Von Laurin Schlereth · · 8 Min. Lesezeit
Versorgung gesperrt, Vermieter zahlt nicht
Haushaltskunden: Strom und Gas vier Wochen nach Androhung (§ 41f EnWG), Wasser zwei Wochen (§ 33 AVBWasserV). Gegen den Vermieter gelten § 535 und § 536.
Auf einen Blick
Strom und Gas darf der Lieferant einem Haushaltskunden vier Wochen nach Androhung unterbrechen lassen, nicht schon mit der Mahnung (§ 41f Abs. 1 EnWG). Wasser: zwei Wochen nach Androhung (§ 33 Abs. 2 AVBWasserV). Fällt Wärme oder Wasser aus, weil der Vermieter seine Rechnung nicht zahlt, richten sich die Rechte des Mieters gegen ihn nach § 535 und § 536 BGB.
Wer den Vertrag mit dem Versorger selbst hält, wechselt den Anbieter oder gerät mit der eigenen Rechnung in Verzug. Das ist der Fall der eigenen Gastherme. Diese Seite gilt für den anderen Fall: Der Versorger sperrt, und der Vertrag über Heizung oder Hausanschluss liegt beim Vermieter. Die Nebenkosten-Nachzahlung des Mieters an den Vermieter ist wieder eine andere Richtung: Mieter zahlt die Nachzahlung nicht.
Wer der Kunde des Versorgers ist
§ 41f EnWG adressiert den Haushaltskunden des Energielieferanten, Strom und Gas als Energielieferung. Der Schutz gilt im Verhältnis dieses Kunden zum Lieferanten. Haushaltsstrom auf den Namen des Mieters ist in der Regel dessen Vertrag. Gas oder Fernwärme für das Haus ist in der Regel der Vertrag des Vermieters. Ein Vermieter, der für mehrere Wohnungen einkauft, ist nicht schon deshalb Haushaltskunde, weil in den Wohnungen Menschen wohnen. § 41f sagt nicht, dass jede Sperre im Haus an den Fristen für Haushaltskunden hängt.
Fernwärme fällt unter § 41f nicht, soweit es sich nicht um die Energielieferung Strom oder Gas handelt. Der Wärmeliefervertrag des Hauses bleibt der Vertrag des Vermieters. Für den Mieter ist der ausgefallene Heizkörper dann ein Zustand der Wohnung, nicht ein eigenes Lieferantenverfahren.
Strom und Gas: § 41f EnWG
Bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung darf der Energielieferant die Versorgung vier Wochen nach vorheriger Androhung unterbrechen lassen und die Unterbrechung beim Netzbetreiber beauftragen (§ 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG). Die Androhung kann mit der Mahnung verbunden werden (Satz 3). Vier Wochen sind nicht zwei, und die Mahnung allein ist nicht die Sperre.
Unzulässig ist die Unterbrechung, wenn die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, seinen Zahlungen nachzukommen (Abs. 1 Satz 2). Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht. Das Gesetz nennt dafür eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder altersbedingter Gegebenheiten (Abs. 2). Diese Gefahr ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Zeitgleich mit der Androhung informiert der Lieferant den Haushaltskunden einfach und verständlich, dass dieser Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit, insbesondere die Schutzbedürftigkeit nach Abs. 2, in Textform mitteilen kann, und nennt die Kontaktadresse dafür (§ 41f Abs. 1 Satz 4). Textform ist hier die Form der Mitteilung des Kunden, nicht die Form der Androhung selbst.
| Voraussetzung | Gesetz |
|---|---|
| Mit Abschlägen: mindestens das Doppelte des monatlichen Abschlags, nach Abzug von Anzahlungen | § 41f Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 |
| Ohne Abschläge: mindestens ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung | § 41f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 |
| Zusätzlich in beiden Fällen mindestens 100 Euro Rückstand | § 41f Abs. 3 Satz 2 |
| Beginn acht Werktage vorher per Brief ankündigen | § 41f Abs. 5 |
Die Zeile zu den acht Werktagen kündigt den Beginn an (§ 41f Abs. 5 EnWG). Sie ersetzt die vier Wochen nach der Androhung nicht.
Nicht mitgezählt werden Forderungen, die der Haushaltskunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat und die nicht tituliert sind. Ebenfalls außen vor bleiben Rückstände, die wegen einer Vereinbarung noch nicht fällig sind, die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung stammen, und Rückstände, die im Zeitpunkt der Androhung schon bei der Schlichtungsstelle nach § 111b Abs. 1 EnWG anhängig sind (§ 41f Abs. 3 Satz 3 bis 5).
Mit der Androhung ist in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung zu informieren, die keine Mehrkosten verursachen (Abs. 4). Androhung und Ankündigung nennen den Grund und die voraussichtlichen Kosten von Unterbrechung und Wiederherstellung (Abs. 6). Die Versorgung ist unverzüglich wiederherzustellen, sobald die Gründe entfallen sind und der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung erstattet hat (Abs. 7 Satz 1). Eine Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf zu erwartenden Kosten nicht übersteigen und die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
§ 19 der Stromgrundversorgungsverordnung ist diese Sperre nicht. Dort geht es um eine Unterbrechung ohne vorherige Androhung, wenn das nötig ist, um eine Umgehung der Messeinrichtung zu unterbinden. Die Nichtzahlung eines Haushaltskunden steht in § 41f EnWG.
Wasser: zwei Wochen, andere Bedingung
Bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung darf das Wasserversorgungsunternehmen die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einstellen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV). Eine 100-Euro-Schwelle und die Vier-Wochen-Frist des § 41f stehen in diesem Absatz nicht. Die Androhung kann mit der Mahnung verbunden werden (Satz 3).
Die Einstellung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt (Satz 2). Anders als in § 41f Abs. 1 Satz 2 EnWG sind hier beide Punkte in einem Satz mit „und“ verbunden. Die Versorgung ist unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme ersetzt (Abs. 3). Auch hier dürfen die Kosten pauschal berechnet werden.
Was der Mieter vom Vermieter verlangen kann
Der Mieter ist nicht Partei des Wärmeliefervertrags, wenn der Vermieter ihn geschlossen hat. Er kann die Rechnung des Vermieters beim Versorger nicht an dessen Stelle begleichen und dadurch einen eigenen Anspruch aus § 41f erwerben. Gegen den Vermieter bleibt die Wohnung: Erhaltung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Fehlt Heizung oder Wasser, kann die Tauglichkeit gemindert sein. Die Minderung tritt mit dem Mangel ein (§ 536 Abs. 1 BGB). Eine Quote nennt das Gesetz nicht. Anzuzeigen ist der Mangel nach § 536c. Dafür gibt es die Mängelanzeige, und der Mietminderungsrechner ordnet Mangelarten, ohne eine Sperre in eine feste Prozentzahl zu übersetzen.
Ein Zurückbehalt an den laufenden Vorauszahlungen ist ein engeres Recht und hängt nicht an der Sperre. Die Grenze dafür steht unter Zurückbehaltungsrecht und Miete.
Häufige Fragen
Wann darf der Stromversorger einem Haushaltskunden sperren?
Nach Mahnung, Androhung und vier Wochen (§ 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG). Der Rückstand muss nach Abzug von Anzahlungen mindestens das Doppelte des monatlichen Abschlags oder, ohne Abschläge, ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung erreichen, und zusätzlich mindestens 100 Euro (§ 41f Abs. 3). Der Beginn ist acht Werktage vorher brieflich anzukündigen (Abs. 5).
Gilt dieselbe Frist für Wasser?
Nein. § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV nennt zwei Wochen nach Androhung. Eine 100-Euro-Schwelle steht dort nicht. Die Einstellung unterbleibt, wenn der Kunde Unverhältnismäßigkeit und hinreichende Aussicht auf Zahlung darlegt (Satz 2).
Schützt § 41f den Mieter, wenn der Vermieter die Heizrechnung nicht zahlt?
Nur soweit der Mieter selbst Haushaltskunde dieses Lieferanten ist. Den Vertrag über die Heizung des Hauses hält oft der Vermieter, und ein Mehrfamilienhaus-Kunde ist nicht automatisch Haushaltskunde. Fernwärme ist keine Energielieferung nach § 41f. Gegen den Vermieter bleiben § 535 und § 536 BGB.
Darf ich die Rechnung des Vermieters selbst überweisen, damit wieder geheizt wird?
§ 41f gibt diesen Weg nicht. Die Vorschrift steht zwischen Lieferant und seinem Kunden. Der Zustand der Wohnung ist ein Anspruch gegen den Vermieter. Ob eine Überweisung auf fremde Rechnung bürgerlich-rechtlich etwas anderes bewirkt, steht in § 41f nicht.
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