Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit
Thüringer Wohnungsbauförderung 2026: Darlehen und Bindung
Thüringen fördert Mietwohnungen 2026–2030 mit zinslosem TAB-Darlehen (30 Jahre), Zuschuss nach Wohnfläche und Bindung 20/25 Jahre. 17 Vorhaben für 2026.
Auf einen Blick
Die Richtlinie zur Förderung des bezahlbaren Mietwohnungsbaus im Freistaat Thüringen für die Programmjahre 2026 bis 2030 trägt das Datum 16. Juni 2026 und tritt nach Nr. 20 am Tag danach in Kraft. Bewilligungsbehörde ist die Thüringer Aufbaubank (TAB). Das Baudarlehen läuft 30 Jahre und ist zinslos (Nr. 9.1). Die Bindung beträgt mindestens 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit, bei Modernisierung ohne neue Wohneinheiten 25 Jahre (Nr. 4.1). Zuschüsse bemessen sich nach der geförderten Wohnfläche (Nr. 5.3). Das TMDI zählte am 2. Oktober 2026 17 Vorhaben für 2026.
Wer in Thüringen belegungsgebundenen Mietwohnraum baut, umbaut oder modernisiert, hat es mit einer zweistufigen Förderung zu tun: zuerst die Programmanmeldung bei der TAB, danach erst der Antrag. Die Überlassung der geförderten Wohnung setzt nach Nr. 4.3 einen gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS) voraus. Bayern fasst seine Programme ab 2027 im Bayerischen Wohnraumförderprogramm zusammen; Niedersachsen hat die soziale Wohnraumförderung zum 1. Juli 2026 in drei Richtlinien neu gefasst.
Inkrafttreten, TAB und 17 Vorhaben für 2026
Die Richtlinie ist in Erfurt am 16. Juni 2026 von Infrastrukturminister Steffen Schütz unterzeichnet. Nach Nr. 20 tritt sie am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Das Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur (TMDI) teilte am 18. Juni 2026 mit, die Richtlinie sei in Kraft getreten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht (Nr. 1.5): Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zuständig für die jährliche Programmaufstellung und die Aufnahme von Vorhaben ist das für Wohnungsbau zuständige Ministerium. Bewilligungsbehörde ist die TAB (Nr. 7.1). Die TAB unterstützt die Förderung nach Nr. 1.1 durch Baudarlehen, die der Freistaat mit Zinszuschüssen zinslos ausgestaltet. Grundlage ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2 ThürWoFG. Am 2. Oktober 2026 meldete das TMDI 17 Vorhaben für das Programmjahr 2026; Minister Schütz sprach von den ersten 17 Programmanmeldungen.
Laut TMDI vom 18. Juni 2026 verfügte Thüringen über 11.027 Sozialwohnungen; die Studie „Sozial-Wohn-Monitor 2026“ nannte einen Bedarf von 20.000. Gegenüber der Vorgängerrichtlinie verlängerte das Land die Darlehenslaufzeit von 20 auf 30 Jahre. Zuschüsse werden nicht pauschal je Wohneinheit, sondern auf Basis der geförderten Wohnfläche gewährt. Bereits in die Programme 2023 bis 2025 aufgenommene Vorhaben laufen nach der alten Richtlinie weiter, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 18).
| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Geltung | Tag nach der Unterzeichnung (16.06.2026) bis Ablauf 31.12.2030, Nr. 20 |
| Bewilligungsbehörde | Thüringer Aufbaubank (TAB), Nr. 7.1 |
| Mindestumfang | mindestens drei belegungsgebundene Wohneinheiten, Nr. 2 |
| Baudarlehen | 30 Jahre, 0 % Zins; bis 35 Jahre bei Bindung plus 15 Jahre, Nr. 9.1 |
| Eigenleistung | wenigstens 20 % der förderfähigen Ausgaben, Nr. 5.1 |
| Fördersatz | Darlehen plus direkte Zuschüsse bis 80 % der förderfähigen Ausgaben, Nr. 5.3 |
| Bindung | mindestens 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit; 25 Jahre bei Modernisierung ohne neue WE, Nr. 4.1 |
| Programmanmeldung | 31. Oktober des Vorjahres oder 31. März des laufenden Jahres, Nr. 7.2.1 |
Stand: 29.10.2026 · Quelle: Richtlinie zur Förderung des bezahlbaren Mietwohnungsbaus im Freistaat Thüringen für die Programmjahre 2026 bis 2030 (TAB, Unterzeichnung 16.06.2026)
Baudarlehen und Zuschuss nach Wohnfläche
Gefördert werden Neubau sowie Umbau, Ausbau, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung, wenn mindestens drei belegungsgebundene Wohneinheiten entstehen (Nr. 2). Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümer oder Verfügungsberechtigte (Nr. 3.1). Die Förderung ist eine Projektförderung als Anteilsfinanzierung: ein Baudarlehen, das direkte Zuschüsse ergänzen können (Nr. 5.3). Isolierte Zuschüsse ohne Darlehen sieht die Richtlinie nicht vor. Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 7.500 Euro betragen.
Das Baudarlehen ist auf 30 Jahre festgesetzt und für die Laufzeit auf null Prozent zinsverbilligt (Nr. 9.1). Verpflichtet sich der Bauherr zu einer Bindungsverlängerung um 15 Jahre nach Nr. 5.3.3, kann die Laufzeit auf bis zu 35 Jahre verlängert werden, wenn sie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht übersteigt. Die Tilgung setzt 30 Monate nach Erteilung der Förderzusage ein; das Darlehen ist in gleichmäßigen Raten vollständig zu tilgen (Nr. 9.2). Einmalige Verwaltungskosten betragen 1,5 Prozent des Darlehensnennbetrags, der Auszahlungskurs damit 98,5 Prozent. Laufend erhebt die Bewilligungsbehörde 0,6 Prozent in der ersten und 0,3 Prozent in der zweiten Hälfte der Laufzeit (Nr. 10).
Die Eigenleistung gilt als angemessen, wenn sie wenigstens 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben beträgt (Nr. 5.1). Der Fördersatz aus Baudarlehen und direkten Zuschüssen liegt bei bis zu 80 Prozent. Die Zuschüsse reduzieren den Darlehensbetrag und sind auf volle hundert Euro abzurunden. Zwischenfinanzierungskosten rechnet die TAB nicht als förderfähige Position. Wie Förderdarlehen neben dem Bund stehen, zeigt Wohnungsbaufonds und KfW-Förderung. Die monatliche Rate eines Annuitätendarlehens können Sie im Finanzierungsrechner nachrechnen.
| Zuschuss | Höhe | Anknüpfung |
|---|---|---|
| Ökologisch, nachhaltiges Bauen (Nr. 5.3.1) | 5 % | nachwachsende Baustoffe in wesentlichen Baubestandteilen |
| Energieeinsparung (Nr. 5.3.2) | 5 % | Übererfüllung der BEG-Mindestvoraussetzungen |
| Bindung plus 10 Jahre (Nr. 5.3.3) | 20 % | freiwillige Verlängerung gegenüber Nr. 4.1 |
| Bindung plus 15 Jahre (Nr. 5.3.3) | 35 % Neubau / 30 % übrige Maßnahmen | freiwillige Verlängerung gegenüber Nr. 4.1 |
| Barrierefreiheit Neubau (Nr. 5.3.4) | 10 % | Wohnungen über den Mindestanteil nach Nr. 6.5 |
| Barrierereduzierung Bestand (Nr. 5.3.5) | 10 % der nachgewiesenen Mehrkosten | R-Standard oder maßgebliche Barrierereduzierung |
Stand: 29.10.2026 · Quelle: Nrn. 5.3.1 bis 5.3.5 der Richtlinie; Prozentsätze bezogen auf den auf die Wohnfläche entfallenden maximalen Fördersatz nach Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 2, außer Barrierereduzierung Bestand
So wirkt der Zuschuss für zehn zusätzliche Bindungsjahre, mit angenommenen förderfähigen Ausgaben:
Eigene Rechnung nach Nrn. 5.3 und 5.3.3; die Bewilligungsbehörde setzt die förderfähigen Ausgaben fest und rundet Zuschüsse auf volle hundert Euro
Kostenobergrenzen gelten als Basiswerte nach DIN 276-2018-12: 2.300 Euro je Quadratmeter Wohnfläche bei Neubau, Sanierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung, 2.500 Euro bei barrierefreier Ausstattung, 2.700 Euro bei uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbarer Zusatzausstattung, 2.100 Euro bei Modernisierung (Nr. 5.5.1). Diese Werte werden mit dem arithmetischen Mittel der vier zuletzt veröffentlichten TLS-Preisindizes für Wohngebäude vervielfältigt. Das Rechenbeispiel der Richtlinie (Indizes November 2024 bis August 2025, Mittel 143,9 Prozent) ergibt aus 2.300 Euro eine gerundete Obergrenze von 3.300 Euro je Quadratmeter. Im Neubau sind mindestens 20 Prozent der geförderten Wohnungen barrierefrei nach DIN 18040-2 zu errichten, davon 20 Prozent im R-Standard (Nr. 6.5).
Bindung, WBS und Bewilligungsmiete
Der Bindungszeitraum für Miet- und Belegungsbindungen beträgt mindestens 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit der geförderten Wohnungen (Nr. 4.1). Bei Modernisierung, Sanierung und Umbauten, die keine neuen Wohneinheiten schaffen, beträgt die Bindung 25 Jahre ab Fertigstellung. Mit der Förderzusage entstehen allgemeine, unmittelbare Belegungsrechte gemäß § 16 Abs. 2 ThürWoFG (Nr. 4.2). Die Überlassung hat gemäß § 17 Abs. 1 ThürWoFG gegen Übergabe eines im Freistaat gültigen WBS zu erfolgen (Nr. 4.3). Belegungsrechte sind dinglich zu sichern (Nr. 3.10). Es sind unbefristete Mietverträge abzuschließen (Nr. 4.8).
Die höchstzulässige Bewilligungsmiete (nettokalt) wird bei der Bewilligung festgesetzt. Sie darf die ortsübliche Vergleichsmiete oder die angemessene Miete nicht übersteigen; maßgeblich ist die niedrigere (Nr. 4.6). Alle zwei Jahre ab mittlerer Bezugsfertigkeit darf die monatliche Bewilligungsmiete um bis zu 0,20 Euro je Quadratmeter steigen, ohne die ortsübliche Vergleichsmiete zu überschreiten (Nr. 4.7). Das für Wohnungsbau zuständige Ministerium kann die Sätze nach Nr. 4.9 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium anpassen; aktuelle Konditionen veröffentlicht die TAB.
| Kategorie | Gemeinden | Angemessene Miete |
|---|---|---|
| I | Erfurt, Jena und Weimar | 6,80 €/m² |
| II | Altenburg, Apolda, Arnstadt, Bad Salzungen, Eisenach, Gera, Gotha, Greiz, Ilmenau, Meiningen, Mühlhausen, Nordhausen, Rudolstadt, Saalfeld, Sondershausen, Sonneberg und Suhl (Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern, Stand 31.12.2024) | 6,15 €/m² |
| III | alle übrigen Gemeinden | 5,60 €/m² |
Stand: 29.10.2026 · Quelle: Nr. 4.6 der Richtlinie (TAB); bei der Festsetzung gilt die niedrigere von angemessener Miete und ortsüblicher Vergleichsmiete
Programmanmeldung und Fristen
Vor der Antragstellung ist eine Programmanmeldung bei der TAB erforderlich. Ohne vorherige Anmeldung ist keine Antragstellung möglich. Die Anmeldung zur Aufnahme in das Wohnungsbauförderprogramm eines Jahres ist bis zum 31. Oktober des Vorjahres oder bis zum 31. März des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen (Nr. 7.2.1). Für das erste Jahr der Gültigkeit galt abweichend eine Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten. Die TAB nennt den 17. September 2026 und führt die Programmanmeldung für 2026 als geschlossen.
Unvollständige oder offensichtlich fehlerhafte Anmeldungen fordert die TAB einmalig zur Nachreichung auf, mit einer Frist von höchstens sechs Wochen; danach gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Nr. 7.2.1). Die Auswahl der Vorhaben trifft das Ministerium; ausgenommen vom Quartalsrhythmus ist das erste Geltungsjahr, in dem die Auswahl binnen drei Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist erfolgt (Nr. 7.2.4). Bauherren werden spätestens vier Wochen nach der Entscheidung über Aufnahme und einzureichende Unterlagen informiert (Nr. 7.3.1). Voraussetzung für die Bewilligung ist die Zustimmung des Bürgschaftsausschusses (Nr. 8.1).
Ein Vorhaben darf grundsätzlich erst nach Bewilligung beginnen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen einem förderunschädlichen Vorhabensbeginn zustimmen; die Zustimmung begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung (Nr. 3.9). Beim Neubau, Umbau, Ausbau, bei Erweiterung und umfangreicher Sanierung fließen die Mittel in vier Raten (Nr. 12.2.1): 30 Prozent nach Kellerdecke oder Bodenplatte, bei Um- und Ausbau, umfangreicher Sanierung sowie Erweiterung nach Baustelleneinrichtung und Arbeitsbeginn; 40 Prozent nach Rohbau, bei denselben Maßnahmen nach sanitärer Installation und Innenputz; 25 Prozent bei Bezugsfertigkeit; 5 Prozent nach Verwendungsnachweis. Jede Rate soll mindestens zehn Prozent der bewilligten Fördermittel und mindestens 25.000 Euro betragen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb von 18 Monaten nach der Förderzusage begonnen, kann die Bewilligungsbehörde die Zusage widerrufen (Nr. 13.2).
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Thüringer Wohnungsbauförderung 2026–2030?
Die Richtlinie zur Förderung des bezahlbaren Mietwohnungsbaus im Freistaat Thüringen für die Programmjahre 2026 bis 2030 tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft (Nr. 20). Unterzeichnet wurde sie am 16. Juni 2026, in Kraft seit 17. Juni 2026. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht (Nr. 1.5).
Wie lange sind geförderte Mietwohnungen in Thüringen gebunden?
Der Bindungszeitraum beträgt mindestens 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit der geförderten Wohnungen (Nr. 4.1). Bei Modernisierung, Sanierung und Umbauten, die keine neuen Wohneinheiten schaffen, beträgt die Bindung 25 Jahre ab Fertigstellung. Eine freiwillige Verlängerung um 10 oder 15 Jahre wird nach Nr. 5.3.3 mit einem Zuschuss honoriert.
Welche Nettokaltmiete gilt in geförderten Wohnungen?
Die höchstzulässige Bewilligungsmiete (nettokalt) wird bei Bewilligung festgesetzt und darf die ortsübliche Vergleichsmiete oder die angemessene Miete nicht übersteigen; maßgeblich ist die niedrigere (Nr. 4.6). Als angemessene Miete gelten 6,80 Euro/m² in Erfurt, Jena und Weimar, 6,15 Euro/m² in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern und 5,60 Euro/m² in den übrigen Gemeinden. Alle zwei Jahre ab mittlerer Bezugsfertigkeit darf die Bewilligungsmiete um bis zu 0,20 Euro/m² steigen (Nr. 4.7).
Bis wann muss die Programmanmeldung bei der Thüringer Aufbaubank eingehen?
Grundsätzlich bis zum 31. Oktober des Vorjahres oder bis zum 31. März des laufenden Jahres bei der TAB (Nr. 7.2.1). Für 2026 galt abweichend eine Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten; die TAB nennt den 17. September 2026 und führt die Programmanmeldung für 2026 als geschlossen. Ohne vorherige Programmanmeldung ist keine Antragstellung möglich.
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