Nachbarlärm ist ein vierter Streit: dort geht es um den Mangel der Wohnung, nicht um die Uhr der Nachtruhe.
Was das BGB nicht regelt
§ 535 Abs. 1 BGB verpflichtet den Vermieter, den Gebrauch der Wohnung zu gewähren und sie in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. § 241 Abs. 2 BGB kann jede Seite zur Rücksicht auf Rechte und Interessen der anderen verpflichten. Eine Stunde, ab der die Wohnung still sein muss, steht in beiden Vorschriften nicht. Eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr steht dort ebenfalls nicht.
Ob ein Gespräch nach 22 Uhr schon ordnungswidrig ist, entscheidet deshalb der Tatbestand des Landesgesetzes, nicht die runde Zahl auf dem Zettel im Hausflur. Andere Länder als Berlin, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg behandelt dieser Text nicht.
Dieselbe Uhr, drei Formulierungen
Berlin definiert in § 1 Abs. 3 LImSchG Bln die Nachtzeit als die Zeit von 22 bis 6 Uhr. Für Baustellen und Baumaschinen ist es die Zeit von 20 bis 7 Uhr, für Freizeitanlagen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen die Zeiten von 0 bis 7 Uhr und von 22 bis 24 Uhr. Das Verbot in § 3 Abs. 1 lautet: In der Nachtzeit ist es verboten, Geräusche zu verursachen, die eine andere Person erheblich belästigen können. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen verbietet Absatz 2 Geräusche, die eine andere Person erheblich belästigen — auch außerhalb der Nacht. Absatz 1 bleibt daneben unberührt.
Nordrhein-Westfalen und Brandenburg formulieren das Nachtverbot gleich. § 9 Abs. 1 LImschG NRW und § 10 Abs. 1 LImschG Brandenburg: Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Brandenburg schreibt die Uhr aus („22 Uhr bis 6 Uhr“), der Inhalt ist derselbe Schnitt.
| Lage | Was der geöffnete Text sagt |
|---|---|
| Berlin, Verhalten in der Nacht | 22 bis 6 Uhr. Verboten sind Geräusche, die eine andere Person erheblich belästigen können (§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 LImSchG Bln). |
| Berlin, Baustelle | Nachtzeit für Baustellen und Baumaschinen: 20 bis 7 Uhr (§ 1 Abs. 3). Das ist nicht die Uhr der Unterhaltung in der Wohnung. |
| Berlin, Sonn- und Feiertag | Erhebliches Belästigen ist auch am Tag verboten (§ 3 Abs. 2). Die Nachtregel bleibt daneben stehen. |
| NRW und Brandenburg, Nacht | 22 bis 6 Uhr. Verboten sind Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 1 LImschG NRW, § 10 Abs. 1 LImschG Brandenburg). |
| NRW, Außengastronomie | Gesetzliche Ausnahme 22 bis 24 Uhr. Die Gemeinde soll den Beginn außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs und entsprechender Gebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn der Schutz der Nachbarschaft das gebietet (§ 9 Abs. 2 Nr. 2). |
| Brandenburg, Außengastronomie | Gesetzliche Ausnahme in § 10 Abs. 2 Nr. 4: Außengastronomie zwischen 22 Uhr und 24 Uhr. In Wohngebieten sowie in Gebieten mit überwiegender Wohnbebauung an Freitagen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen zwischen 22 Uhr und 24 Uhr, von Sonntag bis Donnerstag zwischen 22 Uhr und 23 Uhr. § 10 Abs. 4 lässt zusätzlich eine gemeindliche Verordnung zu und hebt diese gesetzliche Öffnung nicht auf. |
| Ernte- und Bestellarbeiten | Zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr vom Nachtverbot ausgenommen. In Berlin gilt die Ausnahme auch für die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 LImSchG Bln, § 9 Abs. 2 Nr. 1 LImschG NRW, § 10 Abs. 2 Nr. 3 LImschG Brandenburg). |
Stand: November 2026 · Quelle: LImSchG Bln vom 7.12.2023 (GVBl. S. 406); LImschG NRW, Fassung gültig ab 16.03.2024 (recht.nrw.de); LImschG Brandenburg, Bekanntmachung vom 22. Juli 1999, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (GVBl. I/25 Nr. 17, S. 3) (bravors.brandenburg.de)
Die Ausnahme-Kataloge decken sich nicht. Berlin nimmt in § 3 Abs. 3 außerdem Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, Maßnahmen der Gefahrenabwehr und den Winterdienst aus. NRW und Brandenburg nehmen bestimmte genehmigte Anlagen vom Nachtverbot aus (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 LImschG NRW, § 10 Abs. 2 Nr. 2 LImschG Brandenburg). Das ist Anlagenbetrieb, nicht das Gespräch in der Küche. Soweit in Berlin eine Veranstaltung im Freien genehmigt wurde, finden die §§ 3 und 4 keine Anwendung (§ 7 Abs. 5 LImSchG Bln).
In § 9 Abs. 2 Nr. 5 LImschG NRW steht noch eine Ausnahme für gemeindliche Großveranstaltungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2024, begrenzt auf Durchführungen bis zum 31. Juli 2024. Der Satz öffnet die Nächte des Jahres 2026 nicht.
Kinderlärm ist in diesen Nachtparagraphen nicht der Tatbestand. § 3 Abs. 4 LImschG NRW nennt von Kindern ausgehende Geräusche eine notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung, die in der Regel sozialadäquat zumutbar ist. Immissionsgrenz- und -richtwerte dürfen bei der Beurteilung nicht herangezogen werden. § 11 Abs. 2 LImSchG Bln sagt, Geräuscheinwirkungen durch Kinder seien im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Das ist die Bewertung von Immissionen, nicht ein eigener Nachtfreibrief. In den hier geöffneten §§ 3, 10 und 11 des brandenburgischen LImschG steht kein entsprechender Satz.
Tongeräte am Tag, Maschinen im Freien
Die Nachtuhr ist nicht die einzige Lautstärkegrenze. Berlin verbietet Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente in einer Lautstärke, die eine andere Person erheblich belästigt; § 3 Abs. 1 bleibt unberührt (§ 4 LImSchG Bln). NRW und Brandenburg beschränken Tongeräte auf eine Lautstärke, bei der unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden (§ 10 Abs. 1 LImschG NRW, § 11 Abs. 1 LImschG Brandenburg). Die drei Sätze nennen keine Dezibelzahl und nicht das Wort Zimmerlautstärke. Sie gelten nicht erst ab 22 Uhr. Wer in der Wohnung musiziert, hat daneben die mietvertragliche Grenze; die steht im Ratgeber Musizieren in der Mietwohnung.
Rasenmäher und Laubbläser folgen einer anderen Vorschrift. § 7 Abs. 1 Satz 1 der 32. BImSchV nennt reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebiete, Gebiete für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie das Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten. Nummer 1 verbietet dort im Freien Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen von 20.00 bis 07.00 Uhr. Die zusätzlichen Werktagsfenster 07.00 bis 09.00, 13.00 bis 15.00 und 17.00 bis 20.00 Uhr gelten nur für Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35: Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler — und auch dann nicht, wenn das in der Verordnung genannte Umweltzeichen erteilt und angebracht ist. Der Rasenmäher ist Anhang Nr. 32. Er fällt unter das Nacht- und Sonntagsverbot des Absatzes 1 Nummer 1, nicht unter diese Mittagsfenster. Absatz 3 lässt weitergehende landesrechtliche Regeln zur Nachtruhe unberührt. Die 13-bis-15-Uhr-Spanne der Verordnung ist deshalb keine allgemeine Mittagsruhe für die Wohnung.
Hausordnung und Gemeinde
Das Landesrecht gilt, ob der Mietvertrag die Nachtruhe erwähnt oder nicht. Enger wird es nur zusätzlich. Steht in einer einbezogenen Hausordnung Ruhe ab 20 Uhr oder eine Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr, ist das eine vertragliche Zeit zwischen den Parteien, keine zweite gesetzliche Nachtruhe.
Formularmäßige Hausordnungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und gestellt werden (§ 305 Abs. 1 BGB). Sie werden nur Bestandteil, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss auf sie hinweist, dem Mieter die Möglichkeit gibt, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, und der Mieter einverstanden ist (§ 305 Abs. 2). Der Aushang, den Absatz 2 Nummer 1 kennt, hängt am Ort des Vertragsschlusses und nur, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses unverhältnismäßig schwierig wäre. Ein Zettel, der Jahre später neben den Briefkästen erscheint, ist dieser Aushang nicht und ändert den geschlossenen Vertrag nicht von allein. Ob eine einzelne Ruheklausel der Inhaltskontrolle standhält, hängt an ihrem Wortlaut. Eine Quote unwirksamer Klauseln nennt dieser Text nicht. Wann eine Hausordnung sonst bindet, steht unter Hausordnung und Mietvertrag.
Gemeinden können bestimmte Tätigkeiten örtlich beschränken, soweit das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist (§ 5 Abs. 1 Buchstabe c LImschG NRW, § 5 Abs. 1 Nr. 3 LImschG Brandenburg). Welche Uhr eine konkrete Gemeinde gesetzt hat, steht in ihrer Verordnung. Die Uhr der Gemeinde steht nicht in den drei Landesgesetzen.
Hält der Mieter eine Zeit nicht ein, die wirklich Vertragsbestandteil ist, und setzt er den vertragswidrigen Gebrauch trotz Abmahnung fort, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen (§ 541 BGB). Das ist der zivilrechtliche Weg. Das Ordnungsamt prüft das Landesgesetz oder § 117 OWiG. Beides ist nicht die Minderung der Miete.
§ 117 OWiG und das Berliner Bußgeld
§ 117 Abs. 1 OWiG: Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Absatz 2 lässt eine Geldbuße bis zu fünftausend Euro zu, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. Liegt der Lärm schon unter einem Landesgesetz, das ihn selbst als Ordnungswidrigkeit führt, trägt § 117 die Ahndung nach seinem Wortlaut nicht noch einmal.
Berlin tut das. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 in der Nachtzeit Geräusche verursacht, die eine andere Person erheblich belästigen können (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 LImSchG Bln). Die Geldbuße beträgt in den übrigen Fällen bis zu zwanzigtausend Euro. Bis zu fünfzigtausend Euro nennt § 20 Abs. 2 nur für Absatz 1 Nummer 6, den Betrieb von Geräten und Maschinen entgegen § 6.
Häufige Fehler
Häufige Fragen
Steht die Nachtruhe im BGB?
Nein. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine bundesweite Nachtruhe und keine gesetzliche Mittagsruhe. Die Zeit von 22 bis 6 Uhr steht in Landesgesetzen: in Berlin in § 1 Abs. 3 LImSchG Bln, in Nordrhein-Westfalen in § 9 Abs. 1 LImschG und in Brandenburg in § 10 Abs. 1 LImschG.
Ist nach 22 Uhr jedes Geräusch in der Wohnung verboten?
Nein. Berlin verbietet in der Nachtzeit Geräusche, die eine andere Person erheblich belästigen können (§ 3 Abs. 1 LImSchG Bln). Nordrhein-Westfalen und Brandenburg verbieten Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 1 LImschG NRW, § 10 Abs. 1 LImschG Brandenburg). Einen Dezibelwert nennen diese Vorschriften nicht.
Kann die Hausordnung früher Ruhe oder eine Mittagsruhe verlangen?
Ja, als Pflicht aus dem Mietvertrag, wenn die Hausordnung nach § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil geworden ist. Ein späterer Aushang im Treppenhaus erfüllt diese Voraussetzung nicht von allein. Die Landesregeln zur Nacht gelten unabhängig von der Hausordnung.
Welche Geldbuße nennt § 117 OWiG?
Bis zu 5.000 Euro. Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigen oder die Gesundheit eines anderen schädigen kann (§ 117 Abs. 1 OWiG). Absatz 2 gilt nur, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
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